HG 1997
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997 - HG 1997)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997 - HG 1997)
    vom 18. Dezember 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 28], S.370)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes

    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
    Landes Brandenburg wird in Einnahmen und Ausgaben auf 19 612 780 300 Deutsche
    Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
    beläuft sich auf 5 797 232 400 Deutsche Mark.

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1997 Kredite bis zur Höhe
    von 2 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
    wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig
    werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
    ergibt.
    (2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
    Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
    Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
    veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
    selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
    Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs. 1
    und 2). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000
    000 Deutsche Mark insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für
    Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der
    Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
    Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
    ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die
    Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
    Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
    Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird.
    Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
    nach Satz 2 getilgten Beträge.
    (4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab
    Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
    nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
    im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
    aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
    Haushaltsjahres anzurechnen.
    (5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
    den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
    Erfordernissen zu bestimmen.
    (6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
    Haushaltsjahr 1997 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
    festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
    diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
    Anspruch genommen werden.

    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

    (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
    sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 400 000 000
    Deutsche Mark zu übernehmen.
    (2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
    Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
    von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    (3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
    von Sonderfinanzierungen nach § 10 dieses Gesetzes Bürgschaften oder
    Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
    Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
    finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
    (4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
    Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
    Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
    der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
    innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
    erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
    Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
    soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
    gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
    (6) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
    dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
    Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die
    Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im
    Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
    Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
    Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
    können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
    übernommen werden.
    2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten
    Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum
    Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF)
    Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für
    kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000
    Deutsche Mark zu übernehmen.
    (4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen
    für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
    Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe
    von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu
    übernehmen.
    (5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
    des Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
    und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
    Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
    Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
    Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
    Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
    zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
    Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
    Kreditinstituten zu übernehmen.
    (8) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
    und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
    ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
    Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
    wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
    getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 10 000 000
    Deutsche Mark zu übernehmen.
    (10) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.
    (11) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
    Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
    und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
    §§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes zum 30. September 1997.

    § 5 Experimentierklausel

    (1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten
    Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch
    erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen
    erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden
    können.
    (2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
    durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
    Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
    Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
    Hauptgruppen anzuordnen;
    gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
    zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
    Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
    auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
    bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
    dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

    § 6 Globale Minderausgabe

    Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale
    Minderausgabe in Höhe von 17 750 000 Deutsche Mark ist in Höhe von 10
    000 000 Deutsche Mark bei den Ausgaben für Hochbaumaßnahmen der
    Hauptgruppe 7 und in Höhe von 7 750 000 Deutsche Mark bei den Ausgaben der
    Hauptgruppen 5, 6 und 8 zu erwirtschaften. Das Nähere regelt die
    Ministerin der Finanzen.

    § 7 Mehrausgaben

    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
    festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
    2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese
    Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Jahr, ist
    die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
    Landtages sind von der Höchstgrenze nach Satz 1 die unvorhergesehenen
    Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
    den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
    Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
    entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
    leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
    (2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
    und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
    der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
    in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
    andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
    kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
    Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
    Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
    Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997.
    (3) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
    Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
    hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
    Haushalt und Finanzen des Landtages die entsprechenden Mehrausgaben
    einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet.
    (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
    Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in Höhe der Ansätze für
    Portogebühren) sowie 514 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der
    Ministerin der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben
    nicht übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich,
    wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000
    Deutsche Mark oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
    soll. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen
    03, 04, 06, 10 und 12 des Landeshaushaltes, bei denen durch Modellvorhaben
    gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine
    Anwendung.
    (5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,
    30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1997 über den aktuellen
    Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben
    Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
    Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der
    Planstellen und Stellen zum 30. September 1997 und die Ministerin der Finanzen
    über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.
    September 1997. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
    berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997 dem
    Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
    übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
    Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
    Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
    "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
    Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
    Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem
    über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten
    und öffentlichen Rechts zum 30. September 1997.
    (6) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
    Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
    Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
    übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
    Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
    (7) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen, des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sowie der jeweils
    zuständigen Fachausschüsse des Landtages dürfen in den
    Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem
    Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)
    in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
    Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
    Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
    Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
    durchgeführt werden.

