RLBBABbgFAG
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes an Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2017 (Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich - RLBBABbgFAG)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes an Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2017 (Richtlinie Besonderer Bedarfsausgleich - RLBBABbgFAG)
vom 10. April 2017 ( ABl./17, [Nr. 18] , S.399)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 ( GVBl. I
S.
262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr.
10), erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales diese Richtlinie:

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land Brandenburg gewährt nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 BbgFAG in Verbindung mit dieser Richtlinie den Zuweisungsempfängern auf Antrag Bedarfszuweisungen, die unter anderem zum Ausgleich für folgende besondere Bedarfe bestimmt sind:
1.1 Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
1.2 Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
1.3 Hilfen für die Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaßnahmen oder von Investitionsmaßnahmen mit besonderer überörtlicher oder überregionaler Bedeutung,
1.4 Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes.
In Einzelfällen können Zuweisungsempfängern auch Bedarfszuweisungen zum Teilausgleich unüberwindbarer struktureller Haushaltsdefizite gewährt werden.

2 Definition der Bedarfszuweisung

Bedarfszuweisungen sind Bestandteil und Instrument des kommunalen Finanzausgleichs. Sie sind innerhalb dieses Gesamtsystems der allgemeinen Schlüsselzuweisungen nur ergänzende Mittel, die als Nothilfe unverschuldeter Haushaltsnotlagen dem Zuwendungsempfänger dienen sollen. Eine unverschuldete Haushaltsnotlage liegt in der Regel dann vor, wenn die Zuwendungsempfänger den gesetzlichen Haushaltsausgleich gemäß § 63 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) trotz eines beschlossenen und genehmigten Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf aus eigener Kraft innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeit-raums nicht erreichen können.
Aufgrund der besonderen Auffang- und Ergänzungsfunktion sind Bedarfszuweisungen nach dieser Richtlinie gegenüber anderen Finanzierungs- beziehungsweise Förderinstrumenten grundsätzlich subsidiär. Wegen des Gebots der Nachrangigkeit kann die Gewährung von Bedarfszuweisungen gegebenenfalls befristet ausgesetzt werden, wenn alternative öffentliche Mittel für die in der Nummer 1 benannten Bedarfslagen bereitgestellt werden. Die Antragsteller sind verpflichtet, diese Hilfen vorrangig für ihre Bedarfslagen einzusetzen.

3 Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind Gemeinden und Landkreise.

4 Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Als hochverschuldet im Sinne von Nummer 1.1 gelten Zuweisungsempfänger, die infolge von Zahlungsverpflichtungen an Gläubiger für Maßnahmen im Investitionsbereich trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung in eine Haushaltsnotlage geraten sind und diese aus eigener Kraft innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums nicht überwinden können. Die Höhe der Verschuldung (nur bei Investitionen) muss die Durchschnittsverschuldung der jeweiligen Ebene beziehungsweise der jeweiligen Gemeindegrößenklasse um mindestens 10 Prozent überschreiten.
4.2 Den Zuweisungsempfängern können Bedarfszuweisungen nach Nummer 1.2 zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht in der Lage sind, ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben durchzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn Gemeinden und Landkreisen trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung im Einzelfall keine Mittel zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verbleiben.
Als Mindestmaß an freiwilligen Leistungen gilt dabei rechnerisch 1 Prozent der Summe der Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben (Kontengruppe 40) sowie der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (Kontengruppe 41). Die Höhe der besonderen Zuweisung setzt sich zusammen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Richtlinie festgesetzten Mindestmaß an freiwilligen Leistungen und den tatsächlichen Aufwendungen des Zuweisungsempfängers für freiwillige Leistungen abzüglich der dazugehörigen Erträge für freiwillige Leistungen.
4.3 Bedarfszuweisungen als Hilfen nach Nummer 1.3 können Zuweisungsempfängern gewährt werden, die trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung den gesetzlichen Haushaltsausgleich mittelfristig nicht darstellen können und nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft notwendige und unabweisbare Investitionen beziehungsweise Investitionsfördermaßnahmen zu finanzieren beziehungsweise Förderprogramme zu kofinanzieren. Des Weiteren darf eine kommunalaufsichtliche Kreditgenehmigung zur Finanzierung dieser Investitionen wegen des hohen Verschuldungsgrades des Zuweisungsempfängers nicht zulässig sein. Der Zuweisungsempfänger kann eine Bedarfszuweisung für Investitionsmaßnahmen im freiwilligen Aufgabenbestand nur dann erhalten, wenn diese von übergemeindlicher beziehungsweise überregionaler Bedeutung sind und der Haushaltskonsolidierung dienen. Eine Bedarfszuweisung kann unter diesen Voraussetzungen unter anderem gewährt werden, wenn sie zur Unterstützung der interkommunalen Kooperationen beziehungsweise der Verwaltungsmodernisierung dient oder geeignet ist, das Ziel einer effizienten Verwaltung zu erreichen.
4.4 Den Zuwendungsempfängern können Bedarfszuweisungen gewährt werden, wenn diese in Durchführung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes oder des Gemeindefinanzreformgesetzes trotz Nachsteuerung aus dem kommunalen Finanzausgleich eine besondere Härte (zum Beispiel durch Gewerbesteuerrückerstattungen beziehungsweise durch Zahlung der Finanzausgleichsumlage) erfahren haben.
Da es sich dabei in der Regel um zeitliche Verschiebungen (zum Beispiel zeitliches Auseinanderfallen von Steueraufkommen und Anrechnung des Steueraufkommens im Ausgleichssystem des kommunalen Finanzausgleichs) handelt, kommen in diesen Fällen insbesondere rückzahlbare Bedarfszuweisungen in Betracht.
4.5 Unüberwindbare strukturelle Haushaltsdefizite liegen vor, wenn Zuwendungsempfänger in den letzten drei Haushaltsjahren seit der Antragstellung in der Summe Negativsalden in den Ergebnisrechnungen dieser Haushaltsjahre sowie entsprechende Kassenkreditaufnahmen verzeichnen, die sie aus eigener Kraft und trotz sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums nicht ausgleichen können. Der für den Ausgleich in Betracht zu ziehende Negativsaldo mindert sich, soweit die Zuwendungsempfänger über noch nicht ausreichend erschlossene Konsolidierungspotenziale verfügten und diese zur Behebung der haushaltswirtschaftlichen Probleme hätten einsetzen können. Der hiernach fortzuschreibende Negativsaldo kann nach Abzug der positiven Zahlungsbestände bis zu einer Höhe von 75 Prozent durch Bedarfszuweisungen ausgeglichen werden, um den Konsolidierungswillen des Zuwendungsempfängers zu befördern.

