Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms „Assistierte Ausbildung Brandenburg“ (AsA Brandenburg)
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms „Assistierte Ausbildung Brandenburg“ (AsA Brandenburg)
vom 20. Januar 2023 ( ABl./23, [Nr. 4] , S.53)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §
§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung Brandenburg (AsA Brandenburg). Das Landesprogramm ergänzt die Förderung der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 74, 75, 75a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), um einem größeren Kreis von Ausbildungsinteressierten und Auszubildenden Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen der Assistierten Ausbildung zu ermöglichen.
Durch die Maßnahmen des Landesprogramms sollen unterstützungsbedürftige Menschen ohne Zugang zu den oben genannten Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit langfristig in Ausbildung integriert werden. Die Maßnahmen können aus einer vorgeschalteten ausbildungsvorbereitenden Phase (Phase I) und/oder einer ausbildungsbegleitenden Phase (Phase II) bestehen. Ziele der AsA Brandenburg sind die Aufnahme einer Berufsausbildung im Land Brandenburg und die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung. Das Ziel der AsA Brandenburg ist auch erreicht, wenn der oder die Teilnehmende seine betriebliche oder schulische Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
1.2 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind ( ABl. L
7 vom 11.1.2012, S.
3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“), gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Zuwendungsbescheiden zusammen.
Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie stellen Maßnahmen zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf den Zugang zum Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsmarkt entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen der ausbildungsvorbereitenden Phase I der AsA Brandenburg werden bedarfsorientierte Unterstützungsleistungen/-maßnahmen gefördert, die zur Absicherung der Berufswahlentscheidung und zu einer passenden Ausbildungsstelle führen. Die Unterstützung umfasst:
Anbahnung, Begleitung und Auswertung von Angeboten zur berufspraktischen Orientierung bei potenziellen Ausbildungsbetrieben (beziehungsweise Praxiseinrichtungen bei vollzeitschulischer Ausbildung)
Unterstützung der Teilnehmenden bei der Anpassung von Bewerbungsunterlagen auf konkrete Bewerbungssituationen (auf einen bestimmten Beruf/bestimmten Arbeitgeber)
individuelle und konkrete Vorbereitung eines Vorstellungsgespräches bei einem bestimmten Ausbildungsbetrieb (beziehungsweise einer konkreten Praxiseinrichtung und/oder Schule bei vollzeitschulischer Ausbildung)
Begleitung der Teilnehmenden zu Vorstellungsgesprächen
Sensibilisierung der potenziellen Ausbildungsbetriebe für spezifische Unterstützungsbedarfe der Teilnehmenden
sozialpädagogische Begleitung, hier auch Unterstützung bei der Wohnungssuche und Mobilität hinsichtlich Erreichbarkeit der Ausbildungsorte, Freizeitgestaltung etc.
Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten
Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
weitere Maßnahmen, die für die individuelle Einmündung der Teilnehmenden in Ausbildung erforderlich sind.
Dabei sollen insbesondere Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters berücksichtigt werden.
2.2 Im Rahmen der ausbildungsbegleitenden Phase II der AsA Brandenburg werden bedarfsorientierte Unterstützungsleistungen/-maßnahmen gefördert, die zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und/oder der Sicherung des Ausbildungsabschlusses führen sowie einen Übergang in Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung vorbereiten. Die Unterstützung umfasst:
sozialpädagogische Begleitung
Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung
Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten
Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Sensibilisierung des Ausbildungsbetriebs für spezifische Unterstützungsbedarfe des Teilnehmenden.
2.3 Zudem können Teilnehmende mit bedarfsorientierten Unterstützungsleistungen/-maßnahmen analog Nummer 2.1 und/oder Nummer 2.2 gefördert werden, die wegen in ihrer Person liegender Gründe nach Abschluss einer mit der Assistierten Ausbildung Brandenburg unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Die Förderungsberechtigung endet spätestens sechs Monate nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.
