Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri)
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri)
vom 12. Dezember 2019 ( ABl./20, [Nr. 2] , S.11)

Vorbemerkung

Diese Richtlinie bildet die Grundlage für eine einheitliche Beschilderung an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen des Landes Brandenburg mittels nichtamtlicher Hinweiszeichen. Ziel ist, die Orientierung des überörtlichen Verkehrs im Hinblick auf die den Tourismus betreffenden Betriebe und Einrichtungen sowie das Auffinden der gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Die einheitlich gestalteten nichtamtlichen Hinweiszeichen sollen mit einem Blick erfasst werden und demzufolge der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dienen. Mit den Hinweiszeichen sollen ungeordnete Beschilderungen verhindert und Suchverkehre ausgeschlossen werden.
Da es sich um eine Benutzung des Eigentums der Straßen handelt, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, handelt es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, sondern um eine sogenannte „sonstige Nutzung“ des Straßenraumes gemäß § 8 Absatz 10 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise § 23 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG), der sich allein nach bürgerlichem Recht richtet.
Baurechtliche Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

1 Anwendungsbereich

Nichtamtliche Hinweiszeichen kommen außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Straßengrund außerhalb des Verkehrsraumes und nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine amtliche Beschilderung nicht vorliegen, aber ein Verkehrsbedürfnis für die Aufstellung eines nichtamtlichen Hinweiszeichens auf einen Betrieb oder eine Einrichtung besteht. Ein Verkehrsbedürfnis besteht, wenn die Hinweisbeschilderung zur Orientierung der Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer zweckmäßig und erforderlich ist.
Eine Hinweisbeschilderung darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn der Betrieb oder die Einrichtung
außerorts, das heißt an der freien Strecke der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen liegt,
eine zulässige und der Verkehrssicherheit entsprechende Zufahrt hat.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der nichtamtlichen Hinweiszeichen besteht nicht.
Nichtamtliche Hinweiszeichen können in begründeten Fällen auch für innerorts gelegene Betriebe oder Einrichtungen aufgestellt werden.

2 Auswahl der Ziele

Eine Hinweisbeschilderung zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer kommt bei verkehrlichem Bedarf insbesondere bei folgenden Zielen in Betracht:
gastronomische Betriebe
Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Pensionen, Gasthäuser)
Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Campingplätze, Badeplätze, Rastplätze, Sportplätze, Marina, Golfanlagen, Reitsportanlagen)
Ab-Hof-Verkaufsstellen gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Produkte (zum Beispiel für Erdbeeren, Spargel, Heidelbeeren, Blumen, Milchtankstellen, Käse, Fleisch usw.
)
Ab-Feld-Vermarktung gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Produkte (zum Beispiel Erdbeeren, Spargel, Heidelbeeren, Blumen) für den Erntezeitraum
touristische Sehenswürdigkeiten.

3 Gestaltung

3.1 Technische Ausführung
Die Hinweiszeichen sind entsprechend den Mustern in der Anlage 1 zu gestalten und sollen der Ausführungspraxis von Verkehrszeichen in vergleichbarer Größe entsprechen.
Nichtamtliche Hinweiszeichen haben eine grüne Grundfarbe gemäß DIN 6171-Teil 1.
Schrift und Piktogramm sind weiß. Die Schrift ist als Verkehrsschrift (Mittelschrift) gemäß DIN 1451-Teil 2 zu gestalten.
Die Beschriftung sollte in der Regel einzeilig (Schriftgröße 105 mm
), im Höchstfall zweizeilig (Schriftgröße 84 mm) sein. Entfernungsangaben sind möglich.
Die Schilder sind mindestens retroreflektierend Typ 1 gemäß DIN 67521 auszurüsten.
Die Tragkonstruktion ist grundsätzlich so zu bemessen, dass drei Hinweiszeichen aufgenommen werden können, deren Anbringung zu einem späteren Zeitpunkt zu dulden ist.
3.2 Inhalt der Hinweiszeichen
Der Inhalt der Hinweiszeichen ist auf das zum Auffinden des Betriebes/der Einrichtung unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Es ist grundsätzlich nur das Zielobjekt (individueller Name des Betriebes und/oder die Art des Betriebes) in Verbindung mit maximal zwei Piktogrammen anzugeben. Bei Ab-Feld-Vermarktung ist nur das Saisonprodukt und/oder die Art der Feld-Vermarktung (Selbstpflücke oder Ab-Feld-Verkauf) anzugeben.
Der Inhalt muss in jedem Fall leicht erfassbar sein. Zusätzliche Werbung und andere Inhalte sind nicht zulässig.
Ist an einem Standort auf mehrere gleichartige Betriebe in einer Richtung hinzuweisen, soll nur auf die Art der Betriebe hingewiesen werden.
Als Piktogramme kommen die in Anlage 2 dieser Richtlinie, in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (in der jeweils geltenden Fassung) und den Richtlinien für die touristische Beschilderung an Straßen - RtB (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten grafischen Symbole in Betracht.
Eine Erweiterung der in Anlage 2 dargestellten Piktogrammsymbole (zum Beispiel auf andere Freizeiteinrichtungen) ist nach Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung möglich.

4 Standorte der Hinweiszeichen

Die Standortwahl trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und im Benehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller.
Eine eindeutige Führung zum Zielobjekt ist sicherzustellen (Kontinuitätsprinzip).
Hinweisschilder (Anlage 1 Bilder 1a bis 2b) sollen vorzugs­weise an der letzten Abfahrt vom klassifizierten Straßennetz (Bundes-, Landes- beziehungsweise Kreisstraßen) aufgestellt werden beziehungsweise in einem Umkreis bis zu 5 km. Zusätzlich ist die Aufstellung von Vorankündigungen (Anlage 1 Bilder 3 und 4) möglich.

