HG 2007
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007)
vom 20. Dezember 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 19] , S.198)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und
Ausgaben auf 10 012 536 100 Euro festgestellt. Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen wird für das Haushaltsjahr 2007
festgestellt auf 2 374 333 900 Euro.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 560
000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden
Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus
darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1
aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu
tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch
für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des
in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch
genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften bis zur Höhe von 620 000 000 Euro zur Absicherung
von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schön efeld zum Flughafen
Berlin Brandenburg International - höchs tens jedoch 37 vom Hundert
des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes
Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und
des Stadtumbaus bis zur Höhe von 70 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes
im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro
zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden
Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Euro für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten
übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus Betrieb von kerntechnischen
Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des
Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des
Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie
für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land
gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000
Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der
Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff.
des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 2
000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 2 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten
Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den
Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den
sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan
Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und
453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im
Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten,
kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist
einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die
Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die
Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom
Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets
verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des
Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und
nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben
der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten
die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem
Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529 und der
Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss
unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung einer
Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer
Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung
in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem
Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet
werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten
für Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der
veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage
zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht
anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der
für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur
Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im
Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans
ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe
453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch
Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist
einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die
Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen,
Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den
Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am
Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum
Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser
Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem
Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach
§ 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der
Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an
anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 514 25 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die
Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten
die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht,
wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im
Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungs ermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter
für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich
sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur
Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die
zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die
Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen
von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft
ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und
- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss
für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen
zulasten des Landes einzugehen.

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe
der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der
Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im
Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne
Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der
Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben
aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind
die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen
und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.
1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden. Auf Stellen für Arbeiter dürfen auch Angestellte geführt
werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.
Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei
folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln -
in Titelgruppen zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern
unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von
Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt
das Ministerium der Finanzen.

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden,
wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn
die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind
mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 39c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr
beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein
Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an
eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1
gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären
Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am
Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als
ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese
Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen
jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der
ausgebrachten Leerstellen.

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine
befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert
der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis
12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und
453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer
Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie
für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und
unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die
ersten zehn Jahre, 1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so
fortlaufend bis zu 4 vom Hundert nach 40 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den
Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich
übertragen werden. Diese Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park
Paretz.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1
hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert
unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden
dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur nunmehr in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20
630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2007 und über den Jahresabschluss 2007 im Rahmen
eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über
den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem
Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur
Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung
enthalten sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der
weiteren Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das
Ministerium der Finanzen mit Stand 31. Dezember 2007 über die
Beteiligungen des Landes;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2007 mit
Stand 31. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über
den Stand der Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe
der Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen.
Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen mit
Stand 31. Mai 2007.
(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die
Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der
Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von
Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni 2007 zum
1. August 2007 und mit Stand 31. Dezember 2007 zum 1. Februar 2008.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni,
zum 30. September und zum 31. Dezember des Jahres 2007 dem Ausschuss für
Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1
000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der Bewilligung
zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12, 14, 15 und 17 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2008 weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Potsdam, den 20. Dezember 2006
Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
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