Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG)
vom 26. November 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 15], S.227) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 16] , S.298, 307)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Erlaubnis

(1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder
zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder
"Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene
Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 2 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf schriftlichen
Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
nachweislich ein Studium der Lebensmittelchemie von mindestens acht
Semestern an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der
Bundesrepublik Deutschland absolviert und die nach der jeweiligen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
danach eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der
amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeleistet hat, die den Anforderungen
der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung entspricht,
die Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
bestanden hat und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers
ergibt.
(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt
wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn
ein Antragsteller, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, dort ein Studium der Lebensmittelchemie abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe
a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
nach den Absätzen 1 und 2 trifft das für Lebensmittelüberwachung
zuständige Ministerium. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Urkunde
nach dem Muster der Anlage erteilt. Bei Erteilung in elektronischer Form ist
die Urkunde mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen
bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Inhabers zur
Ausübung des Berufs des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers
schließen lassen.

§ 3 Fortbildung

Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker haben im Zeitraum
von drei Jahren nachweislich mindestens an zwei eintägigen
Fortbildungsveranstaltungen oder einer mehrtägigen Veranstaltung
teilzunehmen, durch die die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue
Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und des
Lebensmittelrechts vermittelt werden.

§ 4 Ermächtigung

Das für Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der
berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur
"Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum
"Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen
über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und
Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung,
das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung
getroffen werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt,
ohne dazu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für
Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige Ministerium darf zum Zwecke und im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
speichern.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit
deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem nach § 2
Abs. 3 Satz 1 zuständigen Ministerium die zur Entscheidung über die
Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise zu erbringen; hierauf sind sie
hinzuweisen.
(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis
der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere
dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, die
Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 4 oder
für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 vorliegen. In
diesen Fällen ist das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige
Ministerium berechtigt, die zur Klärung notwendigen personenbezogenen
Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.
(4) Im übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 7 Übergangsregelungen

(1) Diplom-Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, dürfen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages die Berufsbezeichnung
"Diplom-Lebensmittelchemiker" weiterführen. Die Ausbildung
entspricht einem Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Ein Studium nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Abschluß als Diplom-Lebensmittelchemiker oder als
Diplomchemiker mit Vertiefungsrichtung Lebensmittelchemie, jeweils in
Verbindung mit einer zusätzlichen Fachausbildung zum
"Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst" oder zum
"Fachlebensmittelchemiker der Medizin" und dem Nachweis einer
anerkannten Anpassungsqualifizierung, entspricht einer Ausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
(3) Ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium in Verbindung
mit dem Abschluß als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem
Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene und dem Nachweis einer
anerkannten Anpassungsqualifizierung entspricht einer Ausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. November 1998
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich
geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)
Frau/Herr
geboren am ..........in .........................................
hat gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin"
und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 26. November
1998 (GVBl. I S. 227) die Staatsprüfung am ............... bestanden.
Er/Sie hat damit die Befähigung als "Staatlich geprüfte(r)
Lebensmittelchemiker(in)" nachgewiesen und ist berechtigt, die
Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)"
zu führen.
Potsdam, den
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Brandenburg
(Dienstsiegel)
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