Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
vom 23. Januar 2012 ( GVBl.II/12, [Nr. 04] ) zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2, § 22
Absatz 2, § 29 Absatz 3 sowie § 78 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I
S. 350) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Dahme-Spreewald und
Teltow-Fläming wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das
Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Notte-Niederung“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 013 Hektar. Es
umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis: | Stadt/Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
Dahme-Spreewald | Bestensee | Bestensee | 1, 2, 7, 8, 9, 14, 15; |
Königs Wusterhausen | Deutsch Wusterhausen | 1 bis 3; | |
Zeesen | 8; | ||
Mittenwalde | Brusendorf | 1, 3, 4; | |
Gallun | 1 bis 5; | ||
Mittenwalde | 1 bis 15; | ||
Motzen | 1 bis 7; | ||
Ragow | 1 bis 5, 7; | ||
Schenkendorf | 1 bis 4; | ||
Telz | 1 bis 8; | ||
Töpchin | 2, 4 bis 6; | ||
Teupitz | Egsdorf | 1 bis 3; | |
Teupitz | 1; | ||
Groß Köris | Groß Köris | ||
Teltow-Fläming | Am Mellensee | Klausdorf | 3, 5; |
Mellensee | 1 bis 4; | ||
Saalow | 3; | ||
Blankenfelde-Mahlow | Dahlewitz | 1, 4, 5; | |
Jühnsdorf | 1 bis 6; | ||
Ludwigsfelde | Genshagen | 1; | |
Groß Schulzendorf | 1 bis 4, 6, 7; | ||
Kerzendorf | 1; | ||
Löwenbruch | 1 bis 4; | ||
Wietstock | 2, 3; | ||
Rangsdorf | Groß Machnow | 1 bis 4; | |
Klein Kienitz | 1, 2; | ||
Rangsdorf | 1 bis 3, 6, 7, 21; | ||
Zossen | Dabendorf | 1 bis 3, 7, 8; | |
Glienick | 3, 5; | ||
Horstfelde | 1, 2; | ||
Kallinchen | 1 bis 3, 6; | ||
Nächst Neuendorf | 1; | ||
Schöneiche | 1; | ||
Wünsdorf | 1 bis 3, 5, 7, 8; | ||
Zehrensdorf | 9; | ||
Zesch am See | 1, 2; | ||
Zossen | 1 bis 14. | ||
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes
ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet;
als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1
aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen
Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten
topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1
bis 20 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist
die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 113
aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und
Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der
Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes, insbesondere
der Lebensraumfunktionen der landschaftstypischen, abwechslungsreichen
und teilweise gefährdeten Ufer- und Feuchtwiesengesellschaften, Wärme liebenden
Staudenfluren und Eichenwaldgesellschaften, Sandtrockenrasen sowie
Offenlandbereichen, die in einem kleinflächigen Mosaik von Feldgehölzen und
Säumen durchzogen sind,
der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der
natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor
Überbauung, Verdichtung, Erosion und Abbau,
der Qualität der Gewässer,
der klimatischen Ausgleichsfunktionen beispielsweise als
Frischluftentstehungsgebiet für den Ballungsraum Berlin,
der Lebensräume teilweise gefährdeter Vogelarten, die auch als Brut- und
Überwinterungsgebiet von Bedeutung sind,
der aquatischen Lebensräume gefährdeter Säugetiere und Amphibien,
des regional übergreifenden Biotopverbundes;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere
des weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes als Voraussetzung für
die Grundwasserneubildung mit teilweise hohen Grundwasserständen in den
Niederungsgebieten und als Grundlage für die Ausbildung seltener,
feuchtigkeitsgeprägter Standorte,
der Seen und Fließgewässer, Röhrichtbereiche, Verlandungsbereiche,
Erlenbrüche, Niedermoore, Frisch- und Feuchtwiesen, Dünenbereiche und Wälder;
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit dieses für Mittelbrandenburg charakteristischen Landschaftsbildes
eines vorwiegend eiszeitlich gebildeten Landschaftsbereichs mit einem
Mosaik aus gewässerreichen, zum großen Teil moorreichen Niederungen,
Grundmoränenplatten und Endmoränenerhebungen sowie Sandern und einzelnen Dünen,
der historisch geprägten, vielseitig strukturierten Kulturlandschaft mit
ihrem typischen Wechsel von Äckern, Wiesen, Weiden und sonstigem Offenland,
Wäldern, Gehölzgruppen und -reihen und Einzelbäumen sowie stehenden Gewässern
und Fließgewässern,
mit seiner weiträumigen Siedlungsstruktur mit charakteristischen
Dorfanlagen, Gehöften und Alleen und gewachsenen Dorfrändern mit Obstwiesen;
die Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen
Bedeutung für die naturnahe Erholung in Nähe der Ballungsräume Potsdam und
Berlin, insbesondere auf Grund seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit und
Strukturiertheit mit einem hohen Anteil an Gewässerflächen, auf Grund seiner
kulturhistorischen Besonderheiten sowie seines reizvollen Landschaftsbildes und
der Möglichkeiten für ein vielfältiges Landschaftserleben;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche,
nachhaltige Landnutzung.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Absatz 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste
Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie
möglich auszuschließen ist;
Quellbereiche sowie Kleingewässer, natürliche oder naturnahe
Fließgewässer, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze,
Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu
beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5
Meter zu nähern.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten
oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung.
Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige
bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln
oder zu verunreinigen;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher
und forstwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen,
Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze
sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie zur Holzernte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten
Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken
offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter
des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem
Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gilt;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land
Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die
Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und
Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der
Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen
Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz
2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein
Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des
Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die
den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein
vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt
oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und
ingenieurbiologische
Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung
des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen
handelt;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich
abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im
Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung
beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 9 in rechtmäßig
bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von
der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und
Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen
der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der
Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare
Maßnahmen handelt;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum
Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und
Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S.
1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist
über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann
nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck
treffen.
(2) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 für das Betreten und Befahren des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und
sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen
zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der
Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes bleibt
unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des
Gebietes benannt:
die gegenwärtigen Gebietswasserverhältnisse sollen weitestgehend
gesichert und verbessert werden; das Regenerationsvermögen und damit die
Wasserqualität der Gewässer soll durch den Erhalt und die Förderung einer
standortgemäßen Ufervegetation kontinuierlich verbessert werden. In einem
Bereich von mindestens 10 Metern beidseitig der Uferränder soll auf den Einsatz
von mineralischen Düngemitteln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln verzichtet
werden;
Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien sowie Wiesen auf Niedermoor
sollen durch Maßnahmen, die zu standortspezifischen Grundwasserverhältnissen
führen und durch extensive Nutzung, regelmäßige Pflege sowie Entbuschung
entwickelt werden. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern soll
verzichtet werden;
die Wälder sollen in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;
Sandtrockenrasen sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen, wie Entbuschung
oder Mahd, erhalten werden;
zur Erhöhung der Lebensraumeignung für den Fischotter sollen die
Uferränder stärker durch Gehölzanpflanzungen strukturiert werden. Es wird
angestrebt, die Fließgewässer in ihrem Profil naturnah zu gestalten. Neue
Brücken sollen durch offene Brückenprofile und Bankette otterfreundlich
gestaltet werden;
die Zülowniederung soll unter Beibehaltung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt werden;
die Erholungsnutzung soll naturraumorientiert durch geeignete
Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwegenetz) entwickelt und die Lebensräume
von empfindlichen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten vor Störungen
geschützt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zuwiderhandelt;
Handlungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 ohne die
erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und
Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des
Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft
(§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und
die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach der Verkündung schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium
geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des
Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
geltend gemacht worden sind.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Beschluss Nummer 149-14/66 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli
1966 in Verbindung mit dem Beschluss Nummer 18/72 des Rates des Bezirkes Potsdam
vom 19. Oktober 1972 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet „Teupitz-Köriser
Seengebiet“ für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für Ortslagen und
ortsnahe Bereiche, die allseitig vom Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
umschlossen sind, einschließlich der in der in § 2 Absatz 2 genannten
Übersichtskarte und der topografischen Karte mit den Blattnummern 13, 14, 17, 18
und 20 schraffierten Flächen;
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfählingsee-Prierowsee“ des
Landrates Teltow vom 16. März 1938;
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Krummensee,
Schenkendorf und Zeesen (Landschaftsschutzgebiet „Krummensee“) vom 12. August
1941;
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Gemeinden
Bestensee und Krummensee (Landschaftsschutzgebiet „Die Sutschke“) vom 15. August
1938;
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ vom 22.
September 2009 (GVBl. II S. 718).
