Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Brandschutz (VV-BS)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Ausführung der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) zum Fachdienst Brandschutz (VV-BS)
vom 16. Dezember 2022
1. Einleitung
Auf Grund des §
49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 ( GVBl. I
S.
197), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 sowie aufgrund des § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV
) vom 17. Oktober 2012 ( GVBl. II
Nr.
87), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Katastrophenschutzverordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102) geändert wurde, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zum Fachdienst Brandschutz. Die hierin enthaltenen Festlegungen sollen eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sowie der im Katastrophenschutz Mitwirkenden sicherstellen Sie können auf Grundlage fachlicher Bedarfseinschätzungen erweitert werden.
Grundlage für den Einsatz der Brandschutzeinheiten bilden die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV), insbesondere der FwDV 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“.
Zum Fachdienst Brandschutz zählen die Brandschutz-Einheiten (BSE), die Hochleistungsfördersysteme (HFS) und die Technischen Züge (TZ).
2. Aufgaben
2.1 Brandschutzeinheiten (BSE)
Die Brandschutzeinheiten (BSE) werden auf Anforderung eines Aufgabenträgers für die Gefahrenabwehr zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Großschadensereignissen/Katastrophen eingesetzt. Einsätze der BSE sollten grundsätzlich den Zeitraum von 24 Stunden Verweildauer im Einsatzraum (zuzüglich An- und Abmarsch) nicht unterschreiten.
Zu den Aufgaben zählen lage- und bedarfsabhängig insbesondere:
Brandbekämpfung bei Wald- und Flächenbränden,
Wasserförderung über lange Wegstrecken,
Hilfeleistung bei Hochwasserlagen,
Brandbekämpfung bei Großbränden, z. B.
Deponiebrände,
Personenrettung und technische Hilfeleistung bei Großschadensereignissen/Katastrophen, wie Flugzeugabstürzen oder Zugunglücken und
Unterstützung anderer Katastrophenschutzeinheiten, insbesondere der Gefahrstoffeinheit (GSE).
BSE können als Gesamteinheit oder als Teilzüge eingesetzt werden und sind der Einsatzleitung unterstellt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Weisung des Verbandsführers (VF).
2.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)
Als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV sollte je Regionalleitstellenbereich ein Hochleistungsfördersystem (HFS) zur Förderung großer Wassermengen über lange Wegstrecken vorgehalten werden. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Ein HFS unterstützt die örtlich zuständige Einsatzleitung insbesondere bei langanhaltenden Großschadensereignissen/Katastrophen wie z. B. Hochwassern oder Waldbränden.
2.3 Technische Züge (TZ)
Ebenfalls als überregionale Einsatzunterstützungskapazität gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 KatSV sollte je Regionalleitstellenbereich ein Technischer Zug (TZ) aufgestellt werden. Aufgaben des Technischen Zugs sind insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Wasserentnahmestellen für die luftgebundene Waldbrandbekämpfung sowie das Erbringen technischer Hilfeleistungen. Hierfür schließen die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes innerhalb des Regionalleitstellenbereiches eine Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit. Die Aufgaben des TZ können im Wege von Vereinbarungen zwischen den unteren Katastrophenschutzbehörden und dem Landesverband des Technischen Hilfswerks (THW) in Teilen auch vom THW wahrgenommen werden, wenn das THW vom Einsatzwert her vergleichbare Potentiale vorhält. Ein TZ unterstützt die örtlich zuständige Einsatzleitung insbesondere bei langanhaltenden Großschadensereignissen/Katastrophen wie z. B. Waldbränden.
3. Struktur
3.1 Brandschutzeinheiten (BSE)
Die Brandschutzeinheiten (BSE) setzen sich aus Kräften und Mitteln der Feuerwehren der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung eines Landkreises zusammen.
