HG 1994
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)
    vom 21. Dezember 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 28], S.518) geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 29], S.442)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes

    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
    Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 253 689 900 Deutsche
    Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
    beläuft sich auf 12 418 887 600 Deutsche Mark.

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1994 bis zur Höhe von 5 662 144
    200 Deutsche Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht
    sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des
    ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger
    Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten,
    für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für
    etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden
    Komplementärmittel (§ 5Abs. 1). Die Überschreitung der
    Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 DM im Einzelfall oder insgesamt
    bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
    (2)Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
    Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig werdenden Krediten zu, deren
    Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.
    (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
    Haushaltsjahr 1994 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1
    festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
    diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
    Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
    später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
    werden.
    (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
    Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von
    Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und
    ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
    sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 200 000 000 DM zu
    übernehmen.
    (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
    Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
    Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
    Brandenburg, in Höhe bis zu 150 000 000 DM zu übernehmen.
    überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 DM, bedarf es der
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
    innerhalb der für den einzahlenden Kredit vereinbarten Zahlungstermine
    erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
    Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
    Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
    strukturschwachen Gebieten.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
    Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von
    Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
    Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
    werden.
    (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 1 600 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
    des Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
    und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
    Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten sowie zur
    Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung
    von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie
    von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
    Personen und Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Höhe von 48 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes
    Brandenburg für Kapitalhilfedarlehen zu übernehmen.
    (4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
    Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15
    000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
    Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. Der
    Ermächtigungsrahmen gemäß Satz 1 kann auch durch die
    Übernahme von Garantien zur teilweisen Absicherung der Ausfälle eines
    aus Mitteln der Treuhandanstalt zu errichtenden Konsolidierungsfonds für
    die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
    in Anspruch genommen werden.
    (5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
    zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des
    Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu
    übernehmen.
    (6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
    und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
    ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 DM zu
    übernehmen.
    (7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.

    § 5 Mehrausgaben

    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM
    festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen § 38 Abs. 1 Satz 2
    der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses
    für Haushalt und Finanzen sind von dieser Höchstgrenze die
    unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur
    Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom
    Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen
    muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
    Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare
    Verwaltungsausgaben.
    (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
    Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
    der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
    erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als
    2 000 DM oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
    soll.
    (3) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt
    sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von
    § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der
    bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und
    Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
    überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 3 000 000 DM im
    Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
    des Landtages einzuholen.
    (4) Von den in den Einzelplänen bei Hauptgruppe 7 veranschlagten Mitteln, die bis zum 30. Juni 1994 nicht durch Aufträge
    belegt sind, fließen bis zu jeweils fünfzig vom Hundert dem Kapitel
    20 020 Titel 519 20 für die Verwendung im jeweiligen Geschäftsbereich
    zu. Der insgesamt zufließende Betrag darf eine Höhe von 40 000 000
    DM nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Mittel der Hauptfunktion
    7 (Verkehrs- und Nachrichtenwesen) sowie mischfinanzierte Ausgaben. Die
    Feststellung der Beträge erfolgt durch die Landesbauverwaltung bis
    spätestens 31. Juli 1994. Die Umwidmung bedarf der Einwilligung des
    Ministers der Finanzen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
    (5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen nach Ende jeden Quartals über den aktuellen
    Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber
    hinaus auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und
    8.Der Bericht zum Ende des dritten Quartals umfaßt alle einzelnen
    Ausgabetitel der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8, die Besetzung der Planstellen und
    Stellen sowie die Vorbelastung zukünftiger Haushaltstitel durch die
    Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
    (6) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen über die Gewährung und Inanspruchnahme
    von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen
    Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des
    Haushaltsgesetzes per 30. Juni 1994.

    § 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
    der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
    ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
    für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des
    Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für
    Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu
    Lasten des Landes einzugehen.

    § 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

    über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur
    verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich
    gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
    eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
    verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
    die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
    Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

