Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Nr. 20/2015 vom 13.10.2015 (Hinweise zur Beachtung der Seveso III Richtlinie (2012/18/EU
DE - Landesrecht Brandenburg

Hinweise zur Beachtung der Seveso III Richtlinie (2012/18/EU) im Rahmen von Antragstellung und Planfeststellungsverfahren von Straßenprojekten - Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Nr. 20/2015 vom 13.10.2015 (Hinweise zur Beachtung der Seveso III Richtlinie (2012/18/EU))

Hinweise zur Beachtung der Seveso III Richtlinie (2012/18/EU) im Rahmen von Antragstellung und Planfeststellungsverfahren von Straßenprojekten - Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Nr. 20/2015 vom 13.10.2015 (Hinweise zur Beachtung der Seveso III Richtlinie (2012/18/EU))
vom 13. Oktober 2015
Die Seveso III Richtlinie (2012/18/ EU
) hat die Seveso II Richtlinie abgelöst. Termin für die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht war der 31. Mai 2015. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist zumindest bezüglich Artikel 15 (Öffentlichkeitsbeteiligung) und Artikel 23 (Zugang zu Gerichten) von einer Direktgeltung der Richtlinie auszugehen.
Eine entsprechende Anpassung des Landesrechts ist noch nicht erfolgt und auch noch nicht absehbar.
Um in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass die Seveso III Richtlinie bei der Antragstellung und Planfeststellung von Straßenprojekten nach Landesrecht beachtet wird und keine Rechtsfehler etwa bei dem Absehen von einer Öffentlichkeitsbeteiligung eintreten, bitte ich folgende Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten:
Beim Neubau oder der Änderung von Straßenanlagen nach Landesrecht, für die eine Verkehrsbelegung
über 10.000 Kfz
/Tag
prognostiziert wird und die in der Nähe einer Seveso III Anlage liegen, gilt Folgendes:
Der Antragsteller hat im Rahmen der
Antragstellung
jeweils zu prüfen, ob das Projekt innerhalb des Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5 a des BImSchG verwirklicht werden soll und dadurch die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nr.
3 der 12. BImSchV eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit vergrößert oder sich die
Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können.
In diesem Fall sind die Unterlagen für eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 15 Absatz 2 Seveso III RL zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Ansonsten ist das negative Ergebnis zu dokumentieren.
Die Planfeststellungsbehörde hat in
Zulassungsverfahren
für die o.g.
Projekte zu prüfen, ob die o.g. Kriterien erfüllt sind und im Bedarfsfall die Öffentlichkeitsbeteiligung mit den Unterlagen des Antragstellers durchzuführen. Dies ist insbesondere wichtig, soweit nicht ohnehin eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer UVP
erfolgt.
Dabei müssen in der Bekanntmachung der Planauslegung die nach Art.
15 Absatz 2 Seveso III Richtlinie genannten Informationen enthalten sein und der zugänglich zu machende Plan muss die nach Artikel 15 Absatz 3 Seveso III Richtlinie genannten Unterlagen enthalten.
Potsdam, 13. Oktober 2015
Die Staatssekretärin des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Katrin Lange
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