Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung - InvUmlBV)
Verordnung über gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für nicht vollständig öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen (Investitionsumlage-Berechnungsverordnung - InvUmlBV)
vom 26. Januar 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 04], S.50)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Landespflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Mai 1998 (GVBl. I S. 158) verordnet der Minister
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der
Ministerin der Finanzen und im Benehmen mit dem Ausschuss für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen des Landtages:
§ 1 Grundsatz
(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Aufwendungen
für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 82 Abs. 2 Nr.
3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Förderung oder
Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind, kann die
Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen.
Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen,
soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der
Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung notwendig sind.
Investitionsaufwendungen für Zusatzleistungen (§ 88 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch) sind den Entgelten für Zusatzleistungen direkt
zuzuordnen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert
berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:
Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und
Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude
und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibung),
Kapitalkosten für Aufwendungen nach Nummer 1,
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen,
Miete, Pacht, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für
Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit
sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern
zuzurechnen sind.
(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und
vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Diese Verordnung gilt bei vollstationären und teilstationären
Einrichtungen ausschließlich für geförderte Plätze. Dies
gilt auch dann, wenn die Einrichtung aus geförderten und nicht
geförderten Plätzen besteht. Soweit eine Einrichtung nur teilweise
Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf
diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu
berechnen.
(4) Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben die in
Betracht kommenden Fördermittel des Bundes, des Landes, der Landkreise,
der kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen
des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen.
Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die Dritte zur Finanzierung von
Investitionen gewähren, mindern die Höhe des Betrages der gesondert
berechenbaren Aufwendungen entsprechend.
§ 2 Abschreibungen
(1) Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden von den
Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen
Investitionen für den Teil berücksichtigt, der nicht durch
öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Bei der
Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung)
für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufwendungen werden die
betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen
Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen
herausgegebenen amtlichen Tabellen der Absetzungen für Abnutzung
(AfA-Tabellen) angesetzt. Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt.
Verkaufserlöse sind von den jeweils abzuschreibenden Beträgen
abzusetzen.
(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1992
errichtet worden sind, ist die Abschreibung auf der Grundlage des Zeitwertes
zum 1. Januar 1992 unter Einbeziehung der Restnutzungsdauer, jedoch nur bis zur
Höhe der Anschaffungskosten bei Erwerb oder der Herstellungskosten
umlagefähig.
§ 3 Kapitalkosten
(1) Als Kapitalkosten für Aufwendungen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 werden tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital bis zur
Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses und nach Art des Darlehensvertrages
marktüblichen Zinssatzes bei marktüblichen Darlehensbedingungen
berücksichtigt.
(2) Für die aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen
nach _§ 1 Abs. 2 Nr. 1 werden ab dem 1. Januar 1992 Zinsen in
Höhe von vier vom Hundert berücksichtigt. Der für die
Zinsberechnung zugrunde liegende Eigenmittelbetrag vermindert sich
jährlich um den gemäß § 2 Abs. 1 ermittelten
durchschnittlichen Abschreibungssatz der Einrichtung.
(3) Neben Abschreibungsbeträgen nach § 2 dürfen
Aufwendungen für Tilgungen nicht angesetzt werden.
§ 4 Instandhaltung, Instandsetzung
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der
Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe
von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes
umlagefähig.
§ 5 Miete, Pacht, Nutzungsgebühren und Mitbenutzungsaufwendungen
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung
von abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 1 Abs. 2 Nr. 4
werden nur bis zur Höhe des orts- oder marktüblichen Niveaus
berücksichtigt. Handelt es sich um Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung
von Gebäuden, so können nur Aufwendungen berücksichtigt werden,
die unter Berücksichtigung vergleichbarer Einrichtungen und der Lage der
Objekte angemessen sind. Die gesamten gesondert berechenbaren Aufwendungen
dürfen nicht höher sein, als wenn nur die §§ 2 bis 4
anwendbar wären.
§ 6 Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen
(1) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind auf die
Pflegebedürftigen einer Pflegeeinrichtung, die geförderte Plätze
in Anspruch nehmen, gleichmäßig in Form von eigenständigen
Entgelten (Investitionsentgelte) zu verteilen. Wiederkehrende Aufwendungen (zum
Beispiel Miete, Pacht) können ausschließlich auf den Zeitraum
verteilt werden, für den sie anfallen. Kosten für nicht
geförderte Plätze sind nicht auf geförderte Plätze
umlagefähig.
