Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf in der EU-Förderperiode 2021-2027 "Türöffner: Zukunft Beruf 2022" (Türoffner: Zukunft Beruf 2022)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf in der EU-Förderperiode 2021-2027 "Türöffner: Zukunft Beruf 2022" (Türoffner: Zukunft Beruf 2022)
vom 13. Juli 2022 ( Abl. MBJS/22, [Nr. 26] , S.310)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L
231 vom 30.6.2021 S.
159),
der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Lokale Koordinierungsstellen (LOK) am Lernort Oberstufenzentrum (OSZ) zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
1.3 Ziel der Förderung ist, die berufliche Integration von Jugendlichen am Übergang Schule - Beruf durch auf den Lernort OSZ bezogene Maßnahmen zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die sozialen und personalen Kompetenzen sowie die Ausbildungsfähigkeit von Auszubildenden in der Berufsschule und der Schülerinnen und Schüler in der Berufsfachschule am OSZ zu verbessern. Zudem sind sie darauf gerichtet, die Informationsmöglichkeiten zu regionalen Angeboten am Übergang Schule-Beruf insbesondere für Jugendliche und für Betriebe auszubauen sowie die Vernetzung regionaler Bildungs- und Beratungsangebote zu verstärken.
1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das
Gender-Mainstreaming
-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Insbesondere soll bei den Projekten zur Beruflichen Orientierung gemäß Ziff.
6.1.1 c) ein gezielter geschlechtersensibler Ansatz Berücksichtigung finden, um Geschlechterstereotype bei der Berufswahl abzubauen.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.5 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Bei OSZ-Projekten nach Nr. 6.1.1 b) können interkulturelle Kompetenzen u. a.
zur Nichtdiskriminierung vermittelt werden. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.6 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Bei OSZ-Projekten nach Nr. 6.1.1 b) kann der Umgang mit dem ökologischen Wandel im Fokus stehen, um die Kompetenzen der Zielgruppe diesbezüglich zu entwickeln und zu stärken.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 Lokale Koordinierungsstellen (LOK)
Gefördert wird je eine LOK in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg an einem OSZ. Die LOK kann an weiteren Standorten tätig sein.
Die Aufgaben der LOK werden in zwei Arbeitspaketen umgesetzt. Eine Verknüpfung beider Arbeitspakete im Sinne eines zielgerichteten und erfolgreichen Übergangs
managements
ist anzustreben.
2.1.1 Das Arbeitspaket I
richtet sich an Auszubildende im schulischen Teil der Ausbildung sowie Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule. Es werden bedarfsorientiert OSZ-Projekte durchgeführt, die einen Beitrag zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen leisten bzw.
die Ausbildungsfähigkeit von Jugendlichen stärken. Aufgabe der LOK ist die Vorbereitung, Organisation, Beauftragung der Durchführung und Nachbereitung der von Dritten durchzuführenden OSZ-Projekte.
2.1.2 Das Arbeitspaket II
richtet sich an die Zielgruppen Jugendliche und deren Eltern, Lehrkräfte am OSZ und den allgemeinbildenden Schulen sowie an Betriebe. Die LOK sollen auf regionaler Ebene die Informationen über bestehende Angebote am Übergang Schule-Beruf verbessern und als Lotse zu passenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten fungieren. Sie sind Ansprechpartner für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe bei Problemen in der Ausbildung. Betriebe werden bei der Ausbildung leistungsschwächerer Jugendlicher unterstützt.
2.2 Projekt zur Unterstützung der LOK
Gefördert wird ein Projekt zur Sicherstellung von einheitlichen Qualitätsstandards der Arbeit der LOK und der Vernetzung der LOK.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für die Förderung nach Nummer 2.1. können die Brandenburger Landkreise und kreisfreien Städte sein.