    § 8 Personalwirtschaftliche Regelungen

    (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
    für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
    und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
    ausgebrachten Stellen verbindlich.
    (2) Hiervon ausgenommen sind die Personalausgaben der
    Hauptgruppe 4, die mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel
    gegenseitig deckungsfähig sind. Als weitere Ausnahme können auf
    Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und
    Arbeiter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte auch Angestellte,
    Arbeiterinnen und Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch
    Arbeiterinnen und Arbeiter geführt werden.
    (3) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen
    Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im
    Rahmen der Stellenplanobergrenzen der §§ 26 und 35 des
    Bundesbesoldungsgesetzes halten. Die Stellenplanobergrenzen sind sowohl bei den
    Planstellen als auch unter Einbeziehung der Stellen für Angestellte
    einzuhalten. Satz 1 ist analog auf Angestelltenstellen anzuwenden, deren
    Dienstarten Aufgaben des Planstellenbereichs umfassen.
    (4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
    16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
    Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser
    Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
    (5) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach den
    tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs
    einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu
    führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
    (6) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur eine
    Vollbeschäftigte oder ein Vollbeschäftigter geführt werden.
    Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch
    die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.
    (7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
    vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der
    nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
    Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in
    Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des
    Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem
    Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
    1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
    (BGBl. I S. 50), und für Beamtinnen oder Beamte nach der
    Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
    1992 (BGBl. I S. 974).
    (8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
    und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
    Beschäftigung erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit
    Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich
    vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von
    Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
    1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
    (BGBl. I S. 50), wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1994
    erstellen die zuständigen Minister übersichten über die für
    Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach
    der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
    (9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen
    für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen
    dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten
    Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte
    durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.
    (10) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
    § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni
    1991 (BGBl. I S. 1345) nicht gilt, nach Maßgabe des
    Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (11) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
    Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

    § 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und
    Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zusätzlich
    auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
    befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen
    des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das
    Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten
    Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
    Gesamthaushalt einzusparen.
    (2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
    nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
    Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

    § 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

    (1) Werden eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit
    Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer
    öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
    oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter
    Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht
    ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle der Beamtin oder des Beamten
    neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamtin oder
    diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das
    gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
    mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
    juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell
    gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Beamtin
    oder ein Beamter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
    langfristig beurlaubt wird oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
    Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen, Richter und Angestellte.
    (4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
    1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
    entscheiden.

    § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
    gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind
    gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
    von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der
    Finanzen gebilligt worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
    vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich
    einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine
    günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für
    Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
    Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
    Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
    der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen
    kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
    institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
    Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamtinnen,
    Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind hinsichtlich der
    Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und
    Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der
    Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen
    und Stellen zulassen.

    § 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne

    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
    Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
    bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
    Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
    Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78) abhängig
    gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
    Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit
    bekanntgeworden sind.
    (2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des
    Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991
    (GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie
    die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen
    über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der
    Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

    § 13 Übergangsregelung zur Funktionalreform

    (1) Die Landesregierung kann zulassen, daß Personalausgaben für Landesbedienstete, die im Zuge der Funktionalreform
    den kommunalen Gebietskörperschaften mit ihren Aufgaben zugeordnet werden,
    aus den in den betreffenden Kapiteln eingerichteten Titeln 633 10 (Erstattung
    aufgrund der Funktionalreform an Gemeinden) bis zum Wirksamwerden der
    Funktionalreform geleistet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für
    die Leistung von Sachausgaben aus den Titeln 633 20 (Erstattung von Sach- und
    Investitionsausgaben an die Gemeinden). Die Gemeinden erhalten die nach
    erfolgter Aufgabenübertragung und Personalüberleitung verbleibenden
    veranschlagten Mittel dieser Titel.
    (2) Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, die
    von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden
    Beschäftigungsverhältnissen vorübergehend neben den
    Stellenplänen zu führen. Dies gilt abweichend von § 8 Abs. 1 des
    Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.
    (3) Die Landesregierung wird beauftragt, dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages regelmäßig, mindestens
    jedoch einmal pro Quartal über den Stand der Übertragung der Aufgaben
    von Landesbehörden auf die kommunalen Gebietskörperschaften und die
    damit einhergehende Personalüberleitung zu berichten.

    § 13a Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg

    Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom 8. Juni 1994 (GVBl. I
    S. 170) errichteten 'Grundstücksfonds Brandenburg' dürfen
    gemäß § 15 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung
    Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung,
    Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen von den Einnahmen
    abgesetzt werden,
    Grundstücke dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als
    Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bau- und
    Unterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden,
    bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
    fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden; sie können
    betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
    Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
    Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
    Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
    öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
    für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
    Erbbaurechten für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
    bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
    mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für
    den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für
    den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden,
    bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
    mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen
    des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur
    Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
    verwendet werden,
    bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Nutzungsbindung von
    mindestens 15 Jahren für Altenheime, Pflegeheime, Heime,
    Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich
    Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden,
    bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 20 vom Hundert unter dem
    vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
    bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
    vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
    für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
    Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
    über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8.
    Juni 1994 (GVBl. I S. 170) des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft
    genutzt werden können,
    Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
    einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
    Verbilligungen weiterverbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig
    investitionsbereite Bewerber veräußert werden.

    § 14 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

    Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 8, § 10, § 11, § 13 und § 13 a
    gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1995 weiter.

    § 15 (Inkrafttreten)

    Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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