Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen
vom 12. November 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 28] , S.426) geändert durch Artikel 134 Absatz 36 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.55)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Oschätzchen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Elbe-Elster, in der Gemeinde Röderland in Prösen sowie in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3 Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten von Eisenbahnanlagen,
das
Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswa
schbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten von Dunglagerstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Durchfahren auf Straßen, Wegen und forstwirtschaftlichen Rückegassen,
das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen,
das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Errichten von Abwassersammelgruben,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nr. 36, des § 4 Nr. 10, 17, 26, 27, 28 und 29 sowie des § 5 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 25 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nr. 54 nicht widerruflich.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 9 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4 und 5 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 10 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3, § 4 oder § 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 5/78 vom 5. Januar 1978 des Kreistages Bad Liebenwerda festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Oschätzchen aufgehoben.
Potsdam, den 12. November 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Oschätzchen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Elsterwerda befindet sich ca. 700 m südöstlich der Ortslage Oschätzchen. Die Wasserfassungen liegen in einer ca. 750 m langen Brunnengalerie, welche sich ca. 700 m östlich der Ortslage in südöstlicher Richtung erstreckt.
Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.
Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
3 33 89 458 57 02 858
5 33 89 206 57 03 016
6 33 89 078 57 03 097
7 33 88 952 57 03 177
8 33 88 824 57 03 258
Die Flurstücke 50 der Flur 8 der Gemarkung Kröbeln sowie das Flurstück 82/1 der Flur 4 der Gemarkung Oschätzchen werden von den Zonen I teilweise erfasst.
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an dem Weg, der südlich der Gärtnerei Oschätzchen in die Landesstraße 593 (L 593) mündet, ca. 140 m südlich der L 593 am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 83/1 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen.
Beginnend am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 83/1 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen verläuft die äußere Grenze der Zone II ca. 635 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 83/1 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt am Kröbelner Grenzweg, von dort ca. 7 m in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Wegeflurstücks 316 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt am Waldrand, von dort ca. 510 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Flur 8 der Gemarkung Kröbeln bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 89 319 N: 57 02 977 an einer Forstwegekreuzung, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone II in der Flur 4 der Gemarkung Reichenhain ca. 411 m in östlicher Richtung entlang dem Forstweg an der nördlichen Grenze des Flurstücks 51/1 bis zu dessen Mündung auf einen querenden Forstweg am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 51/1, von dort ca. 290 m in südsüdöstlicher Richtung entlang dem Forstweg an den ostnordöstlichen Grenzen der Flurstücke 51/1, 50 und 49 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 89 779 N: 57 02 702 am Waldrand, von dort ca. 70 m in südwestlicher und ca. 73 m in westlicher Richtung entlang dem Waldrand bis
zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 48, von dort ca. 90 m
in südsüdwestlicher Richtung entlang dem Waldrand an der ostsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 48 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 48 an dem Verbindungsweg Oschätzchen - Reichenhain, von dort ca. 258 m in westlicher Richtung entlang dem Verbindungsweg Oschätzchen - Reichenhain an der südlichen Grenze des Flurstücks 48 bis zu einer Forstwegekreuzung am südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 48, von dort ca. 704 m in nordwestlicher Richtung entlang einem Forstweg, die Flur 8 der Gemarkung Kröbeln querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 81 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen an der Forstwegekreuzung nördlich des Wasserwerkgeländes, von dort ca. 267 m in nordwestlicher Richtung entlang einem Forstweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 88 641 N: 57 03 187 an der Mündung des Forstweges in einen querenden Weg am Feldrand, von dort ca. 234 m in nördlicher Richtung entlang dem Weg am Feldrand an der westlichen Grenze der Flurstücke 82/1 und 83/1 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 83/1, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Zone II:
Gemarkung Reichenhain, Flur 4: Flurstücke 48 (tw.), 49 (tw.), 50, 51/1, 52 (tw.)
Gemarkung Oschätzchen, Flur 4: Flurstücke 68 (tw.), 81 (tw.), 82/1 (tw.), 82/2 (tw.), 83/1, 168/83 und 316 (tw.)
Gemarkung Kröbeln, Flur 8: Flurstücke 94 (tw.), 95, 96, 97/1, 97/2 (tw.), 98, 99 (tw.), 100, 101 (tw.), 102 bis 104, 105 (tw.), 106 bis 108 und 201 (tw).
4. Weitere Schutzzone (Zone III)
Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 67 der Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen am nordöstlichen Eckpunkt des Dorfangers von Oschätzchen.
Beg
icht
rbah
tzchen bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 67 der
Flur 4 in der Gemarkung Oschätzchen, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.

Anlage 3

Begriffsbestimmungen
1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart Großvieheinheiten
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,300
Mastkälber 0,400
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600
Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 0,500
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 1,000
Mutterschafe 0,150
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr 0,100
Ziegen 0,150
Ferkel 0,020
Mastschweine
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer 0,130
bei zweistufiger Betrachtung:
Läufer (20 bis 50 kg) 0,060
sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,160
Zuchtschweine 0,300
Geflügel 0,004
Damwild bis zu 18 Monaten 0,050
Damwild über 18 Monate 0,110
Rotwild bis zu 18 Monaten 0,100
Rotwild über 18 Monate 0,220
Lama 0,300
Laufvögel (z. B. Strauße) 0,240
Mutteralpaka 0,150
2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
Markierungen
Leseansicht