Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
vom 31. Mai 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 17] , S.354) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2022 ( GVBl.II/22, [Nr. 50] )
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.
§ 2
(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen
des höheren Dienstes mit | 81,00 Euro |
des gehobenen Dienstes mit | 64,00 Euro |
des mittleren Dienstes mit | 51,00 Euro |
des einfachen Dienstes mit | 40,00 Euro. |
(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft.
Potsdam, den 31. Mai 2002
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer
Anlage
Gebührentarif
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1.1 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) | 60 bis 750 |
1.2 | Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG | 50 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Nummer 1.1, mindestens 30 |
1.3 | Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien: | |
1.3.1 | bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall | 60 jedoch höchstens 2 000 |
1.3.2 | bei längsverlegten Telekommunikationslinien | 60 bis 1 000 jedoch höchstens 2 000 je Antrag |
2 | Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40 Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen): | |
2.1 | bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme | 1 jedoch mindestens 30 und höchstens 400 |
2.2 | bei Leitungen | 20 bis 100 |
3 | für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG: | |
3.1 | bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme | 1 jedoch mindestens 30 und höchstens 400 |
3.2 | bei Leitungen | 20 bis 100 |
4 | Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden: | |
4.1 | Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen | 10 bis 500 |
4.2 | gegen Kostenentscheidungen | 10 bis 100 |
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