Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
vom 19. Mai 2020 ( ABl./20, [Nr. 20S] , S.480-9)
Auf Grund von § 3 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg bestimmt die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Verstöße gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg wie folgt zu ahnden:
Der anliegende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:
das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat oder sich uneinsichtig zeigt oder
ob ein Wiederholungsfall vorliegt.
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen in Euro |
---|---|---|
Verpflichtung zur häuslichen Absonderung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 SARS-CoV-2-QuarV) | Ein- und Rückreisende | 500 - 2.500 |
Besuchsverbot (§ 1 Absatz 1 Satz 2 SARS-CoV-2-QuarV) | Besuchende | 300 - 1.000 |
Verpflichtung zur direkten Fahrt zur Wohnung oder zur Unterkunft (§ 1 Absatz 1 Satz 1 SARS-CoV-2-QuarV) | Ein- und Rückreisende | 150 - 3.000 |
Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes des Landes Brandenburg auf unmittelbarem Weg (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 SARS-CoV-2-QuarV) | Durchreisende | 150 - 3.000 |
Verpflichtung zur Information der Behörde nach Einreise (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SARS-CoV-2-QuarV) | Ein- und Rückreisende | 150 - 2.000 |
Verpflichtung zur Information der Behörde bei Symptomen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-QuarV) | Ein- und Rückreisende | 300 - 3.000 |
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber/sonstigen Auftraggeber (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 SARS-CoV-2-QuarV) | Dienstherr/Arbeitgeber/sonstiger Auftraggeber | 2.000 - 15.000 |
Verpflichtung zur Information der Behörde bei Saisonarbeit (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-QuarV) | Arbeitgeber | 5.000 - 15.000 |
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