Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 33] , S.842) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 20] )
Hinweis: Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 4) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
§ 1 Grundsatz
Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.
§ 3 Übergangsregelung
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 5 Vollstreckung
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs.
1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 6 (In-Kraft-Treten)
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Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
(weggefallen)
(weggefallen)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Altölverordnung (AltölV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Batteriegesetz (BattG)
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Umweltrahmengesetz (URG)
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
(weggefallen)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Altholzverordnung (AltholzV)
Deponieverordnung (DepV)
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Versatzverordnung (VersatzV)
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis
In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MLUK | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz |
LfU | Landesamt für Umwelt |
UAWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
SBB | Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH |
UBB | Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde |
LELF | Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung |
UWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde |
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE
) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
---|---|---|---|
1 | Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) | ||
1.1 | § 12 Absatz 5 | Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | LfU |
1.2 | §§ 17, 18 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben | LfU |
1.3 | § 20 Absatz 2 | Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger | LfU |
1.4 | weggefallen | ||
1.5 | weggefallen | ||
1.6 | weggefallen | ||
1.7 | weggefallen | ||
1.8 | § 26 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) | LfU/LBGR |
1.9 | § 28 Absatz 2 | Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.10 | § 29 Absatz 1 | Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts | LfU/LBGR |
1.11 | § 29 Absatz 2 | Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage | LfU |
1.12 | § 29 Absatz 3 | Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.13 | §§ 30, 31 und 32 | Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit | MLUK |
1.14 | § 33 | Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit | MLUK |
1.15 | § 34 | Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
1.16 | §§ 35, 36 | Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LfU ¹) /LBGR im Einvernehmen mit LfU |
1.17 | § 36 Absatz 4 Satz 3 | nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien | LfU/LBGR |
1.18 | § 37 | Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie | LfU/LBGR |
1.19 | § 39 | Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war | LfU/LBGR |
1.20.1 | § 40 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt |
1.20.2 | § 40 Absatz 3 | Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt |
1.20.3 | § 40 Absatz 4 | Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen | LfU/LBGR |
1.20.4 | § 40 Absatz 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorge | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
1.21.1 | § 41 Absatz 1 | Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung | LfU/LBGR |
1.21.2 | § 42 | Information der Öffentlichkeit | LfU/LBGR |
1.21.3 | § 44 Absatz 2 | Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten | LfU/LBGR |
1.22 | § 46 Absatz 2 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen | LfU; SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt |
1.23 | § 47 | Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten: | |
1.23.1 | Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht | UAWB/LBGR | |
1.23.2 | Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht | LfU/LBGR | |
1.23.3 | Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen | UAWB/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen | |
1.23.4 | Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase | LfU/LBGR | |
1.23.5 | Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) | UAWB/LBGR | |
1.23.6 | Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt | |
1.23.7 | Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) | LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen | |
1.23.8 | abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden | UAWB/LBGR | |
1.23.9 | Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG | LfU | |
1.23.10 | weggefallen | ||
1.24 | § 48 Satz 2 | von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall | LfU |
1.25 | § 49 Absatz 4 | Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern | UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage |
1.26 | § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
1.27 | § 51 Absatz 1 | Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird |
1.28 | § 53 Absatz 1, 3 und 4 | Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.29 | § 54 Absatz 1, 2 und 4 | Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit | SBB |
1.30 | § 55 Absatz 1 | Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
1.31 | § 56 Absatz 5 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag | LfU |
1.32 | § 56 Absatz 6 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | LfU |
1.33 | § 56 Absatz 8 Satz 2 | Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens | LfU |
1.34 | § 58 | Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation | LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht |
