Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg
vom 26. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 24] , S.582)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg unterstützt seine Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge nach §
2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Zur Förderung von Zufluchts- und Beratungsangeboten für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder leistet es an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg einen freiwilligen Beitrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) für die Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gehört die Fürsorge für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder zu den staatlichen Schutzpflichten. Dies wird bekräftigt durch das durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention).
Frauenhäuser und ihre Unterstützungsangebote sind Schutzräume zur Gewährung von Unterkunft und Hilfe bei Gewalterfahrung. Das Land Brandenburg hat ein erhebliches Landesinteresse daran, dass die Kommunen die Frauenschutzstrukturen in notwendigem Umfang vorhalten und das flächendeckende Angebot dieser Unterstützungsangebote gegeben ist.
1.2 Die Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zentrales Ziel der regionalorientierten Landesförderung ist der Schutz für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder durch
die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte als Beitrag zur Sicherung einer landesweiten Daseinsvorsorge,
die Sicherung und nachhaltige Entwicklung qualifizierter Zufluchts- und Beratungsangebote mittels umfassender und flächendeckender Versorgung im Rahmen einer Vorhaltestruktur,
die Abbildung regionaler Strukturen und Bedarfe,
eine stetige Annäherung an die Vorgaben der Istanbul-Konvention.
1.4 Die Festbetragsförderung des Landes dient der umfassenden und flächendeckenden Versorgung im Rahmen einer Vorhaltestruktur. Die Sicherung des Angebots für Frauenschutzstrukturen muss gewährleisten, dass betroffene Frauen in Krisensituationen kurzfristig Hilfe erhalten. Zeitpunkt, Ort und Umfang des notwendigen Hilfebedarfs sind abhängig von der jeweiligen akuten Nachfrage. Daher müssen die Vorhaltestrukturen im Sinne einer unabweisbar vorzuhaltenden Grundversorgung vorhanden sein. Für eine bedarfsgerechte und ausreichende Versorgung müssen alle schutzsuchenden Frauen den Weg zum Hilfesystem finden können, sodass eine schnelle räumliche Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für einen zeitnahen Zugang zu Hilfe und gilt als Kriterium der Niedrigschwelligkeit.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben von qualifizierten Zufluchts- und Beratungsangeboten (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, ambulante Beratungsangebote) für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, die unverzüglich die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in voller Höhe mit eigener Bescheiderteilung nach VVG Nr.
12 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften - VV - Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.
3.2 Letztempfangende der Zuwendung sind die Träger der Zufluchts- und Beratungsangebote, welche insbesondere gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eigenanteil
4.1.1 Die Förderung von Personal- und Sachausgaben von Zufluchts- und Beratungsangeboten erfolgt unter der Voraussetzung, dass Erstempfangende im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Gesamtfinanzierung der Zufluchts- und Beratungsangebote sicherstellen, wobei der Eigenanteil der Erstempfangenden an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 40 Prozent betragen soll. Zum Eigenanteil der Erstempfangenden gehören auch Finanzierungsanteile der (kreisangehörigen) Kommunen.
Um den kommunalen Finanzierungsanteil in vollem Umfang sichtbar zu machen, können Kommunen, die den Trägern der Hilfeangebote Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und Räume kostenlos oder zu einem verminderten Mietzins zur Verfügung stellen, die entgangene Miete beziehungsweise den entgangenen Mietanteil als unbare Eigenmittel im Finanzierungsplan beziffern.
4.1.2 Ausnahmen von der Höhe des zu erbringenden Eigenanteils nach Nummer 4.1.1 Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) nach Maßgabe der VVG Nr. 2.5 Satz 3 zu § 44 LHO zulassen. Grundsätzlich ist eine strikte Handhabung des 40-Prozent-Kriteriums bei der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen einzuhalten. Dies bedarf einer umfassenden Dokumentation der Bewilligungsbehörde über die Einvernehmensherstellung und Begründung.
Bei Unterschreitung des Eigenanteils unter 40 Prozent muss der Erstempfangende eine aussagekräftige, überprüfbare Erklärung und entsprechende Nachweise als Grundlage einer begründeten Entscheidungsvorlage erbringen, die ein Abweichen vom einschlägigen Grundsatz rechtfertigen. Das schriftliche Einvernehmen des MSGIV für diese Ausnahmefälle muss vor einer Förderentscheidung der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Bei Unterschreitung eines Eigenanteils von unter 20 Prozent ist darüber hinaus die Vorlage eines Haushaltssicherungskonzepts der Erstempfangenden und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) erforderlich.
