Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastlingsee“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastlingsee“
vom 30. Juni 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 25] , S.566) zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juni 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 40] , S.6)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pastlingsee“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Drewitz | Drewitz | 4 | 46 (anteilig), 47 bis 53, 54/1, 55/1, 55/3 (anteilig), 56; |
Grabko | Grabko | 1 | 25 (anteilig), 26 (anteilig), 27, 28 (anteilig), 29, 30, 32. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und zwei Flurkartenausschnitten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte und die zwei Flurkartenausschnitte wurden von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 13. August 2003 gesiegelt und unterzeichnet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den zwei Flurkartenausschnitten mit den Blattnummern 1a und 1b auf einem Kartenblatt. Die Angelbereiche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, die Badestelle gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 12 und die Kfz-Stellfläche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 sind in einer Anlage, die von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 13. August 2003 gesiegelt wurde, dargestellt.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Zwischenmoorbildungen mit Moorgehölzen, Röhrichtbeständen, Schwimmblattgesellschaften und Flechten-Kiefernwäldern auf Binnendünen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Weiße Seerose (Nymphaea alba), Sonnentau (Drosera spp.), Sumpfporst (Ledum palustre) und Torfmoose (Sphagnum spp.);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Schmetterlinge und Libellen, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Moosbeerenbläuling (Vacciniinia optilete) und Blauflügel-Prachtlibelle (Calopteryx virgo);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere des naturnahen Wasserhaushaltes und der Wasserspeicherfähigkeit der Moorkörper zur Erforschung der Lebensgemeinschaften der Torfmoosmoore und Kleingewässer.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pastlingsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Trockenen europäischen Heiden und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Waldkiefern-Moorwald als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der in § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das Abstellen von Fahrzeugen auf der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Fläche;
zu tauchen oder außerhalb der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Badestelle am Pastlingsee zu baden;
mit Verbrennungsmotor angetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen sowie mit Wasserfahrzeugen aller Art in die Röhricht-, Schwimmblatt- und Schwingrasenzonen einzudringen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art einzusetzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 13 und 19 gilt;
die Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Beangelung nur vom Boot oder von den in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche aus erfolgt und § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage von Kirrungen und Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von diesen beauftragte Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
der Aushieb von Kiefernanflug und die Schilfmahd auf dem Torfmoorkörper im Übergangsbereich zu den mineralischen Böden;
die Absperrung und Überbrückung gefährdeter Bereiche der Ufervegetation am Pastlingsee;
die Renaturierung kleinerer Torfstiche am Rand des Pastlingmoores;
die Entnahme nicht heimischer Fischarten und Aufstellung eines Hegeplanes unter besonderer Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 Nr. 1.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 2003
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