RiNV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Landesdienst (Richternebentätigkeitsverordnung - RiNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Landesdienst (Richternebentätigkeitsverordnung - RiNV)
vom 10. Mai 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 15], S.330) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 ( GVBl.I/01, [Nr. 22] , S.300)
Auf Grund des § 35 des Landesbeamtengesetzes vom 24.
Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 (GVBl. I S. 234, 235) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322) verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für im Landesdienst tätige
Berufsrichter. Sie gilt nicht für beamtete Professoren der Rechte oder der
politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 Grundsätze

(1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
(2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der
Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden
Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder
eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare
Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine
Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
gleichsteht.
(2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für
Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß
§ 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der
Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter
beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten gegen
Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein
als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben und
kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer
Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, solange die Vergütung
hierfür insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übernahme des Vorsitzes in
Einigungsstellen nach dem Personalvertretungsrecht.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn
Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung
einer Genehmigung rechtfertigen würden.

§ 5 Versagung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen
Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher
Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist,
daß die Nebentätigkeit
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des
Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die
ordnungsgemäße Erfüllung der richterlichen Pflichten
beeinflußt wird, oder
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(2) Der Versagungsgrund des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b liegt in der Regel
vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt
überschreitet.

§ 6 Abgeordnete Richter

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur
Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet
sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die
Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der
Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder
Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von
Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des
Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung
herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr
ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit
dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung
solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als
genehmigt geltenden Nebentätigkeit ist zu untersagen.

§ 7 Verfahren

(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit,
über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als
genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
(2) Der Antrag ist mit den für die Entscheidung der Dienstbehörde
notwendigen Angaben zu versehen. Insbesondere sind Gegenstand, Art und Umfang
der Nebentätigkeit umfassend darzustellen und die Höhe der zu
erwartenden Vergütung anzugeben.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der
Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen
angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt
werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
(4) Unbeschadet der Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten, die
sich aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften ergeben, sind
Nebentätigkeiten, die nach § 4 als allgemein genehmigt gelten, der
Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 8 Aufstellung über Nebeneinnahmen

Der Richter hat am Jahresende der Genehmigungsbehörde eine Aufstellung
über alle im Kalenderjahr erhaltenen Vergütungen aus
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb des
öffentlichen Dienstes vorzulegen, wenn sie insgesamt 1.200 Euro
übersteigen. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten nach § 32
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes.

§ 9 Vergütungen

(1) Die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die
Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung
und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des
Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung
eines Entgeltes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des
Landes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt
werden.

§ 10 (Inkrafttreten)

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