Potsdam, den 23. Januar 2012
Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Anlage2 (zu § 2 Absatz 2)
1. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 | |
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ | |
Lfd. Nummer | Unterzeichnung |
1 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
2. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 | ||
Titel: | Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ | |
Lfd. Nummer | Kartenblatt | Unterzeichnung |
01 | 3645 - SO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
02 | 3646 - SW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
03 | 3646 - SO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
04 | 3647 - SW | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
05 | 3647 - SO | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
06 | 3745 - NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
07 | 3746 - NW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
08 | 3746 - NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
09 | 3747 - NW | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
10 | 3747 - NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
11 | 3746 - SW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
12 | 3746 - SO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
13 | 3747 - SW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
14 | 3747 - SO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
15 | 3846 - NW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
16 | 3846 - NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
17 | 3847 - NW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
18 | 3847 - NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
19 | 3847 - SW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
20 | 3847 - SO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
3. Flurkarten/Liegenschaftskarten | |||
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ | |||
Lfd. Nummer | Gemarkung | Flur | Unterzeichnung |
1 | Klein Kienitz Brusendorf | 2 1,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
2 | Brusendorf Ragow | 3 1 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
5 | Löwenbruch | 1,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
6 | Genshagen Löwenbruch Groß Schulzendorf | 1 1,2,3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
7 | Genshagen Jühnsdorf Groß Schulzendorf | 1 1,2,6 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
8 | Jühnsdorf Rangsdorf | 1,2,3,4,5 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
9 | Jühnsdorf Dahlewitz Rangsdorf | 4 1,4,5 1,6,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
10 | Dahlewitz Klein Kienitz Groß Machnow | 5 1,2 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
11 | Klein Kienitz | 1,2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
12 | Klein Kienitz Brusendorf | 1,2 1,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
13 | Brusendorf Ragow Mittenwalde | 1,3 1,4 1 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
14 | Ragow Deutsch Wusterhausen | 1,2,3,4 3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
15 | Ragow Deutsch Wusterhausen | 2 1,3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
16 | Löwenbruch | 3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
17 | Löwenbruch Wietstock Groß Schulzendorf | 2,3,4 2 1,2,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
18 | Jühnsdorf Groß Schulzendorf | 1,5,6 1,2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
19 | Jühnsdorf Rangsdorf Groß Schulzendorf | 1,4,5,6 1 3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
20 | Rangsdorf | 1,6 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
21 | Klein Kienitz Groß Machnow | 1 2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
22 | Klein Kienitz Groß Machnow | 1 2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
23 | Klein Kienitz Groß Machnow Brusendorf Mittenwalde | 1 2,3 1,4 1,2 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
24 | Brusendorf Mittenwalde Ragow | 1 1,2 4,5 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
25 | Ragow Deutsch Wusterhausen | 3,4,5 3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
26 | Deutsch Wusterhausen | 2,3 | unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012 |
27 | Kerzendorf Löwenbruch Wietstock | 1 4 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
28 | Löwenbruch Wietstock Groß Schulzendorf | 4 2,3 2,6,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
29 | Glienick Groß Schulzendorf | 3 2,3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
30 | Rangsdorf Glienick Groß Schulzendorf | 1,2,3 3 3, 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
31 | Rangsdorf Glienick Groß Machnow | 1,2,3,21 3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
32 | Rangsdorf Groß Machnow | 21 1,2,3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
33 | Groß Machnow | 2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
34 | Groß Machnow Brusendorf Mittenwalde | 3 4 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
35 | Groß Machnow Mittenwalde Ragow | 3 2,3,6,7 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
36 | Ragow Mittenwalde Schenkendorf | 3,5 6,7,8 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
37 | Ragow Schenkendorf Deutsch Wusterhausen | 3 1,2 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
38 | Wietstock | 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
39 | Wietstock | 2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
40 | Glienick Groß Schulzendorf | 3 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
41 | Glienick Rangsdorf Dabendorf | 3,5 2,3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
42 | Rangsdorf Glienick Groß Machnow Dabendorf | 3 3 1,4 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
43 | Groß Machnow Telz | 1,3,4 1,2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
44 | Groß Machnow Telz | 3,4 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
45 | Groß Machnow Telz Mittenwalde | 3,4 2 3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
46 | Groß Machnow Mittenwalde | 3 3,4,5,6,9 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
