Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Schwachgasverwertung auf Altdeponien (EFRE-Richtlinie Deponien) in der EFRE Förderperiode 2021-2027
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Schwachgasverwertung auf Altdeponien (EFRE-Richtlinie Deponien) in der EFRE Förderperiode 2021-2027
vom 13. August 2024 ( ABl./24, [Nr. 35] , S.731)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung ( EU
) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60);
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Durchführung von Vorhaben, die dazu dienen, klimaschädliches Deponiegas auf Altdeponien besser zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung, insbesondere durch energetische Verwertung, zuzuführen.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Beihilferechtliche Grundlage
1.3.1 Die nach dieser Richtlinie zu den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Fördergegenständen gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 36 (Erfassung und Beseitigung von Deponiegas), Artikel 41 (Verwertung von Deponiegas) und Artikel 49 (Planungs- und Gutachtenleistungen) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
1.3.2 Die nach dieser Richtlinie zu dem in Nummer 2.1.4 genannten Fördergegenstand gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung).
1.4 Ziel der Förderung ist die Minderung des Treibhausgasemissionspotentials von Altdeponien und Altablagerungen durch Vorhaben zur verbesserten Erfassung und Entsorgung von Deponiegas.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB als Bewilligungsstelle bereitgestellt wird.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Einzel- und Kooperationsvorhaben:
2.1.1 Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung (Beseitigung und Verwertung) von Deponiegas zur Verhinderung diffuser Gasemissionen und zur Erhöhung der Gasausbeute bei Deponien in der Schwachgasphase
2.1.2 Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung (Beseitigung und Verwertung) von Deponiegas einschließlich der Errichtung der erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser zur Verhinderung diffuser Gasemissionen und zur Erhöhung der Gasausbeute bei Deponien in der Schwachgasphase
2.1.3 Errichtung von Anlagen zur Methanoxidation (Methanoxidationsschicht, insbesondere die Einrichtung zur Gasverteilung)
2.1.4 Vorhaben zum Wissenstransfer (Ausrichtung von Fachveranstaltungen, Seminaren, Messen), auch solche mit interregionalem oder transnationalem Charakter
2.2 Ergänzungen zum Gegenstand der Förderung
2.2.1 Anlagen zur Verwertung von Deponiegas können nur dann gefördert werden, wenn die dabei gewonnene Energie durch den Zuwendungsempfangenden im eigenen Betrieb auf dem jeweiligen Betriebsgelände verwendet wird. Davon ausgenommen sind die Anlagenbestandteile, welche zur Erfassung von Deponiegas erforderlich sind.
2.2.2 Bei Vorhaben zum Wissenstransfer (in Nummer 2.1.4 genannter Fördergegenstand) ist Folgendes zu beachten:
Gefördert werden interregionale, grenzüberschreitende oder transnationale Kooperationsvorhaben mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation mindestens in weiterem Sinne zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss.
Insbesondere ist auch die Durchführung von interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Vorhaben wie Erfahrungsaustausche, gemeinsame
Workshops
, Verbreitung von
Best-Practice
-Projekten und Ähnlichem zulässig.
Im Ausnahmefall können auch Teile oder alle geplanten Vorhaben außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Vorhabens notwendig beziehungsweise förderlich ist.
Die Zusammenarbeit mit Akteuren aus einem oder mehreren anderen Ländern kann im Rahmen eines neuen Projektes initiiert oder zu einem bereits laufenden Projekt - zum Zweck der Verstärkung der Projektziele - in Form eines Erweiterungsprojektes hinzugefügt werden.
Grundsätzlich bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des Programms selbst die Mittel in die Kooperation mit ein (mindestens personenbezogene Reise- und Übernachtungskosten). Die Durchführung von Spiegelprojekten, zum Beispiel in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt, ist ausdrücklich zulässig.
2.3 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sowie im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind Träger öffentlicher Infrastrukturen, das heißt insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften als auch kommunale und landeseigene Gesellschaften, welche sich vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
3.2 Die Zuwendungsempfangenden sind Inhaber oder Betreiber einer im Land Brandenburg befindlichen Deponie.
3.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 kommen nur die Organisatoren einer Veranstaltung als Zuwendungsempfangende in Frage.
