Rundschreiben 2/16 (RS 2/16)
Rundschreiben 2/16 (RS 2/16)
vom 13. Januar 2016 ( Abl. MBJS/16, [Nr. 2] , S.56)
Reisekostenerstattung bei Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte
In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 ( BGBl. I
S.
1418) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) vom 2. August 2005 unter Berücksichtigung der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (1. ÄndBbg BRKGVwV) vom 16. Mai 2008 gelten hinsichtlich der Reisekostenerstattung bei Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte nachfolgende Regelungen:
Die Kosten für Fortbildungsreisen sind so niedrig wie möglich zu halten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich vor Antritt der Fortbildungsreise über die zweckmäßigsten Beförderungsmöglichkeiten und die bestehenden Verkehrsverbindungen selbst zu informieren und dabei den Ablauf der Fortbildung im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten und des Zumutbaren so zu gestalten, dass zusätzliche Reisetage vermieden werden. Außerdem sind sie verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Ermäßigungen und Sondertarife in Anspruch zu nehmen.
Bei der Durchführung der schulinternen Lehrkräftefortbildung dürfen den teilnehmenden Personen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Sie sind so zu organisieren, dass keine Reisekosten oder Trennungsgelderstattungen anfallen. Freiwillige Vereinbarungen bleiben davon unberührt. In Einzelfällen kann auf Antrag insbesondere bei der Kooperation mehrerer Schulen oder Abteilungen von Oberstufenzentren im Rahmen der schulinternen Lehrkräftefortbildung mit Zustimmung der zuständigen Regionalstelle des Landesschulamtes von den Maßgaben gemäß Satz 1 und 2 abgewichen werden.
Bei Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräftefortbildung, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, richtet sich die Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2008 zur Reisekostenvergütung und zum Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland.
Bei Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräftefortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, werden nachfolgende Kosten erstattet:
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse.
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel und einem Fahrkostenaufwand in Höhe von mindestens 5,00 Euro eine Pauschale von 0,05 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer (Hin- und Rückfahrt zum/vom Veranstaltungsort)
Bei mehrtätigen Fortbildungsangeboten, für die planmäßig eine tägliche An- und Abreise zum/vom Veranstaltungsort vorgesehen ist, wird kein Tagegeld erstattet. Wird von Amts wegen keine unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt, wird anstelle des Tagegeldes ein pauschaler Verpflegungskostenzuschuss von jeweils 2,50 Euro für den An- und Abreisetag und in Höhe von jeweils 5,00 Euro für jeden vollen Anwesenheitstag am Veranstaltungsort gewährt.
Bei mehrtätigen Fortbildungsangeboten am Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wird von Amts wegen eine unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt, wenn die einfache Entfernung mehr als 30 Kilometer beträgt oder in Ausnahmefällen auf Grund der zeitlichen Organisation des Fortbildungsangebots die Heimfahrt nicht zumutbar ist.
Wird eine unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft gem. Satz 1 nicht in Anspruch genommen, sind Kosten für eine andere Unterkunft nicht erstattungsfähig. Sofern keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Unterkunft entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
Bei der Teilnahme an Fortbildungsangeboten, die überwiegend im persönlichen Interesse liegen, werden keine Kosten erstattet.
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
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