HG 2005/2006
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005/2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005/2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
vom 24. Mai 2005 ( GVBl.I/05, [Nr. 13] , S.178) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 12] , S.119)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wird in Einnahmen und
Ausgaben festgestellt auf:
09 981 262 000 Euro für das Haushaltsjahr 2005,
10 047 293 100 Euro für das Haushaltsjahr 2006.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt
auf:
1 826 863 400 Euro für das Haushaltsjahr 2005,
1 348 965 400 Euro für das Haushaltsjahr 2006.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von
Ausgaben Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 971 376 000 Euro,
im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 826 386 100 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten
zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach
Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu
tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2005
und 2006 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch
genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien
Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Gesamthöhe von
insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 550 000 000 Euro zur
Absicherung von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum
Flughafen Berlin Brandenburg International - höchstens jedoch 37 vom
Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes
Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus
und des Stadtumbaus bis zur Gesamthöhe von 150 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des
Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 60 000 000 Euro
zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden
Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Gesamthöhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen
nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den
Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Gesamthöhe von
60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien
gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro
zugunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2005 zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Gesamthöhe von 15 000 000
Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von
kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in
Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur
Gesamthöhe von 7 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2005
und 2006 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des
Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie
für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land
gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000
Euro zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der
Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2 000
000 Euro zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je
Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie
im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den
Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppe 432 die Ausgaben der
Hauptgruppe 4. Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das
Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der
Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das
Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen
werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung
der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die
vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,
13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis
54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim
Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in
Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen
werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für
Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten
Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt
werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der
Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010
und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein
Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe
453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch
Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der
Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt,
für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der
Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben
im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen oder
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000
Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die
nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die
gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.

§ 8 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen
Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;
§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen
dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall
zu belegen.

§ 9 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der
Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen
zulasten des Landes einzugehen.

§ 10 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im
Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben
ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und
Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und
Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der
entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne
Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der
Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 11 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der
gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind die Ressorts
verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und
Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1
Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden,
ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der
Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426
sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit
Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die
Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf
Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf
Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den
entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der
einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
- einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen
zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind,
innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für
Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den
Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des
freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der
Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der
Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach
ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von
einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder
Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und
Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn
hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach
Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind
mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im
dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obers-ten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c
Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt
werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach
§ 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel,
die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne
Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt
auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen
gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter,
Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4
ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und
Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell
teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht.
Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle
weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31.
Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht
erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger
Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und
Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete
Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis
12 dürfen Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4
im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der
Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die
ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so
fortlaufend bis zu 4 vom Hundert nach 40 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den
Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich
übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park
Paretz.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften
der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1
hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert
unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden
dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und
§ 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder
dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an
das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt
nicht für Grundstücke, die zur nunmehr in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von
Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet
werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt
und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni 2005, zum 30. Juni 2006 und zu den Jahresabschlüssen
2005 und 2006 jeweils im Rahmen eines Berichtes über wesentliche
Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten
Gesamtausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem
Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der
Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der
EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung enthalten sein. Der
Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium
der Finanzen zum 31. Dezember 2005 über die Beteiligungen des Landes;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2005 bis
zum 31. März 2006 und im Haushaltsjahr 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der
Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe der
Inanspruchnahmen von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über
die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus
berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September
des jeweiligen Jahres.
(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,
Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit
Stand 30. Juni zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jeden
Jahres.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.
September und zum 31. Dezember der Jahre 2005 sowie 2006 dem Ausschuss für
Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1
000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der Bewilligung
zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 18 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 7
Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur Verkündung
des Haushaltsgesetzes 2007 weiter.
§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Potsdam, den 24. Mai 2005
Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.
Markierungen
Leseansicht