(2) Bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen
erfolgt die Berechnung der Investitionsentgelte nach Tagessätzen. Auf jede
pflegebedürftige Person, die mit der Einrichtung einen Vertrag
abgeschlossen hat, ist derjenige Anteil an Investitionskosten umlagefähig,
der sich bei einer Auslastung von 98 vom Hundert der vorhandenen
öffentlich geförderten Plätze ergäbe. Bei Einrichtungen der
Kurzzeitpflege wird ein Auslastungsgrad von 90 vom Hundert und bei
teilstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Tages- und
Nachtpflege ein Auslastungsgrad von 85 vom Hundert bei der Berechnung des
umlagefähigen Kostenanteiles zugrunde gelegt. Bei der Tages- und
Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung
von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365
Betriebstagen auszugehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die
zuständige Behörde auf Antrag die Berechnung eines angemessenen
niedrigeren tatsächlichen Auslastungsgrades zulassen, wenn die
Ausnahmesituation länger andauert.
(3) Die ambulanten Pflegedienste berechnen die
Investitionsentgelte als Vomhundertsatz der nach den §§ 89, 90 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. Dieser prozentuale
Anteil ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu
den Gesamtaufwendungen des Vorjahres zu ermitteln. Bei neu eingerichteten
Pflegediensten ist der Vomhundertsatz in Anlehnung an den Vomhundertsatz nach
Art und Größe vergleichbarer Pflegedienste zu kalkulieren.
§ 7 Eigenmittel, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter
(1) Für investive Maßnahmen sind vorrangig
Eigenmittel des Trägers einzusetzen.
(2) Zweckgebundene laufende Zuwendungen und Zuweisungen, die
Dritte zur Refinanzierung von Investitionen gewähren, mindern die
Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Leistungen entsprechend.
Dies gilt ebenso für die Erstattung durch Dritte, insbesondere für
Versicherungsleistungen.
§ 8 Verfahren
(1) Dem Antrag auf Zustimmung der nach § 8 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen
beizufügen:
ausgefülltes Berechnungsformular der für die Zustimmung
zuständigen Behörde,
Anlagen 3a und 3b zum Jahresabschluss,
Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,
gegebenenfalls Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge, wenn die
Einrichtung oder Anlagegüter nicht im Eigentum des Antragstellers stehen
und
sonstige Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nach den in
dieser Verordnung niedergelegten Grundsätzen nachvollziehen zu
können.
Ist bei stationären oder teilstationären
Einrichtungen nur ein Teil der vorhandenen Plätze öffentlich
gefördert, ist hinsichtlich der geförderten Plätze ein Nachweis
über die konkrete räumliche Zuordnung zu erbringen.
(2) Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde
liegenden Aufwendungen um mehr als fünf vom Hundert gegenüber dem
Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger
verpflichtet, die Investitionsentgelte gegenüber den
pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und
dies der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der zu
berechnenden Umlageentgelte ist frühestens nach einem Jahr seit der
letzten Zustimmung zulässig, es sei denn, dass sich durch neue
Umstände die Kosten um mehr als fünf vom Hundert erhöhen oder
dass es sich um Veränderungen der Kapitalkosten handelt.
Veränderungen der Kapitalkosten sind der zuständigen Behörde
anzuzeigen und führen zur Neuberechnung der Entgelte.
(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den
Tag des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde zurück. Bis
zur Entscheidung können von der pflegebedürftigen Person
Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Antragssumme erhoben werden. Solange
die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig
geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die
Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.
(5) Die unbefristet erteilte Zustimmung gilt solange, bis sie
zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder durch eine neue Zustimmung
ersetzt wird.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Aufwendungen, die im Rahmen der Sozialhilfe oder der
Übergangsregelung nach Artikel 49a des Pflege-Versicherungsgesetzes
abgegolten sind, dürfen nicht mehr angesetzt werden. Dies gilt
insbesondere für Pflegeeinrichtungen, die vor der öffentlichen
Förderung Gelder aus der Sozialhilfe für Instandhaltung und
Instandsetzung erhalten haben und diese Gelder bisher nicht zweckentsprechend
verwendet haben. Eine Umlage ist erst zulässig, wenn Beträge in
Höhe der erhaltenen Gelder zweckentsprechend verwendet wurden, es sei
denn, der Träger führt diese der auf Grund des § 2 Abs. 2 der
Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)
gebildeten Wiederbeschaffungsrücklage zu.
(2) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung kurz- und
mittelfristiger Anlagegüter (Abschreibungen) sind erst umlagefähig,
wenn die auf Grund des § 2 Abs. 2 der
Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)
gebildete zweckgebundene Wiederbeschaffungsrücklage entsprechend ihres
Verwendungszwecks vollständig verwendet wurde. Soweit Mittel der
Wiederbeschaffungsrücklage verwendet werden, kommt eine Verzinsung nach
§ 3 Abs. 2 nicht in Betracht.
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)
außer Kraft.
Potsdam, den 26. Januar 2000
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen
Alwin Ziel
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