47 | Mittenwalde Schenkendorf | 6,7,8,13 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
48 | Mittenwalde Schenkendorf | 13,15 1,3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
49 | Schenkendorf Zeesen | 3,4 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
50 | Glienick | 3,5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
51 | Glienick Dabendorf | 3,5 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
52 | Glienick Dabendorf Groß Machnow | 5 1,2,7 1,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
53 | Dabendorf Groß Machnow Telz | 7,8 4 1,2,7,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
54 | Telz | 2,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
55 | Telz Mittenwalde | 2,3,4,5,6,7 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
56 | Telz Gallun Mittenwalde | 3,4,5 1 4,5,9,10,11,12,14 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
57 | Gallun Mittenwalde | 1, 2 8,10,12,13,14,15 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
58 | Mittenwalde Schenkendorf Gallun Bestensee | 15 4 2 14 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
59 | Schenkendorf Bestensee | 4 1,14 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
60 | Glienick Nächst Neuendorf | 5 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
61 | Glienick Dabendorf Nächst Neuendorf | 5 1,2,3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
62 | Dabendorf Zossen Telz | 8 1,2 7,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
63 | Telz | 7,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
64 | Telz Schöneiche | 4,5,6,7,8 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
65 | Telz | 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
66 | Glienick Horstfelde Nächst Neuendorf | 5 1,2 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
67 | Dabendorf Zossen Horstfelde Nächst Neuendorf | 3 2,11,14 2 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
68 | Zossen Schöneiche Telz | 2,3,14 1 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
69 | Telz Zossen Schöneiche | 8 3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
70 | Telz Zossen Schöneiche | 8 3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
71 | Horstfelde Zossen | 1,2 10 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
72 | Horstfelde Zossen Nächst Neuendorf | 2 9,10,11,14 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
73 | Zossen | 5,11,12,13,14 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
74 | Zossen | 3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
75 | Zossen | 3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
76 | Horstfelde Zossen Saalow Mellensee | 2 10 3 1,2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
77 | Zossen Mellensee | 6,8,9,10,11 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
78 | Zossen | 5,6,8,11 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012 |
79 | Saalow Mellensee | 3 1,2,3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
80 | Mellensee Zossen Wünsdorf | 2,3 8,9 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
81 | Zossen Wünsdorf | 7,8 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
82 | Mellensee Klausdorf Wünsdorf | 3,4 5 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
83 | Mellensee Zossen Wünsdorf | 3,4 8 1,2,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
84 | Wünsdorf Zossen | 1,2,3 7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
85 | Klausdorf Wünsdorf | 3 1,2,7,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
86 | Klausdorf Wünsdorf | 3,5 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
87 | Wünsdorf | 1,2,5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
88 | Mittenwalde Gallun | 14 1,2,3,4,5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
89 | Gallun Bestensee | 2,3,4,5 1,8,9,14,15 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
90 | Schenkendorf Bestensee | 4 1,2,7,8,9,14 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
91 | Kallinchen Gallun Motzen | 1,2,6 3,4 1,5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
92 | Gallun Bestensee Motzen | 4,5 8,9 1,2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
93 | Bestensee | 7,8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
94 | Kallinchen Motzen | 2,6 1,5,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
95 | Kallinchen Bestensee Motzen | 6 8 2,3,5,7 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
96 | Motzen Bestensee | 3 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
97 | Kallinchen | 3,6 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
98 | Kallinchen Motzen | 3,6 3,4,5,6 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
99 | Motzen Bestensee | 3,4 8 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
100 | Kallinchen Motzen Töpchin Groß Köris | 3,6 4,5,6 2 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
101 | Motzen Groß Köris | 4 4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
102 | Töpchin | 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
103 | Töpchin Groß Köris | 2,5,6 3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
104 | Groß Köris | 3,4 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
105 | Töpchin | 5 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
106 | Töpchin Groß Köris Teupitz | 5,6 3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
107 | Groß Köris Teupitz | 1,3 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
108 | Groß Köris | 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
109 | Zehrensdorf Töpchin Egsdorf | 9 4,5,6 2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
110 | Töpchin Teupitz Egsdorf | 5,6 1 3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
111 | Teupitz | 1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
112 | Zehrensdorf Zesch am See Töpchin Egsdorf | 9 1,2 6 1,2,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
113 | Egsdorf | 3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
114 | Zesch am See Egsdorf | 2 1,2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
115 | Egsdorf | 1,3 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009 |
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