Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)
Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)
vom 14. August 2014 ( Abl. MBJS/14, [Nr. 12] , S.170) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. August 2016 ( Abl. MBJS/16, [Nr. 21] , S.350)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 und 3 der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 ( GVBl. II
, Nr.
30), von denen Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 14. Juli 2014 (GVBl. II, Nr. 46) geändert worden ist, bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
Abschnitt 1 Arbeitszeit
1 - Wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung. Danach haben Lehrkräfte insgesamt die gleiche Arbeitszeit im Jahr zu leisten wie andere Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich nach den Regeln dieser Verordnung bestimmt.
Abschnitt 2 Pflichtstunden
2 - Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Arbeitszeit, der von den Lehrkräften durchschnittlich in den Unterrichtswochen in Form von Unterrichtsstunden zu erbringen ist.
(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte bestimmt sich nach der in der Anlage zu § 16 Abs.
2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung genannten Pflichtstundenzahl für die jeweilige Schulform oder Schulstufe. Durch die Gewährung von Anrechnungsstunden (nach dieser VV
und den VV-Anrechnungsstunden) wird bestimmt, welche zeitliche Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung der zeitlichen Inanspruchnahme durch besondere Aufgaben entspricht. Die Gewährung von Ermäßigungsstunden verringert die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung.
(3) Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(5) Bei einem Einsatz in verschiedenen Schulformen oder Jahrgangsstufen mit unterschiedlicher Unterrichtsverpflichtung bestimmt sich die Unterrichtsverpflichtung nach der Schule oder Klassenstufe, in der die Lehrkraft überwiegend regelmäßig unterrichtet.
3 - Mindestunterrichtsverpflichtung
Auch nach Vergabe von Anrechnungsstunden und Ermäßigungsstunden sind mindestens fünf Stunden Unterricht zu erteilen. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
4 - Aufsichtszeiten
Der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme der Lehrkraft für Aufsichten vor, nach und während der Unterrichtszeiten soll 100 Minuten pro Woche im Durchschnitt eines Schuljahres nicht überschreiten. Aufsichten in Pausen, die weniger als zehn Minuten betragen, und Aufsichten im Klassenraum, wenn die Klasse den Raum wechselt oder wenn die Klasse den Raum nicht verlässt und bei derselben Lehrkraft wieder in der nächsten Stunde Unterricht hat, bleiben hiervon unberührt.
5 - Präsenzzeiten
(1) Zur Vorbereitung des neuen Schuljahres sind die Lehrkräfte in den letzten drei Arbeitstagen vor dem ersten Schultag in der Schule tätig. Mitglieder der Schulleitung sind fünf Arbeitstage vor dem ersten Schultag des neuen Schuljahres in der Schule tätig. Während der Schulferien können die Lehrkräfte einmal bis zu einer Woche zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, insbesondere auch zur Fort- und Weiterbildung herangezogen werden. In begründeten Fällen kann der vorgesehene Umfang der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in den Schulferien überschritten werden.
(2) Zur Sicherung der engen Zusammenarbeit mit dem Klinikpersonal sowie zur notwendigen Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und der Stammschule gilt für Lehrkräfte, die mit voller Pflichtstundenzahl im Klinikunterricht nach den VV-Kranke Schüler eingesetzt sind, inklusive ihrer Unterrichtsverpflichtung eine wöchentliche Präsenzzeit von 33 Zeitstunden. Für mit einem Teil ihrer Arbeitszeit im Klinikunterricht tätige Lehrkräfte gilt die Präsenzverpflichtung anteilig. Die Lehrkräfte im Klinikunterricht können auch in den Schulferien im Umfang von bis zu zwei Wochen zur Erteilung von Unterricht eingesetzt werden; die Regelungen des Abschnittes 5 finden Anwendung.
Abschnitt 3 Anrechnungsstunden
6 - Anrechnung für Personalratstätigkeit
(1) Für die Tätigkeit als Personalrat werden Freistellungen nach den personal-vertretungsrechtlichen Regelungen gewährt. Den Personalvertretungen, denen Vollfreistellungen zu gewähren sind, werden für die Anzahl der Mitglieder, die keinen Anspruch auf volle Freistellung haben, je Mitglied drei Anrechnungsstunden gewährt. Die Anzahl der der Personalvertretung zustehenden Vollfreistellungen bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Lehrerräte an den Schulen erhalten insgesamt als Gremium
an Oberstufenzentren zwei Anrechnungsstunden und
an den übrigen Schulen eine Anrechnungsstunde.
Abschnitt 4 Ermäßigungsstunden
7 - Ermäßigung wegen Schwerbehinderung
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der jeweils geltenden Fassung erhalten
bei einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung drei Pflichtstunden,
bei einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zwei Pflichtstunden und
bei einer Unterrichtsverpflichtung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eine Pflichtstunde
Ermäßigung.