3.2 Zuwendungsempfangende die Förderung nach Nummer 2.2 können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben oder spätestens acht Wochen nach Bewilligung ihren Sitz, eine Betriebsstätte bzw. eine Niederlassung im Land Brandenburg einrichten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Förderungen nach Nummer 2.1 ist eine Erklärung der Antragstellenden über die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten im jeweiligen OSZ für die zu fördernde LOK während des Maßnahmezeitraumes vorzulegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage: Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die direkten und die indirekten Ausgaben der Zuwendungsempfangenden zur Projektdurchführung:
5.4.1 Bei Förderungen nach Nummer 2.1
die direkten Personalausgaben bis maximal analog Entgeltgruppe 13 TV-L
in Höhe von bis zu 127.900 €
je Kalenderjahr,
die Ausgaben für die Durchführung der OSZ-Projekte durch Dritte in Höhe von bis zu 40.250 € je Kalenderjahr,
die indirekten Ausgaben der Zuwendungsempfangenden, bemessen über eine Pauschale nach Artikel 54 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 14 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).
5.4.2 bei Förderungen nach Nummer 2.2 beträgt die Zuwendung maximal 77.952 € je Kalenderjahr. Gefördert werden:
die direkten Personalausgaben bis maximal analog Entgeltgruppe 13 TV-L,
die restlichen Ausgaben der Zuwendungsempfangenden, bemessen über eine Pauschale nach Artikel 56 Abs.
1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 16 %
der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).
5.5 Für die Förderungen nach Nummer 2.1 ist eine einmalige Antragstellung pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt möglich. Eine Bewilligung erfolgt zunächst für bis zu 3 Schuljahre und kann bei festgestelltem Bedarf des für Bildung zuständigen Ministeriums verlängert werden. Unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel können zudem noch nicht nach dieser Richtlinie geförderte Landkreise und kreisfreie Städte zum Beginn des Jahres 2025 eine Förderung ab dem Schuljahr 2025/2026 beantragen. Für die Antragsstellung ist Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu beachten.
5.6 Eine Erhöhung der in 5.4.1 Buchstabe a) und 5.4.1 Buchstabe b) genannten Obergrenzen ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag und mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel möglich.
5.7 Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt einmalig für eine bzw. einen Zuwendungsempfangenden bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.
5.8 Die Zuwendung wird aus Mitteln des ESF+ und des Landes Brandenburg finanziert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Für die Förderung nach Nummer 2.1 gelten folgende Bestimmungen für die einzelnen Arbeitspakete:
6.1.1 Die LOK haben im Rahmen von Arbeitspaket I nach Nummer 2.1.1 folgende Maßgaben zu beachten:
Zur Vorbereitung der OSZ-Projekte sind durch die LOK die Bedarfe bei den Auszubildenden bzw. bei den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule am OSZ unter Berücksichtigung der nachfolgend bei b) genannten Kompetenzen zu analysieren. Hierbei ist mit den relevanten Schulakteuren, wie beispielsweise Lehrkräften, Schulsozialarbeitern und Sozialpädagogen zu kooperieren.
Bei den OSZ-Projekten ist ein methodisch breit gefächerter Ansatz zu nutzen. Dabei sollen folgende Kompetenzen der Jugendlichen im Fokus stehen:
Persönliche Kompetenzen ( z. B.
Motivation, Leistungsbereitschaft, Selbstbild-Fremdbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Werthaltung, Suchtprävention, Gesundheitsförderung);
Soziale Kompetenzen (z. B. Kommunikations-, Empathie-,
Team
- und Konfliktfähigkeit);
Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen, auch in Bezug auf das Distanzlernen);
Kompetenzen zum Umgang mit dem digitalen und ökologischen Wandel (z.B. Bewusster Umgang mit sozialen Medien, kollaborative Zusammenarbeit im virtuellen Raum, nachhaltiges Handeln unter Berücksichtigung von ökonomischen und ökologischen Aspekten)
Interkulturelle Kompetenzen (Verständnis und Toleranz im Umgang mit anderen Kulturen sowie Demokratieerziehung einschließlich Wertevermittlung zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf das Geschlecht, die ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung). Zu dem Ansatz der OSZ-Projekte gehört auch, Jugendliche in die Lage zu versetzen, ihre Bedarfe zu definieren, um entsprechende Unterstützungsangebote rechtzeitig nutzen zu können.