3.4 Ausgenommen von der Förderung sind:
Vorhabenträger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Vorhabenträger in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Vorhabenträger möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Vorhabenträger in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Vorhabenträgern in Schwierigkeiten wurden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein. Je nach Vorhaben sind die im Folgenden genannten Unterlagen dem Antrag beizufügen:
4.1.1 Den Anträgen auf Zuwendungen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 sind folgende Unterlagen und Nachweise beizufügen:
Vorhaben werden auf Siedlungsabfalldeponien im Land Brandenburg gefördert, auf denen organikhaltige kommunale Abfälle abgelagert wurden.
Beschreibung des beantragten Vorhabens zum Beispiel durch einen Erläuterungsbericht und Pläne.
Es ist ein gutachterlicher Nachweis über die Wirksamkeit des Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasen zu erbringen. Der Nachweis hat durch einen Vorher-Nachher-Vergleich zu erfolgen. Der Nachweis der Wirksamkeit gilt als erbracht, wenn die Anlage nachher für den Dauerbetrieb geeignet ist und sich die Menge an erfasstem Deponiegas, welches ordnungsgemäß erfasst und entsorgt werden kann, derart erhöht, dass dadurch mindestens 500 Tonnen CO
2
-Äquivalente pro Jahr eingespart werden können. Für die Berechnung ist die von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.
Der Effekt des Vorhabens auf das Emissionsverhalten der Anlage an sonstigen Luftschadstoffen (Kohlenmonoxid, Stickoxide, Feinstaub) ist darzustellen. Das Vorhaben muss geeignet sein, das Emissionsverhalten der Deponiegasentsorgungsanlage zu verbessern.
4.1.2 Den Anträgen auf Zuwendungen nach Nummer 2.1.4 sind folgende Unterlagen beizufügen:
Vorhabenbeschreibung, aus welcher Inhalte, Zeitplan und Beteiligte beziehungsweise Zielgruppe des Wissenstransfers hervorgehen,
Haushaltsplanentwurf, welcher die geplanten Gesamtausgaben des Vorhabens ausweist.
4.2 Die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen durch das Landesamt für Umwelt als zuständige Behörde beziehungsweise im Falle des Nichterfordernisses einer Genehmigung der Bescheid darüber müssen bis zur Entscheidung über eine Zuwendung vorliegen.
4.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
4.4 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. Die Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfangenden zu tragen.
4.5 Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist ausgeschlossen.
4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 ist ab zwei Kooperationspartnern ein Leadpartner zu benennen, der für die Kooperation den Antrag stellt.
4.7 Die Erteilung von Aufträgen für die Errichtung, Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 werden Ausgaben gefördert, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diese Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell - das heißt nicht älter als sechs Monate - sein müssen.
5.4.2 Die Förderungen nach Nummer 2.1.1 der Richtlinie sind nach Artikel 36 und Artikel 41 AGVO
mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV
freigestellt.
Die Erfassung und die Beseitigung von Deponiegas erfolgt nach den Kriterien des Artikels 36 Absatz 11 AGVO. Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen, diese können ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. Die Beihilfeintensität beträgt nach Artikel 36 Absatz 11 in Verbindung mit Absatz 5 AGVO 20 Prozent.
Die Erfassung und die Verwertung von Deponiegas erfolgt nach den Kriterien des Artikels 41 AGVO. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig, Artikel 41 Absatz 6 AGVO. Investitionsbeihilfen werden für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt. Der Beihilfebetrag ist unabhängig von der Produktionsleistung. Die Beihilfeintensität beträgt 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, die die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.
Die Förderungen nach Nummer 2.1.2 und Nummer 2.1.3 der Richtlinie sind nach Artikel 36 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen, diese können ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. Die Beihilfeintensität beträgt nach Artikel 36 Absatz 11 in Verbindung mit Absatz 5 AGVO 20 Prozent.
Die Förderungen von Ausgaben für Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung in den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 der Richtlinie sind nach Artikel 49 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Ausgaben können nur im Zusammenhang mit den nach Artikel 36 beziehungsweise Artikel 41 AGVO auf Basis dieser Richtlinie gewährten Beihilfen gefördert und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die Umweltschutzbeihilfen betreffen, so sind die Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die Umweltschutzbeihilfen betreffen, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, beihilfefähig. Die Beihilfeintensität entspricht der für die jeweilige Investitionsbeihilfe.
Die in Nummer 2.1.4 gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit einem Fördersatz von 60 Prozent gefördert.
5.4.3 Vereinfachte Kostenoptionen
Die bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.4 förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.
5.4.4 Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 Ausgaben für
Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas,
Anlagen zur Methanoxidation,
Anlagenaggregate,
Materialkosten,
Bau- und Planungsleistungen,
Lieferkosten für Anlagen(-Aggregate) und Material,
Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung und
gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern diese durch den Hersteller generalüberholt sind und für diese durch den Hersteller für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.2 eine Garantie abgegeben wird ( vgl.
