Rundschreiben 3/20 (RS 3/20)
DE - Landesrecht Brandenburg

Rundschreiben 3/20 (RS 3/20)

Rundschreiben 3/20 (RS 3/20)
vom 24. Februar 2020 ( Abl. MBJS/20, [Nr. 6] , S.78)

Erfordernis des Nachweises über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung für Einstellungen ab dem 1. März 2020

1. Allgemeines
Durch Artikel 1 Nummer 8 des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 wur­den u. a.
im § 20 die Absätze 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes neu eingeführt. Demnach dürfen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, ab dem 1. März 2020 nur noch dann neu tätig werden, wenn ein ausreichender Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachgewiesen wurde oder eine gesetzlich bestimmte Ausnahme (vor dem 1.1.1971 Geborene, medizinische Kontraindikation) vorliegt.
Diese bundesgesetzlichen Vorschriften haben unmittelbare Auswirkungen auf die Einstellungen ab dem 1. März 2020, soweit ein Einsatz in Schulen erfolgen soll. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d.
Infektionsschutzgesetzes.
Zukünftig werden auch weitere Personengruppen als die im unmittelbaren Lan­desdienst Stehenden erfasst. Diese müssen ebenfalls grundsätzlich einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Im­munität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung erbringen. Auch hier liegt der Fokus zunächst bei denjenigen, die ab 1. März 2020 neu in den Schulen tätig werden.
Für alle bereits in den Schulen Tätigen sieht das Infektionsschutzgesetz eine län­gere Frist zum Nachweis des lmmunisierungsschutzes bis spätestens 31. Juli 2021 vor.
2. Personenkreis
Von folgenden Personengruppen ist vor Einstellung in den Landesdienst im Geschäftsbereich des MBJS
oder vor Aufnahme einer Tätigkeit an brandenburgi­schen Schulen - mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen mehrheitlich keine Minderjährigen betreut werden, so an Oberstufenzentren und Schulen des Zwei­ten Bildungsweges - ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kont­raindikation gegen eine Masernimpfung zu verlangen:
Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal,
Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten,
Schulrätinnen und Schulräte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
sonstige für das Land im schulischen Bereich eigenverantwortlich tätige Personen und
sonstige in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätige Personen.
Zu den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen (d.) gehö­ren insbesondere
im Ganztagsbereich Tätige,
Praktika Absolvierende, einschließlich der Lehramtsstudierenden im Pflichtpraktikum und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr Schule, und
Personen, die Arbeitsgelegenheiten (i. S. d. § 16d SGB II
) wahrnehmen .
Zu den sonstigen in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätigen Personen (e.) gehören insbesondere
Schulträgerpersonal (Schulsekretariat, Hausmeisterservice),
Personen, die für Träger der Eingliederungshilfe tätig sind,
Dienstleister der Schulträger (Caterer in der Essensausgabe, Reinigungskräfte, sofern die Reinigung zeitnah vor Unterrichtsbeginn erfolgt) und
ehrenamtlich Tätige.
Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Nachweispflicht über einen ausreichenden Schutz vor Masern fallen, hängt nach Aussage des Bundesge­sundheitsministeriums davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über ei­nen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.
Keiner Nachweispflicht unterliegen deshalb beispielsweise Lesepaten, die im Rahmen des Unterrichts nicht regelmäßig eingesetzt werden, Mediatoren und Tätigkeiten von Personen, die nicht im Rahmen schulischer Veranstaltungen er­ folgen, z. B.
solche eines Schulfördervereins (Basare, Hoffeste etc.
).
3. Erforderlichkeit und Art des Nachweises
Für alle nach dem 31.12.1970 Geborenen, die in Schulen tätig werden sollen, ist ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine bestehende Immunität gegen Masern vor der Einstellung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab 1. März zu erbringen, es sei denn, es liegt eine ärztlich bescheinigte medizinische Kontraindikation („Impfunverträglichkeit“) vor (§ 20 Absatz 8 Satz 3 Infektionsschutzgesetz).
Der Nachweis eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgt durch eine entsprechende Impfdokumentation ( i. d. R.
Impfausweis) oder über ein ärztliches Zeugnis. Die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung sind von der Einstellungsbewerberin bzw.
dem Einstellungsbewerber sowie den unter Ziffer 2 Sätze 1 und 2 genannten Personengruppen, bei denen das Original verbleibt, zu tragen.
4. Zuständigkeiten und Verfahren
Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen nach dem Infektionsschutzgesetz die Verantwortung dafür, dass ab dem 1. März 2020 Personen nur dann neu in den Schulen tätig werden, wenn deren ausreichender Impfschutz gegen Masern, be­stehende Immunität gegen Masern oder medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen ist.