    § 8 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes

    (1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
    gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
    Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
    (2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
    Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.

    § 9 Maßnahmen zur Energieeinsparung

    (1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
    gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
    Landesverwaltung einzusetzen.
    (2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
    sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
    Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und
    damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.
    (3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
    Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
    und den beteiligten Ressorts.

    § 10 Sonderfinanzierungen

    (1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
    ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
    dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
    werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
    zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
    Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes
    dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger
    Haushaltsjahre nicht überschreiten.
    (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten
    werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
    werden.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
    jedem Einzelfall zu belegen.

    § 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
    Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
    Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
    Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
    verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
    Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
    zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

    § 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
    gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
    der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich
    gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
    Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung
    und der Ministerin der Finanzen gebilligt worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
    vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
    tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
    jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
    Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
    überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
    Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
    zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
    institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
    Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
    Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
    Planstellen und Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher
    Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
    kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
    der Stellen im Tarifbereich zulassen.

    § 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

    (1) über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
    und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
    der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
    gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
    eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
    verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
    die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
    Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.
    (2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1997 über
    den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

    § 14 Personalwirtschaftliche Regelungen

    (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
    für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
    Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
    Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
    verbindlich.
    (2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
    können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
    Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
    werden.
    (3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
    Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 gegenseitig
    deckungsfähig.
    (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
    werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
    Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
    Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
    Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
    Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung
    der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
    (5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
    sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
    einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
    425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
    (6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
    16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
    Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
    der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das
    Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
    (7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
    vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
    jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
    oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
    Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
    (8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
    und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
    Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
    Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
    Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
    Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
    (9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
    die Einstufung nach den brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
    Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (10) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
    Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

    § 15 Stellenbesetzungsregelung

    (1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und
    Arbeiter, die am 31. Dezember 1996 frei waren oder danach frei werden,
    dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die
    Kapitel 05 321 bis 05 332.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für
    die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
    Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
    von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
    gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
    werden,
    die Einstellung von Schwerbehinderten und
    die im Haushaltsplan 1997 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
    Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
    gedeckt wird.
    (4) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
    bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
    möglich.
    (5) Für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die
    Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt
    und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
    (6) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die
    Ministerin der Finanzen.

    § 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen

    (1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Landesverwaltung 652
    der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für
    Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt
    250 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05
    332 zum 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die restlichen 402
    Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis
    aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der
    Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)
    entspricht.
    (2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
    jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
    wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Das gilt auch
    für freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
    tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird. Die
    unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der
    Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
    (3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum
    31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen
    an diesem Tag weg.
    (4) Bei der Landesverwaltung sind 138 der im Haushaltsplan
    1997 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
    und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1997. Die
    Verteilung auf die Einzelpläne erfolgt in dem Verhältnis, das dem
    Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im
    Landeshaushalt entspricht.
    (5) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §
    15 Abs. 5 gilt entsprechend.

    § 17 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

    (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
    auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
    befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
    Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
    einzusparen.
    (2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können
    nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
    Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

    § 18 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

    (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
    einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
    Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
    oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger
    als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
    Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen
    für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
    Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
    mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
    juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land zu mindestens 50
    vom Hundert oder mehrheitlich institutionell gefördert werden oder das
    Land mehrheitlich beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
    § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
    langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
    Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
    (4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
    1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
    entscheiden.

    § 19 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

    (1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung
    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
    des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
    Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
    vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
    Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
    Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
    Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und
    Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88
    bis 88 c des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG), im Rahmen der vereinbarten
    Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des II. Wohnungsbaugesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c
    des II. Wohnungsbaugesetzes oder für den Wohnungsbau für
    Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des II. Wohnungsbaugesetzes im
    Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
    um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
    für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
    Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
    Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
    vom Hundert,
    in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
    in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
    im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
    dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
    Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
    unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
    (2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
    Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
    "Grundstücksfonds Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2
    entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute
    Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für
    unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
    über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen des
    Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
    (3) über die Verbilligungen gemäß Absätze 1 und 2 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
    Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
    aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
    veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
    gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
    der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
    Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
    oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
    gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
    die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"
    ausgenommen.
    (4) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
    oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
    an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

    § 20 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
    Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
    bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die
    Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
    Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
    Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
    die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.
    (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
    den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
    unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
    oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
    Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
    Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
    unberührt.