5 Verfahren

5.1 Antrag
Der Antrag zur Aufstellung eines nichtamtlichen Hinweisschildes ist mit Begründung an die zuständige Straßenbaubehörde zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
Skizze des Hinweiszeichens mit genauem Wortlaut der Beschriftung und gegebenenfalls dem Piktogramm;
geeigneter Lageplan mit Lage des Betriebes sowie dem gewünschten Standort des Zeichens/der Zeichen an der Straße, Angabe der Entfernung zwischen Schild und ­Betrieb;
Erklärung, keine anderweitigen Werbeanlagen innerhalb der jeweiligen Anbauverbots- beziehungsweise -beschränkungszone errichtet zu haben oder errichten zu wollen, gegebenenfalls deren Beseitigung auf eigene Kosten bis zur Aufstellung der nichtamtlichen Hinweisschilder vorzunehmen.
Über die Nutzung der Straße für nichtamtliche Hinweiszeichen außerhalb des Verkehrsraumes wird ein Nutzungsvertrag (Anlage C 1 der Nutzungsrichtlinien, bekannt gemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.
02/2018 des Bundes­ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15. Ja­nuar 2018) abgeschlossen, der um folgende Regelung ergänzt wird:
„Die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg wird Bestandteil des Nutzungsvertrages. Der/die Nutzungsberechtigte erkennt seine/ihre Verpflichtungen, insbesondere aus Nummern 5 und 6 an.“
Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.
Vor Vertragsabschluss ist durch die Straßenbaubehörde die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen und hinsichtlich des Standortes das Einvernehmen herzustellen (siehe auch Nummer 4).
5.2 Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung
Die Beschaffung der Hinweiszeichen, einschließlich der Tragkonstruktion, erfolgt nach Maßgabe der Straßenbaubehörde durch die Antragstellerin/den Antragsteller und verbleibt in deren/dessen Eigentum.
Die Aufstellung der Hinweiszeichen erfolgt:
durch ein von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu beauftragendes Unternehmen, das die fachgerechte Herstellung und Errichtung der Anlagen nach den Vorschriften dieser Richtlinien gewährleistet oder
durch die zuständige Straßenbauverwaltung auf Rechnung entsprechend der Beauftragung durch den Antragsteller.
5.3 Umsetzung, Erneuerung und Beseitigung
Erfordern Maßnahmen des Straßenbaulastträgers eine nachträgliche Änderung des Hinweiszeichens, so ist diese Änderung von der Antragstellerin/vom Antragsteller auf Verlangen der Straßenbaubehörde zu veranlassen (zum Beispiel wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßengestaltung).
Nichtamtliche Hinweiszeichen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller umgehend zu ersetzen, wenn sie nicht mehr standsicher oder leserlich sind, oder zu entfernen, wenn sie entbehrlich sind (zum Beispiel bei Schließung der Einrichtung).
Hinweiszeichen auf Ab-Feld-Vermarktung von Saisonprodukten sind nach Ende der Erntezeit durch den Antragsteller zu beseitigen.
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Umsetzung, Reparatur, Ersatzbeschaffung oder Beseitigung obliegt der Straßenbaubehörde.
Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Straßenbaubehörde eine kostenpflichtige Beseitigung veranlassen.

6 Kosten

6.1 Aufstellungskosten
Alle Kosten für nichtamtliche Hinweiszeichen gehen zulasten der Antragstellerin/des Antragstellers. Dies gilt für die Kosten der Gestaltung, der Beschaffung und der Aufstellung der Zeichen. Beantragen mehrere gemeinsam die Aufstellung eines Schildes, tragen sie diese Kosten gesamtschuldnerisch.
Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Hinweiszeichen an derselben Tragkonstruktion angebracht, tragen die Antragsteller nur die Kosten der Gestaltung, der Beschaffung und der Montage des Zeichens/der Zeichen.
6.2 Unterhaltungskosten
Eine Reparatur, Ersatzbeschaffung des Zeichens/der Zeichen geht zulasten der Eigentümerin/des Eigentümers.
Kosten für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Tragkonstruktion gehen gesamtschuldnerisch zulasten der Eigentümer der an der Tragkonstruktion zu diesem Zeitpunkt angebrachten Zeichen.
6.3 Umsetzungs-, Beseitigungskosten
Muss ein nichtamtliches Hinweiszeichen mit Tragkonstruktion versetzt werden oder soll es entfernt werden, gehen die Kosten zulasten der Eigentümerin/des Eigentümers, im Fall einer gesamtschuldnerischen Kostentragung zulasten der Gesamtschuldner.

7 Innerörtliche Hinweise

Die Verwendung der nichtamtlichen Hinweiszeichen innerhalb der Ortslagen ist möglich. Die hier geforderte Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde wird auf Grundlage des Fernstraßengesetzes und des Brandenburgischen Straßengesetzes durch die Zustimmung der zuständigen Gemeinde ersetzt. Die zuständige Gemeinde trifft im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und im Benehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller die Standortwahl. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wirksamkeit vorhandener amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden darf.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Gemäß § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 ( http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016 ) wird die Geltung dieser Richtlinie auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.
Anlagen
1
Anlage 1 Gestaltungsmöglichkeiten und Abmessungen der Hinweiszeichen 86.6 KB
2
Anlage 2 Piktogrammsymbole 113.8 KB
Markierungen
Leseansicht