Zur Unterstützung der Schulleitungen sollen die Verfahren so gestaltet werden, dass der überwiegende Teil der Nachweise durch die staatlichen Schulämter und das MBJS bearbeitet werden. Zur Dokumentation sind Vordrucke entwickelt wor­den. Um rechtssichere und zugleich praktikabel-handhabbare Entscheidungen treffen zu können, gelten im Einzelnen folgende Verfahren:
a) Aufgaben der staatlichen Schulämter
Die staatlichen Schulämter dokumentieren den Nachweis der Impfung bzw. Im­munisierung bei der
Einstellung
von Lehrkräften und des sonstigen pädagogi­schen Personals, die ab dem 01.03.2020 eingestellt werden und nach dem 31.12.1970 geboren sind, durch Verwendung der Anlage 1. Weiterhin stellen sie eine entsprechende Bescheinigung (Anlage 2) aus und übermitteln diese an die Einsatzschulen. Kopie sind jeweils zu den Personalakten zu nehmen. Eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung erhalten die ab dem 01.03.2020 Eingestellten.
Den Schulleiterinnen und Schulleitern obliegen in diesen Fällen keine weiteren Prüfpflichten. Die von den staatlichen Schulämtern übermittelte Bescheinigung ist in geeigneter Weise für etwaiger Prüfungen der Gesundheitsämter aufzubewah­ ren.
Bewerberinnen und Bewerber als sonstiges pädagogisches Personal in den staatlichen Schulämtern werden durch diese auf das Erfordernis des entsprechenden Nachweises einer Masernimmunisierung hingewiesen, damit die Bewerbung berücksichtigt werden kann. In der zentralen
online
-Bewerbungsdatenbank für die Einstellung als Lehrkräfte ist die Information über das Erfordernis des entsprechenden Nachweises einer Masernimmunisierung vor einer Einstellung bereits vorhanden. Zudem ist sichergestellt, dass nur die Bewerbungen erfolgreich sein können, wenn der Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine ge­setzlich bestimmte Ausnahme nachgewiesen wird.
b) Unterstützung der Schulleiterinnen und Schulleiter durch das MBJS
Die Lehramtskandidaten und Lehramtskandidaten, die ab dem 01.03.2020 einge­stellt werden und nach dem 31.12.1970 geboren sind, erhalten eine Bescheini­gung über die Masernimmunisierung (Anlage 2) zur Vorlage in den Schulen vom MBJS. Das MBJS stellt durch das Einstellungsverfahren sicher, dass ab dem 01.03.2020 nur Lehramtskandidaten und Lehramtskandidaten eingestellt werden, die ihren Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern oder eine gesetzlich bestimmte Ausnahme nachgewiesen haben.
Den Schulleiterinnen und Schulleitern obliegen auch in diesen Fällen keine weiteren Prüfpflichten. Die von den Lehramtskandidaten und Lehramtskandidaten vorzulegenden Bescheinigungen sind in geeigneter Weise für etwaiger Prüfungen der Gesundheitsämter aufzubewahren.
c) Praktika von Lehramtsstudierenden
Die Universität Potsdam wird darauf hingewiesen,dass die Lehramtsstudierenden, die Praktika an den Schulen im Land Brandenburg ableisten, ebenfalls eine Bescheinigung nach Anlage 2 vorzulegen haben; diese Bescheinigungen sind ebenfalls für etwaige Prüfungen der Gesundheitsämter aufzubewahren.
d) Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter
Das vom Schulträger eingestellte, an den Schulen tätige Personal (Sekretariatskräfte, Hausmeister), das nach dem 31.12.1970 geboren ist und ab dem 01.03.2020 neu in den Schulen tätig wird, hat gegenüber der Schulleitung den Nachweis zur Masernimmunisierung vorzulegen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter bitten die Bewerberinnen und Bewerber für das
schulische Vertretungsbudget
auf ihren Vertretungslehrkraftlisten, soweit diese nach dem 31.12.1970 geboren sind, um den entsprechenden Nachweis zur Masernimmunisierung. Das soll bereits im Vorfeld der sehr kurzfristigen Einstellungen (auf Vorrat) erfolgen, damit diese im Vertretungsfall auch realisiert werden können.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter informieren ihre vorhandenen Vertragspartner im Ganztagsbereich, dass diese ab dem Schuljahr 2020/21 einen Masernimmunisierungsnachweis vorlegen müssen, soweit die handelnden Personen nach dem 31.12.1970 geboren sind. Für die ab dem 01.03.2020 neu im Ganztagsbereich tätig werdenden Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, ist der Nachweis zur Masernimmunisierung vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen.
5. Folgen eines fehlenden und erforderlichen Nachweises
Bei einem fehlenden und erforderlichen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung darf eine Einstellung oder die Ermöglichung der Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit in der Schule im Land Brandenburg ab dem 1. März 2020 nicht mehr erfolgen
6. Weitergehende Hinweise
Für die am 1. März 2020 bereits in der Schule tätigen Personen, aber auch die bereits in den Schulen betreuten Schülerinnen und Schüler wird es weitergehende Hinweise für den Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikati­on gegen eine Masernimpfung geben.
Für diesen Personenkreis gilt gemäß § 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021 zur Erbringung des Nachweises.
7. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2020 in Kraft.
Anlagen
1
Anlage 1 Nachweis zur Masernimmunisierung 430.8 KB
2
Anlage 2 Bescheinigung über einen vorliegenden Nachweis zur Masernimmunisierung 91.8 KB
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