2.4 Die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 aufgeführten Unterstützungsleistungen/-maßnahmen können, sofern geeignet, auch digital erbracht werden.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind bis zu zehn Bildungsdienstleister mit sozialpädagogischen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich Übergang Schule - Beruf sowie Ausbildungsbegleitung. Die Zuwendungsempfangenden müssen den Zugang zu den Zielgruppen der Förderung im Land Brandenburg nachweisen. Für die Umsetzung gelten die folgenden Einzugsbereiche auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte:
Einzugsbereiche je Zuwendungsempfangende/Zuwendungsempfangenden | |
1 | Uckermark |
2 | Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz |
3 | Potsdam, Potsdam-Mittelmark |
4 | Elbe-Elster, Dahme-Spreewald |
5 | Teltow-Fläming |
6 | Havelland |
7 | Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße |
8 | Cottbus, Frankfurt (Oder), Oder-Spree |
9 | Barnim, Märkisch-Oderland |
10 | Brandenburg an der Havel |
Je nach Antragslage kann der oder dem Zuwendungsempfangenden die Umsetzung in weiteren Einzugsbereichen angeboten werden. Diese werden nach bekundetem Einverständnis mit in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden angebotenen Unterstützungsleistungen/-maßnahmen der AsA Brandenburg können in Anspruch genommen werden von Personen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen. Diese Personen müssen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und dürfen zum Bedarfszeitpunkt die Fördervoraussetzungen der Assistierten Ausbildung nach den §§ 74, 75, 75a SGB III beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 SGB II
in Verbindung mit den §§ 74, 75, 75a SGB III nicht erfüllen. Dazu muss die oder der Zuwendungsempfangende den Wohnsitz der oder des Teilnehmenden dokumentieren sowie eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über die Nicht-Förderfähigkeit nach den §§ 74, 75, 75a SGB III beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 74, 75, 75a SGB III für die oder den Teilnehmenden einholen und hinterlegen. Eine Nicht-Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Person zum Bedarfszeitpunkt die Fördervoraussetzungen der Assistierten Ausbildung nach den §§ 74, 75, 75a SGB III beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 74, 75, 75a SGB III erfüllt, aber ein Angebot nach den §§ 74, 75, 75a SGB III beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 74, 75, 75a SGB III nicht zur Verfügung steht (zum Beispiel kein Einkauf von Phase I) oder in den Angeboten nach den §§ 74, 75, 75a SGB III absehbar keine Kapazitäten zur Verfügung stehen. Auch in diesen beiden Fällen ist hierüber eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit für die Teilnehmende oder den Teilnehmenden einzuholen und zu hinterlegen.
4.2 Der oder die Zuwendungsempfangende verfügt über Zugang zu den Zielgruppen der Förderung und legt dar, wie die Akquise der Teilnehmenden erfolgt. Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagenturen oder Jobcenter sind bei der Akquise zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern, wie den Wirtschaftskammern im Land Brandenburg, der KAUSA-Landesstelle Brandenburg und den regionalen Servicestellen Verbundausbildung, ist durch Vorlage von Kooperationsverträgen zu belegen. Zudem wird eine aktive Lernortkooperation mit Ausbildungsbetrieben, mit den regionalen Oberstufenzentren sowie Altenpflegeschulen und Gesundheitsschulen vorausgesetzt.
4.3 Der oder die Zuwendungsempfangende muss eine individuelle Förderplanung für die Steuerung des Maßnahmeverlaufes und zur Absicherung des Maßnahmeerfolges für jeden Teilnehmenden vornehmen. Der individuelle Ausbildungs- und Entwicklungsstand der Teilnehmenden sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des Ausbildungs- beziehungsweise Entwicklungsprozesses ist fortlaufend in der Förderplanung zu dokumentieren.
Das individuelle Förderangebot wird mit den Teilnehmenden gemeinsam im Hinblick auf Förderschwerpunkte und -ziele festgelegt und in Form von Zielvereinbarungen adressatengerecht festgeschrieben. Die einzelnen Schritte zur Zielerreichung sind mit den Teilnehmenden abzustimmen und in der Zielvereinbarung festzuhalten. Den Teilnehmenden ist jeweils ein Exemplar der Zielvereinbarung auszuhändigen.