Bei den OSZ-Projekten für berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen BFS-G
und BFS-G-Plus ist das Thema Berufsorientierung zu berücksichtigen. Das schließt Informationen über die Vielfalt möglicher Ausbildungsberufe mit dem Fokus auf Nachwuchsfachkräftebedarf und Sensibilisierung für die Vielfalt der Möglichkeiten auch in jeweils geschlechtsuntypischen Berufen und Tätigkeitsfeldern ein. Die OSZ-Projekte für diese Zielgruppe sollen u.a. systematisch die Eingangs- und Ausgangsphase dieser Bildungsgänge begleiten. Zu den Projekten gehören auch z.B. die Organisation von Veranstaltungen mit der Agentur für Arbeit oder Jugendberufsagentur zur Unterbringung der Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsplatz.
Jede LOK lässt mindestens drei OSZ-Projekte im Schuljahr durchführen. Bildungsgangübergreifende OSZ-Projekte sind zulässig.
OSZ-Projekte werden nur gefördert, wenn sich mindestens vier Teilnehmende angemeldet haben. Je LOK und Schuljahr sollen durchschnittlich mindestens 90 Schülerinnen und Schüler an den OSZ-Projekten teilgenommen haben.
Werden die Vorgaben gemäß Buchstaben d) und/oder e) nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn die betreffenden Zuwendungsempfangenden keine hinreichenden Gründe darlegen.
Mit der Durchführung der OSZ-Projekte sind Dritte zu beauftragen.
6.1.2 Die LOK haben im Rahmen von Arbeitspaket II nach Nummer 2.1.2 folgende Aufgaben:
Bereitstellung von Informationen über vorhandene Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Akteure am Übergang Schule-Beruf sowie Jugendliche und deren Eltern, Schulen und Betriebe;
Unterstützung von Auszubildenden und Betrieben bei Ausbildungsproblemen durch die Bereitstellung von Informationen und Arbeitshilfen sowie die Vermittlung zu konkreten Ansprechpartnern und Beratungs- und Unterstützungsangeboten (Lotsenfunktion);
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (Die Mindestinhalte der Kooperationsvereinbarung werden mit den Antragsunterlagen unter www.ilb.de veröffentlicht.);
Zusammenarbeit mit mindestens einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule im ersten Bewilligungszeitraum in dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Maßnahme durchgeführt wird (z.B. Kooperation in Bezug auf Berufliche Orientierung, Schülerbetriebspraktikum, Netzwerkarbeit, Fachaustausch), wobei die schulischen Strukturen im Bereich der Beruflichen Orientierung (z.B. BO-Tandems, bestehend aus BO-Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen der Schulen und Berufsberater bzw. Berufsberaterinnen der Agenturen für Arbeit) zu berücksichtigen sind;
Erstellen von Übersichten über Betriebe, die Schülerpraktika anbieten;
Sensibilisierung für das Thema „Ausbildungsabbrüche“ durch geeignete Formate;
Vernetzung und regelmäßiger Austausch mit regionalen Akteuren im Bereich Übergang Schule-Beruf, z. B.
Agentur für Arbeit;
Jobcenter;
Jugendämter beziehungsweise Trägerinnen und Träger der Jugendhilfe sowie weitere relevante Organisationseinheiten in den Kommunen;
Jugendberufsagenturen bzw. Zusammenschlüsse der unter den ersten drei Anstrichen genannten Akteure;
regionale Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT;
Kammern;
„Servicestellen Verbundausbildung“ der Richtlinie „Programm zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem" (PAV);
KAUSA-Landesstelle Brandenburg;
Zuwendungsempfangende der Richtlinie „Praxisnahe Berufsorientierung (PraxisBO)“;
Projektstelle Potenzialanalyse Brandenburg,
bundesfinanziertes Projekt VerA;
weitere regional- und zielgruppenspezifische Einrichtungen, z. B. Jugendmigrationsdienste;
Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsförderungen;
Sozialpartnerinnen und -partner;
Fachkräftesicherungsnetzwerke;
Teilnahme an Veranstaltungen des „Projektes zur Unterstützung der Lokalen Koordinierungsstellen“ nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie.
