Rundschreiben Nr. 4/2002 im Melde-, Pass- und Personalausweiswesen; Eintragung von Ortsteilen in Personaldokumente
Rundschreiben Nr. 4/2002 im Melde-, Pass- und Personalausweiswesen; Eintragung von Ortsteilen in Personaldokumente
vom 21. Oktober 2002
Mein Rundschreiben Nr. 2/2002 vom 5. April 2002 (Az. III/5 - 90 - 44), Dienstbesprechung im Ml am 20. 3. 2002
In dem Bezugsrundschreiben und der diesem Rundschreiben zugrundeliegenden o. g.
Dienstbesprechung hatte ich deutlich gemacht, dass im Zuge der Gemeindegebietsreform nach Auffassung des Ml
die bisherigen Gemeinden, die nach § 54 Abs.
1 der Gemeindeordnung (GO) in der Hauptsatzung/dem Gebietsänderungsvertrag als Ortsteile der neu gebildeten Gemeinde ausgewiesen werden, mit der dort niedergelegten Bezeichnung in die Personaldokumente eingetragen werden können (durch Hinzufügung nach dem Gemeindenamen). Ebenso hatte ich die bewohnten Gemeindeteile nach § 11 Abs. 3 GO (ehemalige Ortsteile der Gemeinden, die nunmehr in der neu gebildeten Gemeinde aufgehen) nicht für eintragungsfähig in Personaldokumente bezeichnet, sofern sie nicht in der Hauptsatzung/dem Gebietsä nderungsvertrag als Ortsteile ausgewiesen sind.
Diese Regelung stützte sich auf Nr. 6.2.2.6 der Passverwaltungsvorschriften (PassVwV). Danach „kann neben dem Namen der Gemeinde nach Maßgaben landesrechtlicher Vorschriften der Name des Gemeindeteils angefügt werden". Diese Formulierung korrespondiert weitgehend mit § 60 Abs. 1 a der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Da Nr.
6.2.2.6 PassVwV (die in Ermangelung von Verwaltungsvorschriften im Personalausweiswesen auch für diesen Bereich Anwendung findet) nur „Gemeindeteile" als in Personaldokumente eintragungsfähig definiert, war die meinem Bezugsrundschreiben zugrundeliegende, mit der Kommunalabteilung meines Hauses abgestimmte Intention (nur Ortsteile nach § 54 GO dürfen in Reisepässe/Personalausweise eingetragen werden) nicht zwingend. Der Wortlaut der Nr. 6.2.2.6 PassVwV stellt auf Gemeindeteile - nicht zwingend Ortsteile ab. Somit verstieße eine landesrechtliche Regelung, die auch einen bewohnten Gemeindeteil nach § 11 Abs. 3 GO unter den Begriff Gemeindeteil nach Nr. 6.2.2.6 PassVwV subsumierte, nicht gegen diese Regelung.
Ich hebe nunmehr mein Rundschreiben Nr. 2/2002 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen vom 5. 4. 2002 ( Az.
III/5 - 90 - 44) auf und treffe folgende Regelung:
Nach Nr. 6.2.2.6 PassVwV können die nach § 54 Abs. 1 GO in der Hauptsatzung oder im Gebietsänderungsvertrag als Ortsteile der neu gebildeten Gemeinde in den Personalausweisen/Reisepässen eingetragen werden. Sofern die Eintragung beantragt wird, ist der Ortsteil dem Gemeindenamen hinzuzufügen (im Antrag ist Ortsteil oder - abgekürzt - OT einzutragen). Er darf keinesfalls dem Gemeindenamen vorangestellt werden.
Nach Nr. 6.2.2.6. PassVwV können die nach § 11 Abs. 3 GO in der Hauptsatzung fixierten bewohnten Gemeindeteile der neu gebildeten Gemeinde in die Personalausweise/Reisepässe eingetragen werden. Sofern die Eintragung beantragt wird, ist der Name dieses bewohnten Gemeindeteils dem Gemeindenamen hinzuzufügen (im Antrag ist Gemeindeteil oder - abgekürzt - GT einzutragen). Er darf keinesfalls dem Gemeindenamen vorangestellt werden.
Ein Hinzufü gen sowohl des Ortsteilnamens als auch des Namens des bewohnten Gemeindeteils hinter dem Gemeindenamen ist durch Nr. 6.2.2.6. PassVwV nicht abgedeckt und daher unzulässig.
Ich bitte, Fotokopien dieses Rundschreibens umgehend den Pass- und Personalausweisbehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung weiterzureichen. Ich werde diese Thematik bei der nächsten Dienstbesprechung mit den Vertreter(innen)n der Pass-/Personalausweisbehörden der kreisfreien Städte bzw.
der Landkreise als Sonderaufsichtsbehörden für das Pass-/Personalausweiswesen erneut aufgreifen.
Im Auftrag
Westphal
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