Rundschreiben 2/22 (RS 2/22)
Rundschreiben 2/22 (RS 2/22)
vom 24. Januar 2022 ( Abl. MBJS/22, [Nr. 5] , S.58)
Nachweis gemäß § 20 Absätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bei Schülerinnen und Schülern
1. Allgemeines
Mit dem Gesetz für den Schutz und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 ( BGBl. I
Nr.
6) hat der Bundesgesetzgeber Maßgaben für eine Verbesserung der Impfprävention getroffen. Eine dieser Maßgaben sieht - unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes - vor, dass Schülerinnen und Schüler den Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern erbringen müssen (Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes). Der Nachweis kann durch
eine Impfdokumentation,
ein ärztliches Zeugnis über die erfolgte Impfung,
ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität,
ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende medizinische Kontraindikation, die eine Impfung nicht möglich macht,
eine Bestätigung einer staatlichen Einrichtung, dass ein Nachweis schon vorgelegen hat oder
eine Bestätigung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung ( u. a.
Kita, Schule), dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat,
erfolgen.
Der Nachweis ist gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erbringen.
2. Geltungsbereich
Das Rundschreiben gilt für alle Schulen im Land Brandenburg in öffentlicher Trägerschaft, an denen mehrheitlich Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Somit sind Oberstufenzentren und Schulen des zweiten Bildungsweges davon ausgenommen.
3. Schülerinnen und Schülern, die nach dem 1. März 2020 ein Schulverhältnis begründen
Eltern, deren Kinder nach dem 1. März 2020 in eine Schule aufgenommen werden, sind verpflichtet, für ihre Kinder einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. März 2020 der Wechsel zu einer anderen Schule (Schulwechsel) erfolgt, insbesondere für die Übergänge in die Jahrgangsstufe 5 und 7 an eine weiterführende allgemeinbildende Schule sowie für den Übergang an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule nach der Jahrgangsstufe 10.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Eltern über die Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes und über die Folgen, die bei einer Verletzung dieser Pflicht eintreten. Sie oder er benennt einen Zeitpunkt, bis zu dem der Nachweis gegenüber der Schule erbracht werden muss (Anlage 1
).
Der Nachweis kann mit einem von der Schule zur Verfügung gestellten Formular erfolgen (Anlage 2). Dieses Formular ist dem Informationsschreiben der Schule beizufügen. Das Formular gemäß Anlage 2 wird von allen niedergelassenen Ärzten und von den Gesundheitsämtern ausgestellt. Die ggf.
damit verbundenen Kosten sind von den Eltern, bei denen das Original verbleibt, zu tragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter fügt eine Kopie des Nachweises der Schülerakte bei.
Eltern, die für den Nachweis nicht die von der Schule bereitgestellten Formulare nutzen wollen, können den Nachweis auch direkt gegenüber der Schule, insbesondere mit einer Impfdokumentation (Impfausweis), führen. Soweit sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass zum Beispiel eine ausreichende Impfung gegen Masern erfolgte, füllt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Formular gemäß Anlage 2 selbst aus und nimmt dieses zur Schülerakte. Für die Feststellung eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen Masernimpfung können die Erläuterungen zur Nachweiserbringung gemäß Anlage 3 genutzt werden. Ist eine zweifelsfreie Feststellung nicht möglich, sind die Eltern an eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt oder das Gesundheitsamt zu verweisen.
Für Schülerinnen und Schüler, die erstmalig in die Schule aufgenommen werden, erfolgt die Feststellung des Impfstatus von Amts wegen im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt stellt, soweit erforderlich, für die Schülerinnen und Schüler die notwendige Bescheinigung für die Nachweisführung aus und übermittelt diese an die Eltern. Die Eltern reichen eine Kopie dieser Bescheinigung zur Schülerakte.
Das zuständige Gesundheitsamt ist gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu benachrichtigen (Anlage 4), sofern für Schülerinnen und Schüler, die nach dem 1. März 2020 in die Schule aufgenommen werden, am ersten Unterrichtstag kein Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorlegten Nachweises bestehen. Wird der Nachweis nach der Meldung an das Gesundheitsamt erbracht, benachrichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt.
Das zuständige Gesundheitsamt wird die weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Nachweispflicht ergreifen.
4. Schülerinnen und Schüler, die sich zum 1. März 2020 bereits im Schulverhältnis befinden
Für Schülerinnen und Schüler, die sich bereits zum 1. März 2020 in einem Schulverhältnis befinden, gilt für die Erbringung des Nachweises gemäß § 20 Absatz 10 des Infektionsschutzgesetzes eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert auch diese Eltern über die Nachweispflicht gemäß § 20 Absätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes und über die Folgen, die bei einer Verletzung dieser Pflicht eintreten (Anlage 5). Hier gilt entsprechend das unter Nummer 3 beschriebene Verfahren.
Sofern kein Nachweis gemäß § 20 Absätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes am ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien (22. August 2022) vorliegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorlegten Nachweises bestehen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt mit dem Formular gemäß Anlage 4 zu benachrichtigen.
Das zuständige Gesundheitsamt wird dann weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Nachweispflicht ergreifen.
Wird der Nachweis über das Vorliegen eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern nach der Meldung der Schule an das Gesundheitsamt gegenüber der Schule erbracht, benachrichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich.
5. Pflicht zum Besuch der Schule
Ein nicht erbrachter Nachweis hat keinen Einfluss auf die Schulpflicht und die Pflicht zum Besuch der Schule.
Die Schülerinnen und Schüler haben die Schule auch dann zu besuchen, wenn kein Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes erbracht wurde, vgl.
§ 20 Absatz 9 Satz 9 Infektionsschutzgesetz.
6. Besondere Regelung gemäß § 20 Absatz 9a Infektionsschutzgesetz
Sofern ausnahmsweise ein Impfschutz gegen Masern bei Schülerinnen und Schülern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein ärztliches Zeugnis seine Gültigkeit auf Grund des Zeitablaufs verliert, haben Eltern der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz innerhalb eines Monats, nachdem es der Schülerin oder dem Schüler möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen ärztlichen Zeugnisses vorzulegen. Wenn der entsprechende Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, vgl. § 20 Absatz 9a Infektionsschutzgesetz.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben 7/21 vom 3. Mai 2021 ( Abl. MBJS
S.
350) außer Kraft.
Anlagen
1
Anlage 1 Aufforderungsschreiben 321.7 KB
2
Anlage 2 Bescheinigung Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes für den Besuch einer Schule 411.3 KB
3
Anlage 3 Erläuterung zur Nachweiserbringung 888.7 KB
4
Anlage 4 Information zur Nichterbringung der Nachweispflicht oder zum Vorliegen von Zweifeln gegenüber dem Nachweis gemäß § 20 Absätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes 408.1 KB
5
Anlage 5 Aufforderungsschreiben 301.5 KB
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