(2) Bei einem Grad der Behinderung von 70 bis 80 kann auf Antrag eine weitere Pflichtstunde, bei einem Grad der Behinderung von 90 können insgesamt zwei weitere Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden. Bei einem Grad der Behinderung von 100 können auf Antrag insgesamt bis zu sechs Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden.
(3) Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und deren durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung über einen längeren Zeitraum unterschiedlich verteilt ist (
Sabbatical
, Unterrichtsstundenkonto), erhalten Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 und 2 auf der Grundlage der jeweils erhöhten bzw.
verringerten Unterrichtsverpflichtung.
(4) Die Pflichtstundenermäßigungen werden nur für die besonderen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen im Unterricht an der Schule auf Grund der Schwerbehinderung gewährt. Der für die Gewährung der Ermäßigungsstunden jeweils maßgebliche Umfang der Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3 bestimmt sich nach Abzug etwaiger Anrechnungsstunden.
(5) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX ist durch die Schulferien und Ermäßigungsstunden abgegolten.
8 - Ermäßigung aus Altersgründen
(1) Lehrkräfte erhalten bei einer regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Ermäßigung von einer Pflichtstunde. Eine weitere Ermäßigungsstunde wird ab diesem Zeitpunkt gewährt, sofern eine Dienstzeit im Sinne des § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) von mindestens 35 Jahren vorliegt; Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind nicht berücksichtigungsfähig. Wird die Dienstzeit erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht, wird die zusätzliche Ermäßigungsstunde ab dem darauf folgenden Schulhalbjahr gewährt.
(2) Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die nach Absatz 1 zustehende Ermäßigung anteilig zu ihrem Beschäftigungsumfang gewährt.
(3) Lehrkräfte, denen Altersteilzeit bewilligt worden ist, erhalten keine Altersermäßigung.
Abschnitt 5 Mehrarbeit
9 - Mehrarbeitsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung zur Mehrarbeit sowie der Ausgleich von Mehrarbeit durch die Gewährung von Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung richten sich nach den allgemeinen für die Beamten geltenden Vorschriften. Danach kann jede Lehrkraft aus zwingenden dienstlichen Gründen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit sind die auf schriftliche Anordnung oder Genehmigung geleisteten Unterrichtstunden, die über die in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung genannten Pflichtstundenzahlen hinausgehen. Werden Stundenanrechnungen oder Stundenermäßigungen nach Abschnitt 3 und 4 gewährt, ist von den ermäßigten Stunden auszugehen.
(3) Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist zu beachten, dass:
Mehrarbeit auf zwingende dienstliche Fälle zu beschränken und nur im Ausnahmefall zulässig ist,
das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme von Mehrarbeit Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung hat und
Mehrarbeit nicht angeordnet werden darf bei Lehrerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit.
Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 und Absatz 3 des SGB IX sind auf ihr Verlangen von der Mehrarbeit freizustellen. Gleiches gilt für Lehrkräfte ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung ihres 60. Lebensjahres folgt.
10 - Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung oder Stundenausgleich und durch Mehrarbeitsvergütung
(1) Wird Mehrarbeit im Umfang von mehr als drei Unterrichtsstunden in einem Monat festgestellt, so ist die Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Freizeit auszugleichen. Wenn nicht innerhalb dieser Frist Freizeitausgleich gewährt werden kann, gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz. Das gilt auch, wenn durch einen teilweise möglichen Freizeitausgleich weniger als drei Unterrichtsstunden im zu berücksichtigenden Kalendermonat verbleiben.
(2) Anstelle des Freizeitausgleichs von Mehrarbeit innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 kann im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch bis zum Ende des nächsten Schuljahres durch Berücksichtigung in der Unterrichtsstundenplanung erfolgen. Soweit danach Mehrarbeitsstunden nicht ausgeglichen sind, werden sie vergütet.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der drei Unterrichtsstunden, die ohne Ausgleichsanspruch zu leisten sind, die sich aus der Teilzeitbeschäftigungsquote ergebende reduzierte Unterrichtsstundenzahl tritt.
10a - Unterrichtsstundenkonten
(1) Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung (messbare Arbeitszeit) der Lehrkräfte kann im Rahmen von Bandbreiten geplant werden. Eine Überschreitung (Plusstunden) ist um bis zu vier Unterrichtsstunden möglich. Eine weitere Überschreitung ist nur bis zum Erreichen von 32 Unterrichtsstunden, inklusive etwaiger Mehrarbeitsstunden, in der Woche zulässig (zugelassene Höchstarbeitszeit). Eine Unterschreitung (Minusstunden) von der Unterrichtsverpflichtung ist im Rahmen der Bandbreite nur im Umfang von vier Unterrichtsstunden zulässig.