Nummer 7.3.1).
5.4.5 Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 Ausgaben für
Raum- und Technikkosten,
Materialkosten,
Catering
gemäß EFRE-Merkblatt „Bewirtungsausgaben im Rahmen vorhabenbezogener Veranstaltungen“ (FP 2021-2027),
Übersetzungen (Wort und Schrift) und
Dienstleistungen von Fachexperten.
5.4.6 Nicht gefördert werden
die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
Grundstücke,
Tiere,
Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und
Leasing
verträge,
Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
Investitionen in das Nebengewerbe und
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.1 werden zuwendungsfähige Ausgaben mit folgendem Fördersatz gefördert:
20 Prozent im Falle der Beseitigung von Deponiegas, unabhängig davon, ob die Anlagen zur Beseitigung (zum Beispiel mittels Gasfackel) von Deponiegas Gegenstand der Förderung sind oder lediglich die Anlagen zur Erfassung von Deponiegas (zum Beispiel Gasbrunnen, Verdichter)
45 Prozent im Falle der Verwertung von Deponiegas, unabhängig davon, ob die Anlagen zur Verwertung (zum Beispiel mittels Blockheizkraftwerk) von Deponiegas Gegenstand der Förderung sind oder lediglich die Anlagen zur Erfassung von Deponiegas (zum Beispiel Gasbrunnen, Verdichter)
5.5.2 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 werden zuwendungsfähige Ausgaben mit einem Fördersatz von 20 Prozent gefördert.
5.5.3 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.3 werden zuwendungsfähige Ausgaben mit einem Fördersatz von 20 Prozent gefördert.
5.5.4 Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.4 werden zuwendungsfähige Ausgaben mit einem Fördersatz von 60 Prozent gefördert. Einzelförderungen nach Nummer 2.1.4 sind auf maximal 50 000 Euro pro Vorhabenträger und Vorhaben begrenzt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.3 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, welche auf Basis von Artikel 36, 41 und 49 AGVO gewährt werden, gilt:
6.3.1 Im Falle der Beseitigung von Deponiegas
Diese Investitionsbeihilfen werden gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO gewährt, solange Vorhabenträger zu entsprechenden Investitionen nicht durch unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere aus der Richtlinie 1999/31/EG (EU-Deponierichtlinie) verpflichtet sind und keine derartige Änderung unionsrechtlicher Vorschriften bevorsteht.
6.3.2 Im Falle der Verwertung von Deponiegas
Anlagen zur Verwertung von Deponiegas werden nur gefördert, wenn die dabei gewonnene Energie (Strom und gegebenenfalls Wärme) durch den Vorhabenträger selbst verwendet wird.
6.3.3 Einzelförderungen sind auf maximal 15 Millionen Euro pro Vorhabenträger und Vorhaben begrenzt.
6.4 Kumulierung
6.4.1 Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.4, welche auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen darf. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird hingewiesen.
6.4.2 Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
6.4.3 Die Kumulierung von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit Mitteln des Bundes oder mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dasselbe Vorhaben ist nicht zulässig.
6.5 Pflichten zur Transparenz
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwendungen nach AGVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
6.6 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (förderfähige Gesamtkosten über 500 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der
Website
efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.7 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Förderung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
förderfähige Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffener Fonds,
betroffenes spezifisches Ziel,
Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Kundenportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ).
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB als Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt (LfU). Die fachliche Stellungnahme beinhaltet auch die Bestätigung des Wertes von in Ansatz gebrachten gebrauchten Wirtschaftsgütern. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.2.2 Die Antragstellenden dürfen nach bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsstelle mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+
, EFRE (inklusive Interreg A), JTF
und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 ( ANBest-EU
21) - ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds - im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben beziehungsweise bei Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gemäß Nummer 5.4.2 auf Basis dieser. Voraussetzung für die erstmalige Auszahlung ist die Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Bei der Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter ist Voraussetzung für die Auszahlung, dass eine Herstellergarantie für die Dauer der Zweckbindung sowie eine Bestätigung des angesetzten Wertes durch das LfU vorliegen.
7.3.2 Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Kundenportal der ILB.
7.4.2 Mit dem Verwendungsnachweis ist durch die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle ein Nachweis über die Umsetzung des Vorhabens einzureichen (zum Beispiel Protokoll der behördlichen Abnahme/Erstinspektion).
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.6 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungsbehörde, rechnungsführende Stelle und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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