1.35 | § 59 Absatz 2 | Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten | LfU/LBGR |
1.36 | § 62 | Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB |
1.37 | § 69 und 70 | Durchführung von Bußgeldverfahren | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
2 | Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) | ||
2.1 | § 3 Abs. 3 | Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle | LfU |
2.2 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt | |
3 | Nachweisverordnung (NachwV) | ||
3.1 | §§ 3 bis 6 | alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
3.2 | § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register | LfU |
3.3 | § 7 Absatz 3 und 5 | Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.4 | § 7 Absatz 4 | Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger | SBB |
3.5 | § 8 Absatz 1 | Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.6 | § 8 Absatz 2 | Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.7 | § 9 Absatz 3 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.8 | § 9 Absatz 4 | Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung | SBB |
3.9 | § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 | Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde | SBB |
3.10 | § 14 | Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern | LfU |
3.11 | § 15 Nummer 2 | Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
3.12 | § 19 Absatz 2 | Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur | LfU |
3.13 | § 19 Absatz 3 Satz 1 | Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen | SBB |
3.14 | § 19 Absatz 3 Satz 2 | Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung | SBB |
3.15 | § 22 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen | LfU |
3.16 | § 26 | Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll |
3.17 | § 27 Absatz 2 | Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll |
3.18 | § 28 Absatz 1 | Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern | SBB |
3.19 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern | SBB |
3.20 | § 28 Absatz 2 | Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern | SBB |
3.21 | § 29 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
3.22 | weggefallen | ||
3.23 | weggefallen | ||
3.24 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
4 | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) | ||
4.1 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 | Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung | SBB |
4.2 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.3 | § 6 Satz 3 | Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde | SBB |
4.4 | §§ 7, 8 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern | SBB |
4.5 | §§ 9 bis 11 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens | SBB |
4.6 | § 12 Absatz 2 | Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) | SBB |
4.7 | § 13a | Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung | UAWB |
4.8 | § 14 | Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg | SBB |
4.9 | § 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
4.10 | § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
5 | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) | ||
5.1 | § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
5.2 | § 12 | Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung | LfU |
5.3 | § 14 Absatz 6 | Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft | LfU |
5.4 | § 15 Absatz 3 | Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde | LfU |
5.5 | § 16 Absatz 1 bis 4 | Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens | LfU |
5.6 | § 21 Absatz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung | LfU |
5.7 | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen | LfU |
5.8 | § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 | Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen | LfU und der Behörde nach Nummer 1.23 |
5.9 | § 26 Absatz 1 und 2 | Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens | LfU |
5.10 | § 28 Absatz 3 | Führen des elektronischen Registers auf Landesebene | LfU |
5.11 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
6 | weggefallen | ||
7 | weggefallen | ||
8 | Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) | ||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU/LBGR | ||
9 | Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | ||
9.1 | § 3a | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen | UAWB |
9.1.1 | § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR |
9.2 | § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.3 | § 15 Absatz 6 | Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten | UAWB/LBGR |
9.4 | § 16 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR |
9.5 | § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 | Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.6 | § 30 Absatz 2 Satz 2 | Zulassung anderer Flächennachweise | UAWB/LBGR |
9.7 | § 31 Absatz 2 und 4 | Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.8 | § 32 Absatz 5 | Vorlage von Untersuchungsergebnissen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft |
9.9 | § 33 Absatz 2 bis 4 | Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen | LfU |
9.10 | § 34 Absatz 3 | Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger | UAWB/LBGR |
9.11 | § 35 | Erstellung des Auf- und Einbringungsplans | UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht |
9.12 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
9.13 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft | |
9.14 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht | |
10 | Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) | ||
10.1 | § 5 | Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln | LfU |