    § 21 Übergangsregelung zur Funktionalreform

    Soweit im Laufe des Jahres 1997 Aufgaben insbesondere im Zuge
    der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
    Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die
    Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
    Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
    Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
    Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
    der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
    die Obergrenze.

    § 22 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

    Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4, 5, 7 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 18, 19 und 21 gelten bis zur
    Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 weiter.

    § 23 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
    Potsdam, den 18. Dezember 1996
    Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

    Anlage

    Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1997

    Gesamtplan

    Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
    Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LHO)
    Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
    Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)

    Haushaltsübersicht Einnahmen

    Einzelplan Einnahmen 1997 (DM)
    01 Landtag 40 100
    02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 205 000
    03 Ministerium des Innern 70 629 300
    04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 195 669 700
    05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 61 640 800
    06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 216 640 700
    07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 571 425 200
    08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 913 101 000
    09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 131 366 500
    10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 661 232 300
    11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1 357 207 100
    12 Ministerium der Finanzen 57 000 000
    13 Landesrechnungshof 6 000
    14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 300
    20 Allgemeine Finanzverwaltung 15 376 616 300
    Zusammen 19 612 780 300
    Haushaltsübersicht Ausgaben
    Einzelplan Ausgaben 1997 (DM)
    01 Landtag 40 339 000
    02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 51 930 400
    03 Ministerium des Innern 959 624 600
    04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 617 191 300
    05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2 696 246 200
    06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1 049 617 400
    07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 1 790 389 700
    08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 613 656 000
    09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 534 804 500
    10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1 100 727 000
    11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2 789 685 500
    12 Ministerium der Finanzen 434 069 500
    13 Landesrechnungshof 14 741 300
    14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 639 600
    20 Allgemeine Finanzverwaltung 5 919 118 300
    Zusammen 19 612 780 300

    Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen

    Einzelplan VE 1997 (DM)
    01 Landtag -
    02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 19 200 000
    03 Ministerium des Innern 203 418 000
    04 Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten 400 122 400
    05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 61 900 000
    06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 455 829 100
    07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 547 036 000
    08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1 064 170 000
    09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 328 537 300
    10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 442 927 000
    11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1 943 115 200
    12 Ministerium der Finanzen 23 237 400
    13 Landesrechnungshof -
    14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg -
    20 Allgemeine Finanzverwaltung 307 740 000
    Zusammen 5 797 232 400

    Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan

    Finanzierungsübersicht Insgesamt 1997 (Mio DM)
    I. Haushaltsvolumen 19 612,8
    II. Ermittlung des Finanzierungssaldos
    Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 19 607,7
    Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 17 597,9
    Finanzierungssaldo - 2 009,8
    III. Ausgleich des Finanzierungssaldos
    4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 2 000,0
    4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 6 500,0
    4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt davon für - 4 500,0
    - planmäßige Tilgungen - 1 995,0
    - mögliche vorzeitige Tilgungen - 1 750,0
    - Tilgungen kurzfristiger Schulden - 755,0
    5. Rücklagenbewegung 9,8
    5.1 Entnahmen aus Rücklagen 14,9
    5.2 Zuführungen an Rücklagen - 5,1
    6. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -
    7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen -
    Zusammen 2 009,8
    Kreditfinanzierungsplan
    I. Einnahmen aus Krediten
    bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt 6 500,0
    Zusammen 6 500,0
    II. Tilgungsausgaben für Kredite
    bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
    vom Kreditmarkt 4 500,0
    Zusammen 4 500,0
    III. Netto-Neuverschuldung insgesamt
    bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
    vom Kreditmarkt 2 000,0
    Zusammen 2 000,0
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