Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kanalwiesen Wendisch Rietz“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kanalwiesen Wendisch Rietz“
vom 17. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 06] , S.116) geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kanalwiesen Wendisch Rietz“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 108 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Wendisch Rietz | Wendisch Rietz | 2; |
Storkow (Mark) | Storkow | 8, 14, 15. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine vermoorte Schmelzwasserrinne, einen Ausläufer eines Binnendünenzuges mit Kessel- und Versumpfungsmooren und einen Bereich am Südwestufer des Großen Storkower Sees umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere des Feucht- und Frischgrünlandes, der Röhrichte und Großseggenriede, der naturnahen Bruch- und Laubmischwälder und der Flechten- und Zwergstrauch-Kiefernwälder;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Schlangenwurz (Calla palustris), Steifblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Kammfarn (Dryopteris cristata), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Krebsschere (Stratiotes aloides), die Moose Leucobryum glaucum und Sphagnum squarrosum sowie die Flechten Cladonia gracilis und Cetraria aculeata;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Lurche, Kriechtiere, Libellen, Schmetterlinge und Hautflügler, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Erdkröte (Bufo bufo), Seefrosch (Rana ridibunda), Teichmolch (Triturus vulgaris), Ringelnatter (Natrix natrix), Frühe Adonislibelle (Pyrrhosoma nymphula), Kaisermantel (Argynnis paphia), Goldene Acht (Colias hyale), Hornisse (Vespa crabro);
die Erhaltung einer vermoorten eiszeitlichen Schmelzwasserrinne und des Ausläufers eines Binnendünenzuges mit naturnahen Feucht- und Trockenbiotopen wegen ihrer Seltenheit, strukturellen Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen Scharmützelsee und Großem Storkower See und als Trittstein für Versumpfungs- und Kesselmoore sowie für Binnendünen der Umgebung.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kanalwiesen Wendisch Rietz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Birken-Moorwald und Waldkiefern-Moorwald als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder Eisflächen zu betreten;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Dünger, Gülle, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische und Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeglicher Art einzusetzen;
Wiesen, Weiden und sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 16, 22 und 23;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei Wiederaufforstungen nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,
Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar zulässig sind;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Ostufer des Kanals nördlich der Schafsbrücke auf Flurstück 12 Flur 2 Gemarkung Wendisch Rietz und auf dem Großen Storkower See;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen innerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 genannten Lebensräume;
das Baden an der in der topografischen Karte gekennzeichneten Badestelle am Südwestufer des Großen Storkower Sees;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraßen, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafel dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Grünlandflächen und Hochstaudenfluren sollen von Gehölzen freigehalten werden;
bei der Bewirtschaftung der Grünlandflächen sollen Pfeifengraswiesen regelmäßig einmal pro Jahr im Herbst gemäht werden und die Beweidung oder Mahd des sonstigen Grünlandes soll nicht vor dem 16. Juni eines Jahres erfolgen;
bei der Bewirtschaftung der Wälder
sollen Kiefernreinbestände auf geeigneten Standorten in naturnahe Mischwälder umgebaut werden,
sollen Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
soll stehendes Totholz nicht gefällt und liegendes Totholz nicht entfernt werden,
sollen auf Mooren und in den Restbeständen der alten bodensauren Eichenwälder keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
soll eine Ausbreitung von Gehölzen, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften nicht entsprechen, verhindert werden,
soll keine flächige tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgen und zum Befahren des Waldes sollen nur Waldwege und Rückegassen genutzt werden;
offene Stellen der Binnendünenausläufer sollen durch gelegentliches Plaggen und Entbuschen wiederhergestellt oder entwickelt werden;
der Wasserstand der Versumpfungs- und Kesselmoore soll durch Schließung der Entwässerungsgräben erhöht werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Die Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 17. Dezember 2002
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kanalwiesen Wendisch Rietz“ vom 17. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 108 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Wendisch Rietz | Wendisch Rietz | 2 | 1 bis 12, 14 bis 82, 131 (anteilig), 134 bis 141, 143 bis 167, 169, 170, 172 bis 191, 193 bis 219, 222 bis 233 (anteilig), 235 (anteilig), 236 (anteilig), 238 bis 247 (anteilig), 305 (anteilig), 1001, 1002, 1003 bis 1006 (anteilig), 1013, 1014, 1154 (anteilig), 1158 (anteilig); |
Storkow | Storkow | 8 | 1 (anteilig); |
14 | 81 bis 83 (anteilig); | ||
15 | 36 bis 52. |
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