Die Ergebnisse sind in der Phase I mindestens monatlich und in der Phase II mindestens alle sechs Monate nachzuhalten und zu dokumentieren. Sofern sich hieraus Änderungen ergeben, die sich auf die abgeschlossene Zielvereinbarung auswirken, ist diese entsprechend anzupassen.
Die Dokumente sind in den Teilnehmerunterlagen zu hinterlegen und - mit Einwilligung der Teilnehmenden - durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
4.4 Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LuV) je Teilnehmende oder Teilnehmenden zum Start, im Verlauf und zum Abschluss der AsA-Maßnahmen vorzunehmen:
Start-LuV: | spätestens vier Wochen nach Eintritt in die Phase I, spätestens sechs Wochen nach direktem Eintritt in die Phase II, |
Verlaufs-LuV: | jeweils zum Ende eines Ausbildungsjahres, |
Abschluss-LuV: | zum Maßnahmeende oder drohenden Maßnahmeabbruch (spätestens am letzten Tag der Teilnahme). |
Diese Dokumente sind in den Teilnehmerunterlagen ebenfalls zu hinterlegen und mit Einwilligung der Teilnehmenden durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Den Teilnehmenden der Phase I ist nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebestätigung auszuhändigen.
4.5 Das eingesetzte Personal muss über eine der Tätigkeit entsprechende Qualifikation oder eine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Entsprechende Nachweise (Qualifikationsnachweise, Tätigkeitsdarstellungen) sind mit dem Antrag vorzulegen. Personalwechsel im Verlauf des Projektes sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise (Qualifikationsnachweise, Tätigkeitsdarstellungen) der neuen Mitarbeitenden vorzulegen.
4.6 Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, an jährlichen Erfahrungsaustauschen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg teilzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
Sach- und Personalausgaben für die Durchführung der Maßnahmen sowie für Akquise und Netzwerkarbeit.
5.4.1 Für die teilnehmerbezogenen Ausgaben können angefallene Personal- und Sachausgaben je Fachleistungsstunde in Höhe von bis zu 45 Euro abgerechnet werden. Fachleistungsstunden umfassen die sozialpädagogische und fachliche Begleitung der Teilnehmenden. Für den Nachweis sind für die betreffenden Monate Stundenjournale über die Fachleistungsstunden je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in Kopie zu übermitteln. Die Fachleistungsstunden sind jeweils durch Vor- und Nachname und Unterschrift der Teilnehmenden zu belegen. Die angefallenen Personal- und Sachausgaben sind nachzuweisen. Zusätzlich ist für jede Projektmitarbeitende und jeden Projektmitarbeitenden eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzureichen.
5.4.2 Für Ausgaben im Zusammenhang mit fortlaufender Akquise und Netzwerkarbeit können monatlich rückwirkend angefallene Personal- und Sachausgaben in Höhe von bis zu
500 Euro bei einer Teilnehmerzahl von 1 bis 10 Teilnehmenden
1 000 Euro bei einer Teilnehmerzahl von 11 bis 20 Teilnehmenden
1 500 Euro bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 20 Teilnehmenden
abgerechnet werden.
Für den Nachweis sind für die betreffenden Monate Stundenjournale je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in Kopie zu übermitteln. Der jeweilige Zweck beziehungsweise Anlass der geleisteten Stunden ist zu benennen. Darüber hinaus ist für die betreffenden Monate jeweils eine Aufstellung der Teilnehmenden zu übermitteln. Die angefallenen Personal- und Sachausgaben sind nachzuweisen. Zusätzlich ist für jede Projektmitarbeitende und jeden Projektmitarbeitenden eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzureichen.
5.4.3 Eine Förderung von Gewinnen ist ausgeschlossen.
5.4.4 Fördersatz/Förderbetrag/Höhe der Zuwendung
Höhe der Zuwendung:
Die Förderung nach Nummer 2 dieser Richtlinie beträgt je Träger beziehungsweise Zuwendungsbescheid insgesamt bis zu:
104 541 Euro im Jahr 2023
104 227 Euro im Jahr 2024
104 227 Euro im Jahr 2025.