10.2 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
10.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | LfU/LBGR | |
11 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||
11.1 | §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 | Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen | LfU |
11.2 | § 11 Absatz 4 | Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle | LfU |
11.3 | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 | Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht | LfU |
11.4 | § 18 | Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung | LfU |
11.5.1 | § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a, § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen | Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde | LfU |
11.5.2 | § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung | Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde | UAWB |
11.6 | § 30a | Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen | LfU |
11.7 | §§ 36, 37 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen | LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten |
11.8 | § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüber- wachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
11.9 | § 2 Absatz 2 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen | UAWB |
11.10 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen | UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
12 | Altölverordnung (AltölV) | ||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU/LBGR | ||
13 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung | ||
die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung | |||
14 | Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) | ||
14.1 | § 4 Abs. 1 | Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben | UAWB/LBGR |
14.2 | §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 | Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen | LfU |
14.3 | § 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
14.4 | § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
14.5 | § 11 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde, in allen übrigen Fällen | UAWB LfU |
14.6 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | LfU | |
15 | Bioabfallverordnung (BioAbfV) | ||
15.1 | § 3 Abs. 8a | Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle | LfU |
15.2 | § 6 Abs. 2 Satz 1 | Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten | UAWB; LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll |
15.3 | § 7 Abs. 4 Satz 2 | Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot | UAWB |
15.4 | § 9 Abs. 2 Satz 5 | Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen | UAWB |
15.5 | § 9 Abs. 3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung | UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll |
15.6 | landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung | Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet | |
15.7 | tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung | Landkreis/kreisfreie Stadt | |
15.8 | forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung | Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde | |
15.9 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft | |
16 | Batteriegesetz (BattG) | ||
16.1.1 | § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5 | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien | LfU |
16.1.2 | § 3 Absatz 4 Satz 1 | Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien | UAWB |
16.2 | weggefallen | ||
16.3 | weggefallen | ||
16.4 | weggefallen | ||
16.5 | weggefallen | ||
16.6 | § 8 | Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien | LfU |
16.7 | §§ 9 bis 11 | Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) | UAWB |
16.8 | § 12 | Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) | LfU |
16.8a | §§ 13 und 13a | Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen | LfU |
16.9 | § 14 | Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist | LfU |
16.10 | §§ 17 und 18 | Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten | LfU; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB |
16.11 | § 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten | LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich |
16.12 | § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
16.13 | § 1 Absatz 3 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | UAWB |
16.14 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist | UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
17 | PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) | ||
17.1 | § 4 Abs. 1 | Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen | LfU |
17.2 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
18 | Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) | ||
18.1 | alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist | SBB | |
18.2 | § 8 Absatz 4 AbfVerbrG | Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann | MLUK |
18.3 | § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG | Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden | SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit |
18.4 | § 11 Absatz 1 AbfVerbrG | Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA | SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit |
18.5 | §§ 18 und 19 AbfVerbrG | Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen | LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten |
19 | Umweltrahmengesetz (URG) | ||
19.1 | Artikel 1 § 4 Abs. 3 | Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden | UBB/LBGR |
19.2 | Artikel 1 § 4 Abs. 3 | Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit | MLUK (²) |
19.3 | Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG | LfU | |
20 | Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) | ||