4.1.3 Zur Sicherstellung des Eigenanteils und der erforderlichen Gesamtfinanzierung geben Erstempfangende bei Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Erklärung zur Erfüllung des Eigenmittelanteils ab. Im Antragsformular ist durch die Bewilligungsbehörde ein Passus aufzunehmen, mit dem die Landkreise und kreisfreien Städte bei Nichterreichung des kommunalen Anteils zu einer Erklärung im Sinne des Satzes 1 aufgefordert werden.
4.2 Sind mehrere Fördermittelgebende an der Finanzierung beteiligt, stellen Erstempfangende das Einvernehmen zwischen den Fördermittelgebenden her.
4.3 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Zufluchts- oder Beratungsangebote ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Standards:
4.3.1 Die Versorgung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt soll durch mindestens ein Zufluchts- und Beratungsangebot gewährleistet sein. Kooperationen angrenzender Landkreise und/oder kreisfreier Städte sind nur in begründeten Ausnahmefällen und auf begrenzte Zeit förderfähig. Sie sind zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung ist Folgendes darzulegen:
Umfang der gegenseitigen Leistungen,
räumliche Erreichbarkeit der Zufluchts- oder Beratungsangebote,
Erklärung, dass die Kooperation in Anzahl und Ausstattung dem Gesamtbedarf der Kommunen entspricht.
4.3.2 Erstempfangende haben ein Konzept mit folgenden Inhalten vorzulegen:
zustimmendes Votum der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
Art und Weise der Unterstützung der Letztempfangenden im Hinblick auf die Ziele der Istanbul-Konvention,
Aussagen zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Zufluchts- oder Beratungsangebote, insbesondere
zu notwendigen Platzbedarfen (Familienzimmer),
zur Erreichbarkeit der Angebote,
zum barrierefreien Ausbau,
zum diskriminierungsfreien Zugang für vulnerable Personengruppen,
zur nicht ehrenamtlichen Absicherung der sogenannten Rufbereitschaft,
zu notwendigen Personalbedarfen.
4.3.3 Das Zufluchts- oder Beratungsangebot muss mindestens eine Mitarbeiterin beschäftigen, die eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin besitzt oder über gleichwertige Voraussetzungen oder einschlägige Berufserfahrung verfügt. Insgesamt sollen alle Erstempfangenden für ihre Zufluchts- und Beratungsangebote Mitarbeiterinnen im Umfang von mindestens zwei Vollzeitstellen beschäftigen.
4.3.4 Im Flächenland Brandenburg fungieren die Frauenhäuser als regionale Kompetenzzentren für Gewaltschutz, die mit zahlreichen Akteurinnen und Akteuren vor Ort und im Land kooperieren und ein regionenübergreifendes Netzwerk darstellen. Zudem übernehmen die Einrichtungen Aufgaben von Frauennotrufen und Beratungsstellen. Letztempfangende haben sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser die notwendige Kooperationsarbeit, Interessensvertretung und Qualifikation im Rahmen ihrer Arbeitszeit wahrnehmen können.
Um den gewaltbetroffenen Frauen und Kindern bestmöglich eine bedarfsgerechte Unterstützung zu geben, leisten die Frauenschutzeinrichtungen vielzählige Unterstützungs- und Begleitangebote zu allgemeinen Hilfen und Diensten. Sie unterstützen insbesondere beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Behördengängen und behördlicher Korrespondenz, vernetzen zu Ansprechpersonen in den relevanten Behörden und Einrichtungen, wie Jugendämtern,
Jobcentern
, Kitas, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und Wohnungsbaugesellschaften. Demzufolge haben Erstempfangende darauf hinzuwirken, dass die Arbeit der Frauenschutzeinrichtungen durch ein funktionierendes örtliches und regionales Hilfsnetzwerk - für Vorsorge, Akuthilfe, Nachsorge und Reintegration - bestehender Strukturen unterstützt wird.