Die Struktur der BSE gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der unteren Katastrophenschutzbehörde erweitert werden:
3.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)
Die Struktur des HFS gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der Aufgabenträger im Regionalleitstellenbereich erweitert werden:
3.3 Technische Züge (TZ)
Die Struktur der TZ gliedert sich wie nachfolgend abgebildet und kann nach Bedarf der Aufgabenträger im Regionalleitstellenbereich erweitert werden:
4. Ausstattung
4.1 Brandschutzeinheiten (BSE)
Die Ausstattung der BSE besteht insbesondere aus:
Einsatzleitwagen ELW 1 (ELW 1)
Führungsfahrzeug der BSE gemäß DIN 14507 Teil 2;
ATV
Geländegängiges Fahrzeug für den Melder des Führungstrupps mit Trailer;
3 Kommandowagen (KdoW)
Führungsfahrzeuge für die Zugtrupps gemäß DIN 14507 Teil 5;
Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000, Staffel)
Tanklöschfahrzeug mit 4.000 Litern Wasser und einer Pumpleistung von 2.000 Litern/Minute sowie einer Staffelbesetzung in Anlehnung an DIN 14530 Teil 21;
4 Tanklöschfahrzeuge Waldbrand Typ Brandenburg (TLF-W BB)
Tanklöschfahrzeug Typ Brandenburg mit 4.400 Litern Wasser und einer Pumpleistung von 2.000 Litern/Minute sowie einer Truppbesetzung gemäß DIN EN 1846 Teil 1 bis 3;
2 Löschgruppenfahrzeuge 20 (LF 20)
Fahrzeug mit Gruppenbesetzung, das mit einer Feuerlöschpumpe und mit einem Wasserbehälter sowie weiterer feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14530 Teil 11 ausgerüstet ist;
2 Löschgruppenfahrzeuge für den Katastrophenschutz (LF-KatS)
Löschgruppenfahrzeug mit Gruppenbesetzung sowie feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14530 Teil 8;
Schlauchwagen für den Katastrophenschutz (SW-KatS)
Fahrzeug zum Transport von Schlauchmaterial mit Truppbesetzung in Anlehnung an DIN 14555 Teil 22.
4.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)
Die Ausstattung eines HFS besteht insbesondere aus:
Kommandowagen (KdoW)
Führungs- und Erkundungsfahrzeug (geländegängiges
Pick-up
mit Hartschalenkoffer) in Anlehnung an DIN 14507 Teil 5;
Wechselladerfahrzeug 32 (WLF 32)
Geländegängiges Fahrzeug (8 x 8) zur Aufnahme und zum Transport eines Abrollbehälters mit einer zulässigen Gesamtmasse von 32.000 kg und Truppbesetzung gemäß DIN 14505;
Abrollbehälter HFS (AB HFS)
Abrollbehälter mit darin verlasteter Ausstattung für das HFS wie Pumpen, Schläuche, Verteiler;
Gerätewagen-HFS (GW-HFS)
Fahrzeug mit Allradantrieb und Staffelbesetzung nach DIN 14555 Teil 22 zum Transport von Zubehör für das HFS ( u. a.
Flut-Modul, Löschwasser-Behälter).
4.3 Technische Züge (TZ)
Die Ausstattung eines TZ besteht insbesondere aus:
Kommandowagen (KdoW)
Führungsfahrzeug für den Zugtrupp gemäß DIN 14507 Teil 5;
Gerätewagen-Logistik (GW-L 2)
Fahrzeug mit Staffelbesetzung nach DIN 14555 Teil 22 zum Transport von Löschwasser-Behältern ( mind.
15 m³
), Schlauchbrücken, oszillierenden Werfern und weiterem Material;
Rüstwagen (RW)
Fahrzeug mit Truppbesetzung, das mit feuerwehrtechnischer Beladung gemäß DIN 14555 Teil 1 und 3 ausgerüstet ist;
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)
Fahrzeug mit Gruppenbesetzung, das mit einer Feuerlöschpumpe und mit einem Wasserbehälter sowie weiterer feuerwehrtechnischer Beladung für die technische Hilfeleistung gemäß DIN 14530 Teil 27 ausgerüstet ist.
Sofern diese Einsatzfahrzeuge nicht vorhanden sind, können Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert ( sog.
Platzhalterfahrzeuge) gemäß § 7 KatSV bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden.
