Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Übertragung von Befugnissen nach § 59 LHO im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) im Land Brandenburg
Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Übertragung von Befugnissen nach § 59 LHO im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) im Land Brandenburg
vom 13. April 2024 ( Abl. MBJS/24, [Nr. 11] , S.126)
1. Allgemeines
1.1.
Regelungsbereich
Dieser Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) regelt die Übertragung der Befugnisse nach §
59 LHO
. Grundlegend sind die landesrechtlichen Vorschriften wie die LHO und die VV-LHO, die Durchführungsrichtlinien zum UhVorschG
, sowie die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Regelungen und Muster zu beachten. Er gilt für die Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 59 LHO betraut sind. Das MBJS passt den Erlass bei Änderungsbedarf an und informiert die zuständigen Stellen.
Abweichungen von diesem Erlass bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des MBJS.
1.2.
Zuständige Stellen
Zuständige Stellen nach § 9 Abs.
1 Satz 2 UhVorschG sind im Land Brandenburg gemäß Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDV; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und weiterer Rechtsvorschriften vom 12. Juli 2007, GVBl. I
S.
118, 124) die örtlichen Träger der Jugendhilfe ( vgl.
§ 1 Abs. 1 AGKJHG
). Ihre interne Geschäftsverteilung ( z.B.
zwischen Fachbereichen und Kassen) sowie die Geschäftsverteilung des MBJS werden von diesem Erlass nicht berührt; der Erlass gilt für alle von seinen Regelungen betroffenen Bereiche.
2. Durchführung von Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen nach § 59 LHO
2.1.
Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
Gemäß § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) werden folgende Befugnisse übertragen:
Nach § 7 UhVorschG übergegangene Ansprüche sowie Ansprüche nach § 5 UhVorschG dürfen von den zuständigen Stellen (das sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe) dieselben Beträge gestundet, niederschlagen und erlassen werden, wie es der § 59 LHO, einschließlich der VV
zu § 59 LHO für die unteren Landesbehörden vorsieht.
In allen anderen Fällen darf die Entscheidung nur vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) getroffen werden.
2.1.1. Anspruch
Der einzelne Anspruch besteht jeweils in Bezug auf die aufgrund eines Bewilligungsbescheides für ein Kind gezahlten UV-Leistungen. Daher kann ein Schuldner/eine Schuldnerin bei UV-Zahlungen für mehrere Kinder bzw.
bei mehreren Unterbrechungen in der Leistungsgewährung mit jeweils eigenen Bewilligungsbescheiden entsprechend viele einzelne Schuldverhältnisse gegenüber dem Land haben, über die jeweils nach den o.a.
Betragsgrenzen zu entscheiden ist. Kommt es im Zuge des zeitnahen Rückgriffs nach § 7 UhVorschG zu mehreren Rückforderungen für Teilzeiträume, gelten diese ebenfalls als einzelne Ansprüche.
2.1.2. Weitere Regelungen
Darf eine Entscheidung nur befristet getroffen werden, ist nach Ablauf der Frist eine neue Entscheidung zu treffen. Diese neue Entscheidung wird wiederum im Rahmen der unter 2.1 genannten Bedingungen getroffen.
Sollen Anträge auf Stundung oder Erlass abgelehnt oder Niederschlagungen nicht verfügt werden, entscheiden die zuständigen Stellen selbstständig. Einer auf den Einzelfall bezogenen Zustimmung des MBJS bedarf es in diesen Fällen nicht.
2.2.
Ergänzungen zu den o.a. Befugnissen
2.2.1. Bedingungen
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 LHO und der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (RL) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten, insbesondere RL 7.10.1. und RL 8.2.
Erst, wenn die Bemühungen um Beitreibung festgestellter Ansprüche wiederholt erfolglos geblieben sind, ist zu prüfen, ob Stundung, Niederschlagung oder Erlass nach § 59 LHO in Betracht kommen. Diese Bemühungen sind aktenkundig zu machen. Stundungen und Erlasse setzen einen Antrag des Schuldners/der Schuldnerin voraus.
2.2.2. Zahlungen
Bei Zahlungen nach § 5 UhVorschG ist zu beachten, dass sie in dem Haushaltsjahr von der Ausgabe abzusetzen sind, in dem sie eingehen, auch wenn sie aus früheren Haushaltsjahren stammen.
2.2.3. Zinsen
Erhobene Zinsen sind vollständig an den Landeshaushalt abzuführen. Beruht die Zinsforderung auf einer Rückzahlung nach § 5 UhVorschG, sind auch die Zinsen von den Ausgaben abzusetzen, beruht die Zinsforderung auf einer Rückzahlung nach § 7 UhVorschG, sind die Zinsen zusammen mit der Einnahme an das Land zu überweisen. Ein Absehen von der Verzinsung kommt neben den Voraussetzungen nach der VV zu § 59 LHO regelmäßig in Betracht, wenn der Schuldner/die Schuldnerin trotz Zahlungsunfähigkeit zu (höheren) Tilgungszahlungen bereit ist oder eine Vollstreckung nach RL 7.10.2. oder 7.10.3. (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der jeweils gültigen Fassung) gegenwärtig nicht möglich erscheint bzw. nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UhVorschG sogar gegenwärtig ausgeschlossen ist.
2.2.4. Gesetzlicher Rahmen
Dieser Erlass bezieht sich lediglich auf Veränderungen nach § 59 LHO der festgestellten nach § 7 UhVorschG übergegangenen Ansprüche sowie von Ansprüchen nach § 5 UhVorschG, nicht auf die Feststellung solcher Ansprüche. Bei Fällen nach § 5 UhVorschG wird der Anspruch von der UV-Stelle selbst unter Beachtung der Hinweise in den RL zum UhVorschG ermittelt. Im Rahmen der Bearbeitung von Rückgrifffällen nach § 7 UhVorschG ist im Einzelfall von den UV-Stellen selbst unter Beachtung der Hinweise in den RL zum UhVorschG festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch übergegangen und wie hoch dieser gegebenenfalls ist.
2.2.5. Bearbeitung der Vorgänge
Für die Bearbeitung der Vorgänge durch das MBJS ist ausnahmslos der offiziell herausgegebene Vordruck zu verwenden. In den ausgefüllten Vordrucken, gegebenenfalls mit Anlagen, sind aus Gründen des Sozialdatenschutzes alle persönlichen Angaben zu schwärzen. Die Vordrucke können auch digital zugesandt werden.
3. Schlussbestimmungen
3.1 Die vorstehenden Regelungen und Hinweise gelten ab Bekanntgabe des Erlasses. Der Erlass vom 26.03.2004 wird gleichzeitig aufgehoben.
3.2 Entscheidungen, die vor Bekanntgabe dieses Erlasses vom Landesjugendamt oder vom MBJS getroffen worden sind und eine Wiedervorlagepflicht vorsehen, sind hinsichtlich der Wiedervorlagepflicht hinfällig, soweit die anschließend fällige Entscheidung im Rahmen der nun übertragenen Befugnisse von den Kommunen oder kreisfreien Städte selbst getroffen werden kann.
3.3 Bis zum 31.12.2001 entstandene Schulden sind für jedes Schuldverhältnis ( s.
Nr.
2.1.1. dieses Erlasses) zusammen zu fassen und nach Maßgabe des amtlichen Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM
) von DM in Euro (€) umzurechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Rundungsvorschriften in § 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB
und § 9 Abs. 3 Satz 2 UhVorschG hier nicht anzuwenden sind, da es sich nicht um laufende Ansprüche handelt.
Potsdam, 13. April 2024
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
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