20.1 | § 18 Abs. 1 und 2 | Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung | LfU |
20.2 | § 18 Abs. 4 | Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen | SBB |
20.3 | § 19 Abs. 3 | Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes | LfU |
20.4 | § 19 Abs. 5 | Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens | LfU |
20.5 | § 19 Abs. 6 | Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre | LfU/LBGR |
20.6 | § 21 | Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen | LfU |
20.7 | § 24 | ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts | LfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24 |
20.8 | § 29 Absatz 3 | Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfU | UBB/LBGR |
20.9 | § 29 Absatz 4 | Bewertung vorhandener Daten | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.10 | § 29 Absatz 5 | Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden | UBB/LBGR/LfU |
20.11 | § 30 Absatz 1 | Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.12 | § 30 Absatz 2 | Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen | UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist |
20.13 | § 31 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten | UBB/LBGR |
20.14 | § 31 Absatz 2 | Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen | UBB/LBGR/LfU |
20.15 | § 31 Absatz 3 | Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts | UBB/LBGR/LfU |
20.16 | § 32 Absatz 2, 3 und 4 | Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen | UBB/LBGR |
20.17 | § 41 Absatz 1 | Veröffentlichung von Umweltinformationen | für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU |
20.18 | § 41 Absatz 2 | Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten | zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUK |
21 | Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) | ||
die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung | |||
22 | weggefallen | ||
23 | Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | ||
23.1 | § 5 Satz 2 | Anordnungen zur Entsiegelung | UBB/LBGR |
23.2 | § 9 | Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen | UBB/LBGR |
23.3 | § 10 | Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG | UBB/LBGR |
23.4 | § 13 | Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes | UBB/LBGR |
23.5 | § 14 | eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle | UBB/LBGR |
23.6 | § 15 | Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht | UBB/LBGR |
23.7 | § 16 | Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG | UBB/LBGR |
23.8 | § 17 Abs. 1 | Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis | LELF |
23.9 | § 25 | Festsetzung eines Ausgleichsbetrages | UBB/LBGR |
23.10 | § 26 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | UBB/LBGR |
23.11 | §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 | dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind | LfU |
24 | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) | ||
24.1 | § 8 Absatz 6 | Erteilung des Einvernehmens | LfU |
24.2 | § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6 | Erteilung des Einvernehmens | LfU |
24.3 | § 9 Absatz 5 Satz 1 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen | LELF |
24.4 | § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3 | Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde | Landkreis/kreisfreie Stadt |
24.5 | § 26 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR |
24.6 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UBB/LBGR | |
25 | Altholzverordnung (AltholzV) | ||
25.1 | § 6 Abs. 6 | Bekanntgabe von Untersuchungsstellen | LfU |
25.2 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
26 | Deponieverordnung (DepV) | ||
26.1 | § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 | Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.2 | § 4 DepV | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
26.3 | § 5 Satz 1 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.4 | § 6 Absatz 6 | Zustimmung zur abweichenden Ablagerung | LfU/LBGR |
26.5 | § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 | Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.6 | § 8 Absatz 2 | Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung | LfU/LBGR |
26.7 | § 8 Absatz 3 | Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen | LfU/LBGR |
26.8 | § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 | Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen | LfU/LBGR |
26.9 | § 8 Absatz 6 | Zulassung von Abweichungen | LfU/LBGR |
26.10 | § 8 Absatz 9 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 | LfU/LBGR |
26.11 | § 8 Absatz 10 | Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle | LfU/LBGR |
26.12 | § 10 Absatz 2 | Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie | LfU/LBGR |
26.13 | § 11 Absatz 2 | Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt |
26.14 | § 12 Absatz 1 | Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.15 | § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.16 | § 12 Absatz 4 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.17 | § 12 Absatz 5 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen | LfU/LBGR |
26.18 | § 13 Absatz 1, 3 und 5 | Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts | LfU/LBGR |
26.19 | § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.20 | § 13 Absatz 4 | Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen | LfU/LBGR |
26.21 | § 18 | Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.22 | § 19 | Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen | siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung |
26.23 | § 20 | grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | LfU/LBGR |
26.24 | § 21 Absatz 1 bis 3, § 22 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung | LfU/LBGR |
