Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wudritzniederung Willmersdorf-Stöbritz“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wudritzniederung Willmersdorf-Stöbritz“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wudritzniederung Willmersdorf-Stöbritz“
vom 12. März 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 10] , S.214)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wudritzniederung Willmersdorf-Stöbritz“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 43 Hektar. Es befindet sich im Landkreis Dahme-Spreewald im Bereich der Stadt Luckau und umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Egsdorf Flur 2;
Stöbritz Flur 1;
Willmersdorf Flur 2.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes im Niederungsgebiet der Wudritz im Übergangsbereich zwischen der Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Nord und der gewachsenen Kulturlandschaft ist
die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten, Seggenrieden, Feucht- und Frischwiesen, Halbtrockenrasen, Bächen und Kleingewässern, Feuchtwäldern, Hochstaudenfluren und Laubgebüschen nasser Standorte,
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere des Fischotters, von Amphibien und Fischen sowie Insekten- und Vogelarten der gewässerreichen Niederung;
die Erhaltung der für die Region seltenen Grünlandflächen mit erhöhtem Kalk- und Salzgehalt im Boden und daran angepasster Flora;
die Erhaltung der lokalen Population des Riesenrohrs wegen der Seltenheit und aus wissenschaftlichen Gründen zur Untersuchung der genetischen Variabilität des Gemeinen Schilfs;
die Erhaltung einer der letzten noch erhaltenen Glatthaferwiese (Dauco carotae - Arrhenatheretum elatiorum) in der nordwestlichen Niederlausitz;
die Erhaltung der Durchgängigkeit des Wudritztales für wandernde Tierarten im regionalen Biotopverbund zwischen der Spree und der künftig gewässerreichen Bergbaufolgelandschaft um Schlabendorf.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
die Glatthaferwiese (Gemarkung Stöbritz Flur 1, Flurstücke 23, 25, 198, 200, 201, 206, 207, 212 und 214/1) umzubrechen sowie alle weiteren Wiesen und Weiden oder sonstiges Grünland dauerhaft umzubrechen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 22 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage von jagdlichen Einrichtungen zur Ansitzjagd im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Im Übrigen ist die Anlage von Kirrungen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Mittelfristig sollte zur naturnahen Entwicklung der Wudritz an geeigneten Abschnitten eine schrittweise Anhebung der Gewässersohle zur Erreichung höherer Oberflächen- und Grundwasserstände unter Aufrechterhaltung eines Mindestwasserdurchflusses vorgenommen werden.
Die Niederungsbereiche sollten an geeigneten Stellen mittels Durchstechen der deichartigen Gewässerränder der Wudritz wieder einer Auendynamik zugeführt werden.
Zum Schutz der lokalen Amphibienpopulation sollte eine Untertunnelung der Straße Luckau-Stöbritz oder eine wirksame Leiteinrichtung in Richtung Wudritzbrücke vorgenommen werden.
Die Jagd auf Schwarzwild, Fuchs sowie Neubürger (Neozoen) unter den Raubsäugern sollte im Gebiet intensiv durchgeführt werden.
Die Grünlandnutzung sollte extensiv erfolgen und durch angepasste Nutzungstermine sowie hohe Grundwasserstände im Frühjahr die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes berücksichtigen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 12. März 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Wudritzniederung Willmersdorf-Stöbritz“ vom 12. März 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 43 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Landkreis: Dahme-Spreewald
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Egsdorf 2 51/7-51/12, 53/5 (alt 53/3, 58/4 (anteilig), 58/5;
Stöbritz 1 22/1, 22/2, 22/3, 23, 24/1-24/3, 25-27, 31/1, 31/2, 31/3, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 34/4-34/7, 35/2, 35/4-35/8, 36/1-36/3, 37/4, 41, 45 (anteilig), 83 (anteilig), 198-212, 214/1, 215/1, 216/3, 216/5, 217/1, 237/1, 246 (alt 38);
Willmersdorf 2 12 (anteilig), 15, 20/3 (anteilig), 22-24, 25/1-25/2, 26, 27-34, 39 (anteilig), 40 (anteilig), 41 (anteilig), 42, 45 (anteilig), 46 (anteilig), 47 (anteilig), 51, 52 (anteilig), 54, 55/3, 56/3, 57/5, 57/7, 58/3, 59/3, 60/3, 61/5, 61/7-61/11, 62/2, 63/2, 64/2, 65/2, 66-69, 110/2 (anteilig), 159 (anteilig), 160 (anteilig), 163 (anteilig), 166 (alt 157).
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