5 Sonstige Zuweisungsbestimmungen

5.1 Nachweis der Haushaltsnotlage
Eine unverschuldete Haushaltsnotlage liegt in der Regel dann vor, wenn die Haushaltswirtschaft des Zuwendungsempfängers seit mindestens drei Haushaltsjahren strukturelle Haushaltsdefizite verzeichnet oder ein besonderer Bedarf nach Nummer 4.4 vorliegt, der innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zu einer strukturell dauerdefizitären Haushaltswirtschaft führen würde.
5.2 Sparsamste Haushalts- und Wirtschaftsführung
Eine sparsamste Haushalts- und Wirtschaftsführung kann angenommen werden, wenn der Zuweisungsempfänger alle ihm zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Zuweisungsempfänger hat durch Vorlage von Beitrags- und Gebührensatzungen sowie sonstigen Regelungen zur Erstattung von Kosten kommunaler Dienstleistungen beziehungsweise Erhebung von Nutzungsentgelten die Ausschöpfung seiner eigenen Ertragsmöglichkeiten nachzuweisen. Bei der Grundsteuer A und B sind zu den durchschnittlichen Hebesätzen der jeweiligen Gemeindegrößenklasse 30 Prozentpunkte hinzuzurechnen. Bei Landkreisen muss der Hebesatz der Kreisumlage mindestens 3 Prozentpunkte über dem Durchschnittshebesatz aller brandenburgischen Landkreise des Vorvorjahres liegen.
Der Zuweisungsempfänger hat nachzuweisen, dass er seine Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen ausgeschöpft hat. Die Höhe der zulässigen freiwilligen Leistungen darf bei den Landkreisen 3 Prozent, bei den kreisfreien Städten 8 Prozent und bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden bis unter 2 500 Einwohnern 2,5 Prozent, mit 7 500 Einwohnern 3 Prozent, mit 15 000 Einwohnern 3,5 Prozent, mit 35 000 Einwohnern 4 Prozent, mit 45 000 Einwohnern 4,5 Prozent und mit 55 000 Einwohnern 5 Prozent der Summe der Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben (Kontengruppe 40) sowie Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (Kontengruppe 41) nicht überschreiten. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.
Ist der Nachweis der Haushaltsnotlage gemäß Nummer 6.3 erbracht, setzt die Bewilligungsbehörde die Höhe der Bedarfszuweisung durch schriftlichen Bescheid fest. Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde den Antrag abzulehnen, hört sie den antragstellenden Zuweisungsempfänger vor Erlass einer Entscheidung zu den Ablehnungsgründen schriftlich an.
6.2 Die Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung sind bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Vorgaben der Nummern 6.3 bis 6.5 schriftlich einzureichen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte legen ihre Anträge unmittelbar der Bewilligungsbehörde vor. Kreisangehörige Gemeinden legen ihre Anträge mit den vollständigen Unterlagen der unteren Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit vor. Diese leitet die Anträge mit einer Stellungnahme zur Haushaltssituation der Zuwendungsempfänger (zum Beispiel durch Übergabe von Haushalts- oder Genehmigungserlassen) der Bewilligungsbehörde zu.
6.3 Der Nachweis der Haushaltsnotlage ist durch nachstehende Unterlagen zu belegen:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Antragsjahr;
ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept für das Antragsjahr;
mittelfristige Finanzplanung;
Schuldenstand und Kassenkreditbestand zum 31. Dezember des Vorjahres;
Nachweis der in den Vorjahren aufgelaufenen Haushaltsdefizite;
geprüfte Jahresabschlüsse für den maßgeblichen Antragszeitraum;
der Notlage zugrunde liegende Sachverhalte (zum Beispiel Verträge und Vereinbarungen) sowie
gegebenenfalls Beschlüsse und kommunalaufsichtliche Genehmigungen.