26.25 | § 21 Absatz 4 | Bestimmung eines Sachverständigen | LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU |
26.26 | § 23 | Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern | LfU/LBGR |
26.27 | § 24 Absatz 1 | behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern | LfU/LBGR |
26.28 | § 24 Absatz 1 | Erteilung des Einvernehmens | LfU/LBGR |
26.29 | § 24 Absatz 2 und 3 | Bestimmung des Sachverständigen | LfU |
26.30 | § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 | behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien |
26.31 | § 27 | Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
26.32 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
27 | Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) | ||
27.1 | § 11 Absatz 4 | Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen | LfU |
27.2 | § 13 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
27.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
28 | Versatzverordnung (VersatzV) | ||
Vollzug dieser Verordnung | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | ||
29 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
29.1 | Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG | ||
29.1.1 | § 4 | Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten | LfU |
29.1.2 | § 5 Absatz 2 Satz 2 | Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben | LfU |
29.1.3 | § 6 | Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt | LfU |
29.1.4 | § 7 Absatz 4 | Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden | LfU |
29.1.5 | weggefallen | ||
29.1.6 | §§ 9 und 10, § 12 | Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung | LfU |
29.1.7 | §§ 13 bis 19a | Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen | LfU |
29.1.8 | § 20 bis 22 | Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung | LfU |
29.1.9 | § 23 | Überwachung der Anforderungen an die Verbringung | SBB/LfU |
29.1.10 | § 28 | Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen | LfU |
29.2 | § 45 Absatz 1 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
29.3 | § 2 Absatz 3 | Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
29.4 | § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben | LfU |
29.5 | § 2 Absatz 3 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich |
30 | Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe | ||
30.1 | Artikel 5 und 7 | Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht | LfU |
30.2 | Artikel 7 Absatz 4b | Entscheidung über Ausnahmeanträge | SBB |
30.3 | Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
31 | Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | ||
31.1 | Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht | LfU; LBGR | |
32 | Gewinnungsabfallverordnung | ||
32.1 | Vollzug dieser Verordnung | LfU | |
33 | Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind | ||
33.1 | Vollzug dieser Verordnung | LfU/LBGR | |
34 | POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) | ||
34.1 | § 4 Absatz 1 | Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | SBB |
34.2 | § 6 | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
34.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | |
35 | Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) | ||
35.1 | §§ 3 bis 13 | Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen | LfU |
35.2 | § 14 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
36 | Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 | ||
36.1 | Artikel 10 Absatz 6 | Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung | UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
36.2 | Artikel 11 | Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen | LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
36.3 | Artikel 12 | Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen | LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
36.4 | Artikel 13 Absatz 1 und 3 | Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen | LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
36.5 | Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 | Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
36.6 | Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 | Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde | MLUK |
37 | Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) | ||
37.1 | §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
37.2 | §§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | |
38 | Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) | ||
38.1 | § 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG | Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
38.2 | § 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten | Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben | LfU |
39 | Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) | ||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU | ||
40 | Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) | ||
40.1 | §§ 3 bis 13 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen | |
40.1.1 | § 5 Absatz 6 | Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.2 | § 8 Absatz 1 Satz 3 | Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.3 | § 12 Absatz 2 Satz 1 | Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.4 | § 12 Absatz 2 Satz 3 | Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.5 | § 13 | Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln | |
40.1.5.1 | § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.5.2 | § 13 Absatz 2 Satz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.5.3 | § 13 Absatz 2 Satz 5 | Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.5.4 | § 13 Absatz 4 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.5.5 | § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3 | Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüber- wachung) | LfU |
