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DE - Landesrecht Brandenburg

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation aus dem EFRE (Innovation in Brandenburg - IiB)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation aus dem EFRE (Innovation in Brandenburg - IiB)
vom 20. März 2023 ( ABl./23, [Nr. 13] , S.309)
1 Zuwendungs-/Zuweisungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg fördert den Ausbau der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation an Wissenschaftseinrichtungen.
Die Förderung wird gewährt als Zuwendung/Zuweisung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§
9, 23, 34 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europä­ischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60),
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen.
Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz und die von Bund und Ländern institutionell geförderten außer­universitären Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg sowie die Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung mit Sitz im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3. Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ( ABl. C
198 vom 27.6.2014, S. 1; nachfolgend: FuEuI-Unionsrahmen).
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1. „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEuI-Unionsrahmens gewährt.
1.4 Ziel der Förderung ist es, die angewandte Forschung, technologische Entwicklung und Innovation im europä­ischen Forschungs- und Innovationsgeschehen in den für Brandenburg relevanten Clustern der Innovationsstrategien innoBB 2025 plus und innoBB 2025 in den jeweils geltenden Fassungen zu stärken.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.
Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastruktur­investitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bereitgestellt wird.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung für die Vorhaben:
Integriertes
OpenLab
-Verbundlabor Nachhaltige Produktion und Nutzung biogener Rohstoffe an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde
Analytiklabor für das Institut für Ernährungswissenschaften der Universität Potsdam
2.1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung an Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung:
Diagnostikzentrum für das Institut für Nutztierforschung e. V.
Lysimeterstation für das Forschungsinstitut für Bergbaufolgelandschaften e. V.
Umwelttechnikum am Institut für Lebensmittel- und Umweltforschung e. V.
Umbau des Verwaltungsgebäudes der Obstversuchsstation in Müncheberg der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau und Arboristik e. V. zur Stärkung der Forschungstätigkeit
sowie Geräteinvestitionen für Forschung, Entwicklung und Innovation an Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung
2.1.3 Geräteinvestitionen für Forschung, Entwicklung und Innovation an staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz und die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz staatlich anerkannten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
2.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.3 werden nur gefördert, wenn die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 20 000 Euro betragen. Sofern die Vorhaben nach Nummer 2.1.3 an staatlichen Hochschulen durchgeführt werden, dürfen die förderfähigen Ausgaben bei Universitäten höchstens 200 000 Euro und bei Fachhochschulen höchstens 100 000 Euro umfassen.
3 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende
3.1 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende sind
die staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3
die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz staatlich anerkannten Hochschulen und von Bund und Ländern gemeinsam geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3
die Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung für Vorhaben nach Nummer 2.1.2.
3.2 Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
4 Zuwendungs-/Zuweisungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen/Zuweisungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
4.2 Die Förderungen für Baumaßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden auf der Grundlage der nach Nummer 6 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau) erforderlichen Antrags- und Bauunterlagen bewilligt. Liegen bei diesen Baumaßnahmen Vorplanungen im Sinne der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor, kann die Bewilligungsbehörde auf dieser Grundlage die voraussichtlichen Gesamtbaukosten bewilligen. Vorleistungen sind zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Untersuchungen der Bausubstanz und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren). Planungen und Vorleistungen gelten nach Nummer 1.3.2 Satz 2 VV zu § 44 LHO nicht als Beginn des Vorhabens.
Im Rahmen der Vorhabensumsetzung können dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kostenobergrenze mit der Haushaltsunterlage Bau festgesetzt wird, die konkretisierten Ausgaben mittels Änderungsantrag bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden.
4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung/Zuweisung nach Nummer 12 VV zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Zuweisung
5.1 Zuwendungs-/Zuweisungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind bei den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die tatsächlichen Ausgaben für die Planung und die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Forschungsgebäuden sowie die Ausgaben für die Beschaffung der Erstausstattung sowie bei Num­mer 2.1.2 von Geräten.
5.4.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind zusätzlich zu den Investitionsausgaben Ausgaben für Installation/Inbetriebnahme und Transport zuwendungs-/zuweisungs­fähig.
5.5 Höhe der Zuwendung/Zuweisung
Der Höchstfördersatz für jedes Vorhaben beträgt 60 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Ausgaben.
5.6 Nicht gefördert werden:
die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
Grunderwerb,
Tiere,
Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen, sowie Bauunterhalt,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
Investitionen in das Nebengewerbe,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
Ausgaben für Einweisungen (beispielsweise Schulungen oder Reisen), Ausgaben für Sonderversicherungen und/oder Unterstützungsleistungen für
Hard-
oder
Software
.
Barzahlungen sind ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungs-/Zuweisungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen und verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungs-/zuweisungsfähig.
6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der Bewilligung der Zuwendung/Zuweisung vorliegen. Das gilt nicht für die Förderungen von Baumaßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2. Die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen müssen vor der ersten Auszahlung für einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt werden.
6.3 Die geförderten Gebäude und Geräte müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten für den Zuwendungs-/Zuweisungszweck genutzt werden und die Geräte im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungs-/Zuweisungszweck erfolgt.
6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung der Europä­ischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien, langlebige Tafeln und Schilder sowie die Organisation von größeren Kommunika­tionsaktivitäten. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der
Website
https://efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungs-/Zuweisungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.6 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffener Fonds
betroffenes spezifisches Ziel
Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die oben genannten Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank https://kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungs-/ Zuweisungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde ILB zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 einschließlich der erforderlichen Anlagen ( vgl.
Nummer 4.2) können fortlaufend über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB gestellt werden (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ).
Anträge auf Förderung nach Nummer 2.1.3 einschließlich der erforderlichen Anlagen sind zu bestimmten Stichtagen über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen. Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben (
Call
verfahren). Es gibt getrennte
Calls
für die staatlichen und die durch das Land Brandenburg staatlich anerkannten Hochschulen einerseits und für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen andererseits.
Für Baumaßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind vorzulegen:
eine Vorplanung im Sinne der Leistungsphase 2 der HOAI zur Bewilligung der vorläufigen Gesamtbaukosten (vgl. Nummer 4.2 Satz 2),
für die Konkretisierung der Gesamtbaukosten Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme und der Erstausstattung sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind (vgl. Nummer 4.2 Satz 1),
Bestätigungen der Raumprogramme und der Listen der Erstausstattung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 haben die Antragstellenden Folgendes auszuführen:
die Zielstellung des Vorhabens,
den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg,
bei staatlichen Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrundeliegenden Forschungsprogrammatik mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule und ihr Beitrag zur Profilbildung der Hochschule beziehungsweise Forschung,
bei den staatlich anerkannten Hochschulen die Übereinstimmung der dem Vorhaben zugrundeliegenden Forschungsprogrammatik mit dem Leitbild der Hochschule,
bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Übereinstimmung mit dem Forschungsprofil der Einrichtung,
die Einbindung der Forschung in regionale und überregionale Netzwerke und/oder Kooperationsbeziehungen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungs-/Zuweisungs­fähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme mit Förderempfehlung durch das Ministe­rium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns genehmigen.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung/Zuweisung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen/Zuweisungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21
einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung/Zuweisung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung/Zuweisung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung/Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §
88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung/Zuweisung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen/Zuweisungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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