Darüber hinaus sind die Satzungen über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen im Bereich der freiwilligen Leistungen einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
6.4 Bei Anträgen nach Nummer 4.3 ist zusätzlich zu den Angaben unter Nummer 6.3 die Unabweisbarkeit, die Bedarfsgerechtigkeit und die Wirtschaftlichkeit der beantragten Investitionsmaßnahme zu belegen.
6.5 Die Zuweisungsempfänger erhalten nach Eingang ihrer Anträge eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis darauf, ob diese vollständig sind und bearbeitet werden können.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bedarfszuweisung besteht nur in dem verfassungsmäßig definierten Rahmen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds.
6.6 Die Mittel werden als rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Bedarfszuweisungen gewährt. Ihre Höhe ist von der jeweiligen Haushaltssituation des Zuweisungsempfängers und von den noch vorhandenen Konsolidierungsreserven bei sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung abhängig.
Eine rückzahlbare Bedarfszuweisung kommt dann in Betracht, wenn der Zuweisungsempfänger in der Lage ist, innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums seine Haushaltsnotlage aus eigener Kraft unter Hinzuziehung der noch nicht ausgeschöpften Konsolidierungsreserven bei sparsamster Haushalts- und Wirtschaftsführung zu bewältigen.
6.7 Die Bewilligung und die Auszahlung der Bedarfszuweisung können von Seiten der Bewilligungsbehörde mit Bedingungen und Auflagen zur Wiederherstellung der sparsamsten Haushalts- und Wirtschaftsführung verbunden werden.
6.8 Die Bewilligungsbehörde kann bei der Gewährung von Investitionshilfen gemäß Nummer 4.3 im Zuweisungsbescheid bestimmen, dass der Gesamtbetrag der Bedarfszuweisung für mehrere Investitionsmaßnahmen verwendet werden kann, so dass Mittelverschiebungen innerhalb von mehreren bewilligten Maßnahmen zulässig sind, wenn die insgesamt bewilligte Zuweisungssumme nicht überschritten wird.
Sie kann grundsätzlich auch bestimmen, dass eine Übertragung bewilligter Mittel in das nächste Haushaltsjahr zulässig ist, wenn die Maßnahme im Bewilligungszeitraum noch begonnen wurde, aber nicht mehr fertiggestellt werden konnte. Mittelübertragungen ins nächste Haushaltsjahr sind gegenüber der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.9 Soweit keine näheren Bestimmungen im Bescheid getroffen wurden, ist die Auszahlung der Bedarfszuweisung bei der Bewilligungsbehörde bedarfsgemäß abzufordern.

7 Verwendungsnachweisverfahren

7.1 Der Zuweisungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Bedarfszuweisung und die Erfüllung von Nebenbestimmungen entsprechend den Festlegungen im Bescheid gegenüber der Bewilligungsbehörde fristgerecht nachzuweisen.
7.2 Kommt der Zuweisungsempfänger seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann der Zuweisungsbescheid gemäß § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen und die Bedarfszuweisung gemäß § 49a VwVfG ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
7.3 Im Falle einer Rückforderung können gemäß § 49a VwVfG auch Zinsen erhoben werden, sofern eine entsprechende Festlegung im Zuwendungsbescheid enthalten ist.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Anträge, die nach dem Inkrafttreten gestellt werden.
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds an hochverschuldete Gemeinden vom 21. März 2001 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) und die Richtlinie über die Gewährung von besonderen Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden vom 21. März 2001 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.
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