Rundschreiben Nr. 6/2000 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen hier: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV)
Rundschreiben Nr. 6/2000 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen hier: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV)
vom 9. Oktober 2000
1 Anlage
Laut Mitteilung des BMI
wurde die Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum PassG
(PassVwV) am 21. September 2000 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und trat somit in Kraft.
Diese Verwaltungsvorschriften wurden vom BMI in enger Zusammenarbeit mit den Ländern verfasst und bedeuten eine erhebliche Hilfestellung für die Passbehörden bei der Anwendung des Passgesetzes. Auf besonders praxisrelevante Regelungen weise ich nachfolgend, ggf.
mit zusätzlichen Anmerkungen, hin:
Nr.
2.4.2 PassVwV Hier erfolgt eine Klarstellung, dass auch Kinderausweise, die bereits vor dem 10. Lebensjahr mit einem Lichtbild versehen worden sind, verlängert werden dürfen, sofern das Lichtbild zum .Zeitpunkt der Verlängerung eine eindeutige Identifizierung des Kindes zulässt.
Nr. 4.4 PassVwV Hier werden die Modalitäten geregelt, wie Lichtbilder der in den Reisepässen der Eltern eingetragenen Kinder - sofern notwendig - in diesen Pässen zu befestigen und zu siegeln sind.
Nr. 4.6 PassVwV Ehepartner ohne gemeinsamen Familiennamen können auf Antrag die Eheschließung und den Namen des Ehepartners in den Reisepass eintragen lassen.
Nr. 6.1.2 PassVwV Hier wird die Antragstellung für Reisepässe (auch Kinderausweise) Minderjähriger neu geregelt. Danach genügt nunmehr nach Absatz 1 Satz 2 bei zwei Sorgeberechtigten auch die Antragstellung eines Sorgeberechtigten, wenn dieser angibt, dass der andere Sorgeberechtigte mit der Antragstellung einverstanden ist und die Passbehörde hieran keine Zweifel hat. Die bisherige schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten ist unter den o. a.
Voraussetzungen entbehrlich. Die Passbehörde sollte sich gleichwohl von dem beantragenden Sorgeberechtigten formlos bestätigen lassen, dass der andere Sorgeberechtigte mit der Beantragung des Reisepasses einverstanden ist und diese formlose Erklärung zum Passantrag nehmen.
Absatz 2 betrifft die Fälle, in denen der zweite Sorgeberechtigte tatsächlich nicht erreichbar ist ( z. B.
längerer Auslandsaufenthalt, unbekannt verzogen etc.
). Hier sollte auch eine entsprechende formlose Erklärung des beantragenden Sorgeberechtigten entgegengenommen und dem Antrag beigefügt werden.
Absatz 4 lässt unter den dort genannten Voraussetzungen die Antragstellung der familienpflegeberechtigten Person zu. Dies war bisher nicht zulässig und führte zu erheblichen Problemen bei der Ausübung der Familienpflege für ein minderjähriges Kind. Absatz 7 regelt die Antragstellung, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist. Hier genügt im Regelfalle die Glaubhaftmachung des alleinigen Sorgerechts durch einfache Erklärung des Sorgeberechtigten. Diese
.
Erklärung. sollte dem Antrag beigefügt werden.
Auf Grund des Inkrafttretens der im Betreff bezeichneten Passverwaltungsvorschriften hebe ich hiermit folgende Rundschreiben des MI
auf:
Rundschreiben I/4-20-41 und I/4-30-41 vom 7. und 8. Dezember 1995,
Rundschreiben I/3.4-20-43 vom 28. Mai 1996 (Pass- und Ausweiswesen - mehrere Reisepässe für eine Person),
Rundschreiben Nr. 6/1998 - I/6-92-10 - vom 25. Mai 1998.
Die Regelungen der Nr. 6.1.2. der Passverwaltungsvorschriften finden sinngemäß auch Anwendung bei der Beantragung von Personalausweisen von unter 16-jährigen und somit nicht ausweispflichtigen Kindern. Mein Rundschreiben I/3-20-43 vom 28. Mai 1996 (Erstmalige Beantragung eines Ausweises) bleibt unberührt.
Ich bitte, dieses Rundschreiben mit Anlage umgehend den Passbehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung zuzuleiten.
Im Auftrag
Westphal
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