40.1.6 | §§ 3 bis 13 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.1.7 | § 13a | Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften | LfU |
40.2 | §§ 14 bis 17 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers | UAWB/LBGR |
40.3 | § 18 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen |
40.4 | §§ 19 bis 23 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen | |
40.4.1 | § 19 Absatz 8 Satz 2 | Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist |
40.4.2 | § 21 Absatz 2 | Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist |
40.4.3 | § 21 Absatz 3 | Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken | UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist |
40.4.4 | § 21 Absatz 4 | Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt und Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial | UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist |
40.4.5 | § 21 Absatz 5 | Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt und Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial | UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist |
40.4.6 | § 22 Absatz 1 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische | UAWB/LBGR |
40.4.7 | § 22 Absatz 2 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten | UAWB/LBGR |
40.4.8 | § 22 Absatz 4 | Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR |
40.4.9 | § 22 Absatz 6 | Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9 |
40.4.10 | § 23 | Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster | UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9 |
40.4.11 | §§ 19 bis 23 | Durchführung von Aufgaben im Übrigen | UAWB/LBGR |
40.5 | § 24 Absatz 5 | Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken | UAWB/LBGR |
40.6 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen | |
40.6.1 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR |
40.6.2 | § 25 Absatz 4 | Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen | LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR |
40.7 | § 26 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6 |
40.8 | § 27 | Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe | UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10 |
¹) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
(²) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.
Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:
Bezeichnung | Landkreis | Ost-Wert | Nord-Wert |
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke | BRB | 329202 | 5808643 |
Brück Neuendorf | PM | 352320 | 5784775 |
Deetz Bauschuttdeponie Altkörper | PM | 349980 | 5814186 |
Eberswalde Finow | BAR | 415884 | 5855549 |
Elslaake, Fa. Märkische Faser AG | HVL | 322905 | 5842664 |
Elslaake, Fa. Neuzera | HVL | 322643 | 5842519 |
Germendorf | OHV | 375484 | 5847361 |
Glindow | PM | 356459 | 5803383 |
Groß Schönebeck | BAR | 402865 | 5861011 |
Hörlitz Altkörper | OSL | 427618 | 5707613 |
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke | OHV | 380482 | 5838974 |
Klosterfelde | BAR | 399014 | 5849659 |
Luckenwalde, Frankenfelder Berg | TF | 372727 | 5773226 |
Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei | PR | 315046 | 5907524 |
Prenzlau B 109 | UM | 421158 | 5905593 |
Premnitz - Premnitzer Berg | HVL | 319359 | 5835054 |
Röthehof | HVL | 354982 | 5824562 |
Rüdersdorf | MOL | 418299 | 5816170 |
Schöneiche (MEAB) Altkörper | TF/LDS | 400632 | 5788374 |
Schöneicher Plan | TF | 399405 | 5788669 |
Schwanebeck Nord | BAR | 401352 | 5832929 |
Senftenberg-Laugkfeld | OSL | 431942 | 5708660 |
Schwedt, PCK | UM | 448564 | 5881565 |
Sperenberg, Heraklith | TF | 388908 | 5777476 |
Schulzendorf | LDS | 403560 | 5802188 |
Spremberg-Kochsdorf | SPN | 454779 | 5714133 |
Tremmen - Thyrowberg | HVL | 353175 | 5821835 |
Vorketzin Altkörper | HVL | 353378 | 5819516 |
Wolfshain | SPN | 471608 | 5715909 |
Anhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:
Deponie | Bemerkung |
Grube Präsident | umfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager |
Hörlitz | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Schöneiche | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Deetz | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Vorketzin | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke | umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie |
Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen - Stand 03.11.2008
Anlagenname, Standort | Zuständigkeit |
---|---|
Stadt Brandenburg an der Havel | |
Magnum Enterprises Caasmannstraße 5 Stadt Brandenburg | LfU |
Günther Seitz Mahlenziehner Straße 32 Stadt Brandenburg | UAWB |
ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH Caasmannstraße Stadt Brandenburg Baustoffrecyclinganlage | UAWB |
Landkreis Havelland | |
Westhako Kotzen | UAWB |
RCN Recycling Center Nennhausen Nennhausen | UAWB |
Ketziner Baustoffrecycling GmbH Ketzin | LfU |
Fa. Bernhard Knaak Containerdienst Falkensee u. Schönwalde | UAWB |
Bautrap Rathenow, Viertellandsweg | UAWB |
H & S Autoverwertung Rathenow Bölkershof Rhinower Straße 35 | LfU |
Fa. Reiter Rhinow, Der Hagen | LfU |
Landkreis Potsdam-Mittelmark | |
Fa. Dietmar Paul Wiesenburg Gemarkung Schlamau | UAWB |
Fa. Erbhöfer Paul GmbH | UAWB |
Fläming Sortieranlagen GmbH Rabenstein/Fläming Neuendorf | LfU |
EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH Treuenbrietzen | UAWB |
Reifenlager Deetz Erbengemeinschaft Stange Groß Kreutz/Havel Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42 | UAWB |
Bernd Reif Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3 | UAWB |
Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH Neu Seddin | UAWB |
Landkreis Oberhavel | |
BAK Kremmen | LfU |
Berger Recycling GmbH Germendorf | LfU |
ehem. Firma Polycon Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg a) Sachsenhausener Straße 27 (Gemarkung Oranienburg) | LfU |