Die in den Regionen bereits etablierten Formate der Zusammenarbeit sollen berücksichtigt und unterstützt, jedoch keine parallelen Strukturen aufgebaut werden. Die regionalen Spezifika sind zu beachten.
6.2 Das Projekt zur Unterstützung der Lokalen Koordinierungsstellen nach Nummer 2.2 hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Durchführung von mindestens einer Veranstaltung für alle LOK pro Schuljahr, orientiert an deren Aufgabenpaketen,
Unterstützung bei der Anwendung vermittelter Qualitätsstandards
Erstellung von Profilen zu den LOK mit deren jeweiliger Ausstattung und den Aktivitäten in Bezug auf die beiden Arbeitspakete;
Jährliche Regionalgespräche mit den einzelnen LOK; Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der LOK;
Auswertung der durch die LOK im Zuge der Aufgabenerfüllung erzielten Wirkungen
Aufbereitung von
Best-Practice
Projekten.
6.3 Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
6.4 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem für Bildung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
Die Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.1 sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31.07. einen Sachbericht mit den in Nummer 7.5.1 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2 sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31.07. einen Sachbericht mit den in Nummer 7.5.2 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX
der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.6 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
[…];
Bezeichnung des Vorhabens;
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
Datum des Beginns des Vorhabens;
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
Gesamtkosten des Vorhabens;
betroffener Fonds;
betroffenes spezifisches Ziel;
Kofinanzierungssatz der Union;
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Zuwendungsempfangenden, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie ggf.
weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG) sowie die Regelungen des § 65 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV) und für die Jugendhilfeleistung der Schutz der Sozialdaten gemäß § 61 ff
SGB VIII
beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.
Den Anträgen sind beizufügen:
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 ein Konzept gemäß der Anlage 1 zu dieser Richtlinie, welches mit der Schulleitung des OSZ abgestimmt ist. Diesem Konzept sind die erforderlichen Unterlagen laut Anlage beizufügen.
für die Maßnahme nach Nummer 2.2 ein Konzept gemäß der Anlage 2 zu dieser Richtlinie.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Bildung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Beibringung von Unterlagen
Bei einer Förderung nach Nummer 2.1. ist nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der zweiten Mittelanforderung, von den Zuwendungsempfangenden eine Kooperationsvereinbarung zwischen der LOK und der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen.
7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-EU) in der geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis muss bei Förderungen nach Nummer 2.1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Qualitative und quantitative Aussagen zu den durchgeführten OSZ-Projekten;
Einschätzungen zur Wirkung der OSZ-Projekte bei den Schülerinnen und Schülern bzw. Auszubildenden; bei den Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen BFS-G und BFS-G-Plus, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Berufswahlkompetenz und deren Verbleib nach Verlassen des Bildungsganges;
Qualitative Aussagen zu Kooperationen und Netzwerkarbeit sowie deren Entwicklung;
Qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze ( vgl.
Nummer 1.4 bis 1.6 dieser Richtlinie);
Aussagen zu den Veränderungen gegenüber der im Konzept dargelegten regionalen Ausgangssituation am Übergang Schule - Beruf.
7.5.2 Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis muss bei Förderungen nach Nummer 2.2 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Qualitative Angaben zu der jährlichen Veranstaltung und den Regionalgesprächen mit den LOK
Qualitative Angaben zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der LOK;
Darstellung der Profile der LOK
Darstellung der mit den LOK erzielten Wirkungen;
Darstellung von
Best-Practice
-Projekten
Qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (vgl. Nummer 1.5 bis 1.7 und 6.4 dieser Richtlinie).
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden bzw., wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBI. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 ( BGBI. I
S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.
Potsdam, den 13. Juli 2022
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
Anlagen
1
Anlage 1 - Zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Ber 286.7 KB
2
Anlage 2 - Zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Ber 222.1 KB
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