Zuwendungsempfangende haben die Erfüllung folgender Aufgaben durch die Frauenschutzeinrichtungen sicherzustellen:
Aufnahme und Erstintervention jederzeit und unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort,
Gefährdungseinschätzung für die Gewaltbetroffenen, die Mitarbeiterinnen und die Frauenhausbewohnerinnen mit den zuständigen Sicherheitsbehörden,
psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung der Frauen während des Aufenthalts in der Zufluchtsstätte,
Beratung und Unterstützung ratsuchender Frauen auch ohne einen Aufenthalt in einer Zufluchtsstätte,
Arbeit mit den Kindern der schutzsuchenden Frauen,
Zusammenarbeit mit dem bundesweiten Hilfetelefon,
Bereitstellung von (ehrenamtlichen) Sprachmittlerinnen oder Dolmetscherinnen.
Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass die oben genannten Angebote und Aufgaben umgesetzt werden.
4.3.5 Die Zufluchtsstätte gewährt ausschließlich körperlich oder geistig misshandelten sowie von häuslicher Gewalt bedrohten Frauen und ihren Kindern Schutz und Unterstützung.
4.3.6 Ambulante Beratungsangebote sind nur dann förderfähig, wenn sie von Gewalt betroffene Frauen psychosozial und sozialpädagogisch beraten, Auskunft und Hilfe zu Handlungsmöglichkeiten nach den einschlägigen Gesetzen geben und die Frauen bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen unterstützen. Auf Anfrage können auch andere Personen und Einrichtungen beraten werden.
4.3.7 Zuwendungsempfangende sollen darauf hinwirken, dass das Platz- und Raumangebot der Frauenschutzeinrichtung eine hinreichende Ausstattung mit Familienzimmern und Spiel- beziehungsweise Aufenthaltsmöglichkeiten für Kinder (innen und außen) enthält. Das Raumangebot ist grundsätzlich in Form von Familienzimmern vorzuhalten, dabei sind flexible Raumgestaltungs- und Bettenlösungen zulässig.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen Personal- und Sachausgaben sowie Pauschalen nach Nummer 5.4.1 Buchstabe c.
5.4.1 Der Höchstbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 2 994 800 Euro.
Die Zuwendungen beinhalten drei Fördersäulen:
Mit einem pauschalen Sockelbetrag in Höhe von jährlich 78 000 Euro soll in allen Landkreisen und kreisfreien Städten die allgemeine Grundlast der Vorhaltestruktur finanziert werden.
Zweckgebunden für weitere personelle Ausstattungsbedarfe stehen Fördermittel in Höhe von jährlich 55 000 Euro pro Landkreis und kreisfreie Stadt zur Verfügung. Diese können in den Einrichtungen je nach regionaler Bedarfslage für zusätzliche Betreuung und Beratungen gewährt werden.
Im Falle des Verzichts der Erhebung von Nutzungsentgelten für Frauen und ihre Kinder können zur Deckung der allgemeinen Grundlast zusätzlich jährlich folgende Mittel bewilligt werden:
ein pauschaler Grundbetrag in Höhe von 17 000 Euro pro Landkreis und kreisfreie Stadt sowie
die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines pauschalen Betrags je vorgehaltenem Familienzimmer beziehungsweise Raum den Frauenschutzeinrichtungen in Höhe von 2 400 Euro.
5.4.2 Personalausgaben
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stellt die Bemessungsgrundlage für die Förderung von Personalausgaben dar. Für die Verwendung von Zuwendungen nach Nummer 5.4.1 Buchstabe a und b für Personalausgaben gelten die fachlichen und qualitativen Anforderungen des TV-L; das Besserstellungsverbot nach § 44 LHO ist zu beachten.
Es sind höchstens 80 Prozent der Personalausgaben förderfähig, soweit die genannten Förderbeträge nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist ein Verwaltungsstellenanteil in Höhe von 20 Prozent der Personaldurchschnittskosten nach der Entgeltgruppe 4 TV-L förderfähig.
Die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.
5.4.3 Sachkosten
Sachkosten können in einer Höhe von bis zu 20 Prozent der bewilligten Personalausgaben gefördert werden.
Förderfähig sind alle Sachkosten, die zum Betrieb notwendig und der Höhe nach angemessen sind, insbesondere Miet-, Betriebs- und Instandhaltungskosten, Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen, Büro- und Verbrauchsmaterial, Kosten für Notbetreuung sowie Reise- und Fortbildungskosten.