ehem. Firma Polycon Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg b) Lehnitzstraße 87-89 ehemalige Rußwerksproduktion (Gemarkung Oranienburg) | UAWB |
Landkreis Ostprignitz-Ruppin | |
Baggerbetrieb Kleißner Neustadt/Dosse | LfU |
ACA Alt Ruppin | LfU |
Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbH | LfU |
Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbH | UAWB |
G & F GmbH Neuruppin | LfU |
Landkreis Prignitz | |
Reifenhandel Immo Cuwie Dorfstraße 40 16945 Schmolde | UAWB |
Ziegelwerk Dorfstraße 4 19348 Muggerkuhl | LfU |
Fa. Pelz Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße | UAWB |
Landkreis Märkisch-Oderland | |
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH, Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf | LfU |
Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH, Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf | LfU |
MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH Vierlinden-Worin | LfU |
Recyclingplatz Letschin (ehemals DEMONTA) | LfU |
VEB GmbH Abfallrecycling Rüdersdorf | LfU |
NRH Naturerden und Recycling GmbH Hoppegarten | LfU |
Fa. Rüdiger Karkassenhandel Altlandsberg | UAWB |
CETEM Vogelsdorf | UAWB |
ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH Hennickendorf | UAWB |
KKG Karkassen und Gummi GmbH Rehfelde | UAWB |
BRC Bodenrecycling GmbH Fredersdorf-Vogelsdorf | LfU |
Schrott Wetzel GmbH, Betriebsstätte Berlin-Brandenburg Vogelsdorf | UAWB |
TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG Altlandsberg Vorwerk | LfU |
Buchwald GbR Lebus OT Wüste, Kunersdorf | LfU |
HTC Containerdienst Horst Telker Dahlwitz-Hoppegarten | UAWB |
Bauhof der Gemeinde Neuenhagen Neuenhagen | UAWB |
Wirtschaftshof Hiller Lebus OT Wüste, Kunersdorf | UAWB |
Hans Joachim Nickel Podelzig | UAWB |
Hügelland GmbH Rüdersdorf | UAWB |
Universal Containerdienst Ortwin Jolitz Waldesruh | UAWB |
Baustoffhandel & Transporte GmbH An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen | UAWB |
RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH Rüdersdorf | UAWB |
TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH Wriezen | UAWB |
Futterphosphatwerk GmbH i. L. Rüdersdorf | LfU |
TEG Rüdersdorf | LfU |
BSR Naturstein GmbH Bad Freienwalde | LfU |
INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH Beiersdorf-Freudenberg | UAWB |
Landkreis Oder-Spree | |
OCI GmbH Deutschland Engineering Service Fürstenwalde | LfU |
WESA GmbH (identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde) | LfU |
KuRaRe GmbH Fürstenwalde | UAWB |
BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH Beeskow | UAWB |
OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH Steinsdorf | UAWB |
Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH Alt Golm | UAWB |
TERRA Abbruch GmbH Alt Golm | LfU |
SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH Fürstenwalde | LfU |
STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH Fürstenwalde | LfU |
15848 Wilmersdorf, ehemalige WGT-Liegenschaft | UAWB |
Niederbarnimer Baugesellschaft mbH Frankfurter Straße 52 Fürstenwalde | UAWB |
K & S Bauschuttrecycling Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow | LfU |
Landkreis Uckermark | |
Friedrichsthal | LfU |
PS Wertstoffverwertung ConRex Pinnow | LfU |
ONUS Schwedt | LfU |
W.T.B. GmbH Groß Dölln | LfU |
Manteufel Recycling GmbH Blumenhagen (Interoeko) | LfU |
Landkreis Barnim | |
BRESTO GmbH Bernau | LfU |
Wheels Handel & Service Eberswalde | UAWB |
Stadt Frankfurt (Oder) | |
MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH Frankfurt (Oder) | UAWB |
Maik Eisermann Frankfurt (Oder) | UAWB |
Containerdienst Kube Frankfurt (Oder) | UAWB |
DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH Frankfurt (Oder) | UAWB |
Landkreis Oberspreewald-Lausitz | |
Kabel-Recycling GmbH Drochow Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574 | UAWB |
REFO GmbH Neupetershain Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1 | UAWB |
Die Baustoff GmbH Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise) | UAWB |
Landkreis Spree-Neiße | |
Kabel-Recycling GmbH Welzow | UAWB |
Ralf Munitzk Bauschuttzwischenlager Eichow | UAWB |
Landkreis Elbe-Elster | |
Fa. Klaus Meixner Oelsig | UAWB |
RoGeFa GmbH Schmerkendorf Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203 | LfU |
ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH Massen Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2 | LfU |
Steffen Wunderlich Bauschuttzwischenlager Tröbitz | UAWB |
Wöhrheide GmbH (KML) Baustoffrecycling und Zwischenlager Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1 | UAWB |
Landkreis Teltow-Fläming | |
RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft Luckenwalde | LfU |
BER Entsorgungsservice GmbH Ludwigsfelde | LfU |
AIKON Recycling GmbH Jänickendorf | LfU |
Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG Mahlow | UAWB |
BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH Luckenwalde | UAWB |
AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH Neues Lager | UAWB |
Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH Ludwigsfelde | UAWB |
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam GUS Liegenschaft Kummersdorf-Gut | UAWB |
LT & D Consulting LTD Zossen, OT Dabendorf | UAWB |
SQR Sand Quarz Recycling GmbH Markendorf (Abdeckerei) | UAWB |
Baustoff-Recycling-Anlage Niedergörsdorf | LfU |
Reifenlager Rehagen | UAWB |
Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann) Markendorf/vor der Kiesgrube | UAWB |
Humanitas Jüterbog II | UAWB |
Landkreis Dahme-Spreewald | |
VEMAK GmbH & Co. KG Schiebsdorf | LfU |
Aqua & Terra GmbH Groß Leine | LfU |
Hans-Jürgen Baumgarten Rietzneuendorf | UAWB |
Fritsche Recycling GmbH Friedersdorf | UAWB |
Andreas Heinz Bestensee | UAWB |
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