5. Ausbildung
5.1 Brandschutzeinheiten (BSE)
Die Ausbildung der Einsatzkräfte der BSE erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und umfasst folgende Qualifizierungsmaßnahmen:
Lfd. Nr. | Ausbildung | UE | Ausbildungsbedarf | Ausbildungs- ebene/-ver- antwortlicher | |
1 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 1 | 70 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
2 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 2 | 80 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
3 | Führungs- ausbildung | Truppführer | 35 | alle TF FF: F II BF: mittl. fw.-techn. Dienst | weitergehende Ausbildung Landkreise BF = LSTE |
4 | Ausbildung | Sprechfunker | 16 | FF/BF: alle Feuer- wehrangehörigen | weitergehende Ausbildung Landkreise |
5 | Technische Ausbildung | Atemschutzgeräteträger | 25 | FF/BF: alle Truppangehörigen | weitergehende Ausbildung Landkreise |
6 | Technische Ausbildung | Maschinist | 35 | FF/BF: alle Maschinisten | weitergehende Ausbildung Landkreise |
7 | Führungs- ausbildung | Gruppenführer | 70 | alle GF und StF FF: F III BF: B 3 | LSTE |
8 | Führungs- ausbildung | Zugführer | 70 | alle ZF und FüA FF: F IV BF: geh. fw.-techn. Dienst | LSTE |
9 | Führungs- ausbildung | Verbandsführer | 35 | VF und stv. VF FF: F VI BF: geh. fw.-techn. Dienst | LSTE |
10 | Sonder- lehrgang | Vegetationsbrandbekämpfung | 24 | VF und stv. VF Alle ZF und FüA Alle GF | LSTE |
11 | Sonder- lehrgang | Einheitsführer des Katastrophenschutzes | 16 | FF/BF: VF und stv. VF | LSTE |
12 | Übung | Alarmierungs- und Marschübung | alle Angehörigen BSE 1 x alle 2 Jahre | untere KatS-Behörde | |
13 | Übung | Vollübung | alle Angehörigen BSE 1 x alle 5 Jahre | untere KatS-Behörde | |
14 | Erweiterung der Fahrerlaubnis | Führerschein Klasse A Führerschein Klasse C | 1 Kfz x 2 Kf 10 Kfz x 2 Kf | Träger des Brandschutzes |
5.2 Hochleistungsfördersysteme (HFS)
Die Ausbildung der den Hochleistungsfördersystemen zugeordneten Einsatzkräfte umfasst:
Lfd. Nr. | Ausbildung | UE | Ausbildungsbedarf | Ausbildungs- ebene/-ver- antwortlicher | |
1 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 1 | 70 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
2 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 2 | 80 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
3 | Führungs- ausbildung | Truppführer | 35 | TF FF: F II BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Weitergehende Ausbildung Landkreise BF = LSTE |
4 | Ausbildung | Sprechfunker | 16 | FF/BF: alle Feuerwehrangehörigen | weitergehende Ausbildung Landkreise |
5 | Technische Ausbildung | Maschinist | 35 | FF/BF: alle Maschinisten | weitergehende Ausbildung Landkreise |
6 | Führungs- ausbildung | Gruppenführer | 70 | GF und StF FF: F III BF: B 3 | LSTE |
7 | Führungs- ausbildung | Zugführer | 70 | ZF und FüA FF: F IV BF: geh. fw.-techn. Dienst | LSTE |
8 | Sonderlehrgang | Vegetationsbrandbekämpfung | 24 | ZF und FüA | LSTE |
8 | Sonder- lehrgang | Einheitsführer des Katastrophenschutzes | 16 | FF/BF: ZF und FüA | LSTE |
9 | Übung | Alarmierungsübung | alle Einsatzkräfte 1 x alle 2 Jahre | untere KatS-Behörde | |
10 | Übung | Vollübung | alle Einsatzkräfte 1 x alle 5 Jahre | untere KatS-Behörde | |
11 | Erweiterung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnis Klasse C | 2 Kfz x 2 Kf | untere KatS-Behörde |
5.3 Technische Züge (TZ)
Die Ausbildung der den Technischen Zügen zugeordneten Einsatzkräfte umfasst:
Lfd. Nr. | Ausbildung | UE | Ausbildungs- bedarf | Ausbildungs- ebene/-ver- antwortlicher | |
1 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 1 | 70 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
2 | Grund- ausbildung | Truppmann Teil 2 | 80 | FF: alle Feuerwehr- angehörigen BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Standortebene BF = LSTE |
3 | Führungs- ausbildung | Truppführer | 35 | TF FF: F II BF: mittl. fw.-techn. Dienst | Weitergehende Ausbildung Landkreise BF = LSTE |
4 | Ausbildung | Sprechfunker | 16 | FF/BF: alle Feuerwehr- angehörigen | weitergehende Ausbildung Landkreise |
5 | Technische Ausbildung | Maschinist | 35 | FF/BF: alle Maschinisten | weitergehende Ausbildung Landkreise |
6 | Technische Ausbildung | Technische Hilfeleistung | 35 | FF/BF: alle Einsatzkräfte des Technischen Zugs | weitergehende Ausbildung Landkreise |
7 | Führungs- ausblidung | Zugführer | 70 | ZF und FüA FF: F IV BF: geh. fw.-techn. Dienst | LSTE |
8 | Sonder- lehrgang | Einheitsführer des Katastrophenschutzes | 16 | FF/BF: ZF und FüA | LSTE |
9 | Übung | Vollübung | alle Einsatzkräfte 1 x alle 5 Jahre | untere KatS-Behörde | |
10 | Erweiterung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnis Klasse C | 3 Kfz x 2 Kf | untere KatS-Behörde |
6. Abkürzungsverzeichnis
Auf das gemeinsame Abkürzungsverzeichnis der Verwaltungsvorschriften zur Katastrophenschutzverordnung wird verwiesen (Anlage).
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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