Nicht förderfähig sind insbesondere freiwillige Versicherungen, Blumen, Geschenke, Abschreibungen, Verpflegung und Lebensmittel.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung einer Zuwendung an Letztempfangende ist nur zulässig, wenn Erstempfangende sicherstellen, dass Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen dieser Förderrichtlinie einhalten.
Die Zuwendung ist vollständig und unverzüglich als Festbetragsfinanzierung mit eigener Bescheiderteilung an Letztempfangende weiterzuleiten. Die als Anlage beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bescheides an Letztempfangende zu erklären. Zudem sind die ergänzenden Nebenbestimmungen - soweit zutreffend - unmittelbar in den Bescheid an Letztempfangende zu übernehmen.
Eine Kopie jedes Bescheides ist der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Förderjahres zu übergeben.
6.2 Erstempfangende prüfen die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch Letztempfangende.
6.3 Mitteilungspflichten der Erstempfangenden
Auch bei Trägerwechsel und Neuausschreibung ist für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ein mit einem Votum der Gleichstellungsbeauftragten der Erstempfangenden versehenes Konzept und gegebenenfalls die Kooperationsvereinbarung erforderlich.
6.4 Statistik
6.4.1 Erstempfangende haben der Bewilligungsbehörde die Statistiken zu Kapazitäten beziehungsweise zur Belegung von Räumen und Plätzen, Aussagen zu Nichtaufnahme beziehungsweise Weiterleitung sowie externer Beratung und Begleitung sowie statistische Angaben zu den Bewohnerinnen (Frauen und ihren Kindern) von Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen.
6.4.2 Die Statistik dient als Steuerungsmittel für den zielgerichteten und wirtschaftlichen Einsatz der Landesmittel im Sinne der Erfolgskontrolle. Die Bewilligungsbehörde ist angehalten, die Statistik inhaltlich zu bewerten, zu dokumentieren und entsprechend wichtige Erkenntnisse dem MSGIV zu übermitteln, um daraus Handlungserfordernisse abzuleiten. Das MSGIV erhält insbesondere zu Entwicklungen und Problemlagen proaktiv schriftliche Informationen der Bewilligungsbehörde.
6.5 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglicht wird.
Für jedes zu fördernde Zufluchts- oder Beratungsangebot ist ein zustimmendes Votum der von dem Landkreis oder von der kreisfreien Stadt beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen erforderlich.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-0
Telefax: 0331 27548-4523
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Internet: www.lasv.brandenburg.de
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Im Jahr 2023 ist eine rückwirkende Beantragung von Zuwendungen möglich.
Die Anträge auf überjährige Zuwendung für die Jahre 2024 bis 2025 sind durch die Erstempfangenden bis zum 31. Oktober 2023 unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anteilig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Jahres ohne Anforderung auf das bekannte Konto durch die Bewilligungsbehörde überwiesen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Erstempfangende legen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des auf die Zuwendung folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis nach VVG Nr. 10 zu § 44 LHO vor. Dem Verwendungsnachweis der Erstempfangenden sind die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfangenden beizufügen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises der Letztempfangenden ist von den Erstempfangenden in einem Prüfvermerk zu bestätigen.
7.4.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und Nachweise (insbesondere Arbeitsverträge, Jahreslohnsteuernachweise und Jahreslohnkonten) anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zuwendungsempfangende haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5.2 Dem Verwendungsnachweis ist im Rahmen der Erfolgskontrolle eine detaillierte tabellarische Darstellung über die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.3.6 beizufügen. Bei der Erfolgskontrolle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ist ein den Vorgaben der VV Nr. 11a zu § 44 LHO in Verbindung mit VV Nr. 2.2 zu § 7 LHO entsprechendes Verfahren sicherzustellen.
7.5.3 Eine Förderung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Fördervoraussetzung nach Nummer 4 wegfällt. Erstempfangende sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Kenntniserlangung den Wegfall der Fördervoraussetzung mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G).
7.5.4 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf er auch bei diesen prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).
7.6 Auf Grundlage der Förderrichtlinie sind Merkblätter von der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem MSGIV für die Erstempfangenden zu erstellen.
8 Geltungsdauer
8.1 Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
8.2 Die Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für Zufluchts- und Beratungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder im Land Brandenburg vom 19. Oktober 2022 ( ABl.
S.
879) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.
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