(2) Für die abweichende Verteilung des Unterrichtseinsatzes und dessen Ausgleich ist ein Nachweis (Unterrichtsstundenkonto) zu führen. Der Ausgleich ist spätestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres herbeizuführen; Bruchteile einer Unterrichtsstunde sind am Ende dieses Zeitraums nicht auszugleichen.
(3) Die abweichende Verteilung der Unterrichtsverpflichtung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Lehrkraft. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Lehrkräfte, bei denen sich aufgrund ihrer Teilzeitquote gebrochene Pflichtstundenzahlen ergeben oder soweit die Abweichung zur Bildung von Unterrichtsblöcken erfolgt und in diesen Fällen der Ausgleich innerhalb desselben Schuljahres realisiert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist mit Zustimmung der Lehrkräfte bei Bildung von Unterrichtsblöcken auch eine Unterschreitung von maximal sieben Unterrichtsstunden möglich.
(4) Soweit der Ausgleich der Unterrichtsstunden nicht innerhalb des Schuljahres erfolgt, darf der der Schule zugewiesene Stellenrahmen nicht um mehr als 1 % überschritten werden.
(5) Die Anzahl der Schulwochen je Schulhalbjahr wird - abhängig von der Lage der Ferien - gesondert festgestellt, wobei Wochen mit mindestens drei Unterrichtstagen als Unterrichtswoche gezählt werden.
11 - Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis
(1) Diese Vorschriften finden auch auf Lehrkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis Anwendung (§ 44 Nummer 2 TV-L
).
(2) An die Stelle der Dienstzeit nach Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 tritt die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L. Nummer 8 Absatz 3 gilt nicht für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt, soweit sie Mehrarbeit bis zur Höhe der regelmäßigen Pflichtstundenzahl leisten, eine Ausgleichspflicht nach Nummer 10 ab der ersten zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunde.
(4) Auf langfristigen Arbeitszeitkonten können Lehrkräfte auf Antrag die nachfolgenden Zeiten oder in Zeit umgewandelte Entgelttatbestände (Einbringungstatbestände) für eine spätere vollständige oder teilweise Freistellung ansparen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Höchstdauer der Ansparphase ist auf zwölf Jahre und die Höchstdauer der Freistellungsphase ist auf zwei Jahre begrenzt ist. Die Einbringungstatbestände sind:
max.
50 % der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach § 44 Nr. 2 TV-L in Verbindung mit der Anlage zu § 16 Absatz 2 Satz 1 AZV
,
die Mehrarbeit, wenn im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Vergütung der Mehrarbeit vorliegen,
die für mindestens Schulhalbjahr freiwillig und mit dem Ziel, sie in das Langzeitkonto einzubringen, über die gesetzliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleisteten maximal zwei Unterrichtsstunden je Woche,
die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L,
der Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder, soweit und solange ein tariflicher Anspruch darauf besteht.
(5) Der erstmalige Antrag der Lehrkraft auf Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos soll spätestens vier Monate, Änderungsanträge sollen spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Beginn unter Benennung der Einbringungstatbestände nach Absatz 4 bei der oder dem Dienstvorgesetzten gestellt werden.
(6) Für Zeiträume in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben, erfolgt keine Ansparung auf dem langfristigen Arbeitszeitkonto.
(7) Aus schulorganisatorischen Gründen soll eine vollständige oder teilweise Freistellung mindestens ein Schulhalbjahr betragen und mindestens vier Monate vor deren geplanten Beginn beantragt werden. Das langfristige Arbeitszeitkonto muss mindestens ein für die Freistellung erforderliches Guthaben ausweisen. Zur Freistellung einer vollbeschäftigten Lehrkraft ergibt sich das erforderliche Guthaben aus dem Produkt
der maßgeblichen Pflichtstundenzahl nach der Arbeitszeitverordnung zum Zeitpunkt der Freistellung [P],
der Zahl 4,348 für die Umrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Kalendermonat,
der Anzahl der Schulhalbjahre (1 bis maximal 4) [S] und
der Zahl 6 für die Anzahl der Kalendermonate je Schulhalbjahr (erforderliches Guthaben = P*4,348*S*6).
Für die Freistellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften vermindert sich das erforderliche Guthaben entsprechend der Teilzeitquote. Der Beschäftigungsumfang in den letzten zwölf Monaten der Ansparphase muss dabei der Höhe der Entnahme in der Freistellungsphase entsprechen.
(8) Im Übrigen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Landes zu Langzeitkonten, insbesondere das Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 30.10.2014 zum Aktenzeichen 37-714-12 (Rundschreiben zum Pilotprojekt zur Einführung von Langzeitkonten und die dazu erlassenen Durchführungshinweise)
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 29. August 2001 ( ABl. MBJS
S. 437) außer Kraft.
Potsdam, den 14. August 2014
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr.
Martina Münch
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