Bei mehreren Zuwendungsbescheiden je Träger können nicht verausgabte Mittel bedarfsbezogen für weitere Einzugsbereiche des Trägers (siehe Nummer 3) eingesetzt werden. Dies ist beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) zu beantragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln des Landes und/oder des Bundes für den genannten Zuwendungszweck gewährt wird oder möglich ist (unter Berücksichtigung von Nummer 4.1).
6.2 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden Bestimmungen erfasst und speichert die Bewilligungsbehörde statistische Daten, einschließlich Angaben zu einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden beziehungsweise Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden beziehungsweise Unterauftragnehmenden, den beantragten beziehungsweise geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
6.3 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars einschließlich des erforderlichen Konzeptes (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) zu richten an:
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) Dezernat 52 Lipezker Straße 45, Haus 5 03048 Cottbus.
Die Antragstellung ist im Zeitraum 2. bis 17. Februar 2023 möglich.
Änderungen im Rahmen der Durchführung des Projektes bedürfen der vorherigen Zustimmung des LASV. Dazu ist ein Änderungsantrag mit Begründung einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde LASV auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung der Zuwendung erfolgt über das bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“.
Für den Nachweis der teilnehmerbezogenen Ausgaben nach Nummer 5.4.1 sind mit der jeweiligen Mittelanforderung für die betreffenden Monate Stundenjournale über die Fachleistungsstunden je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in Kopie zu übermitteln. Die Fachleistungsstunden sind jeweils durch Vor- und Nachname und Unterschrift der Teilnehmenden zu belegen. Die angefallenen Personal- und Sachausgaben sind nachzuweisen. Zusätzlich ist für jede Projektmitarbeitende oder jeden Projektmitarbeitenden eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzureichen.
Für den Nachweis der Ausgaben im Zusammenhang mit fortlaufender Akquise und Netzwerkarbeit nach Nummer 5.4.2 sind mit der jeweiligen Mittelanforderung für die betreffenden Monate Stundenjournale je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in Kopie zu übermitteln. Der jeweilige Zweck beziehungsweise Anlass der geleisteten Stunden ist zu benennen. Darüber hinaus ist für die betreffenden Monate jeweils eine Aufstellung der Teilnehmenden zu übermitteln. Die angefallenen Personal- und Sachausgaben sind nachzuweisen. Zusätzlich ist für jede Projektmitarbeitende oder jeden Projektmitarbeitenden eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzureichen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Zwischennachweis und ein Verwendungsnachweis nach VV zu § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beim LASV einzureichen. Das jeweils vorgegebene Formular ist zu verwenden.
Im Sachbericht zum Zwischennachweis und zum Verwendungsnachweis sind zusätzlich folgende Angaben zu erbringen:
qualitative und quantitative Angaben zur Akquise der Teilnehmenden,
quantitative Angaben zu Ein- und Austritten in die AsA-Maßnahmen (jeweils getrennt für Phase I und Phase II),
qualitative und quantitative Angaben zu den erbrachten Unterstützungsleistungen,
qualitative Angaben zur Kooperation mit Partnern,
Darstellung und Analyse beziehungsweise Auswertung des Projektverlaufes und der Projektergebnisse.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO des Landes Brandenburg sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P
), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anlage zur Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms „Assistierte Ausbildung Brandenburg“ (AsA Brandenburg)
Anforderungen an einzureichende Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung
Zur Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zur Zielsetzung, zu zentralen Arbeitsschritten und zur zeitlichen Dimension (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Die geplanten Aktivitäten müssen inhaltlich geeignet sein, vom zeitlichen Umfang angemessen und (potenzielle) Auszubildende erreichen. Das Konzept soll sechs Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist unter Verwendung folgender Gliederung einzureichen:
1 | Zielsetzung und Reichweite (gemäß Einzugsbereichen nach Nummer 3 der Richtlinie) |
2 | Darstellung des Trägers und Nachweis der geforderten Kompetenzen (hier gegebenenfalls auch Vorerfahrung als Träger des Landesprogramms „AsA Brandenburg“) |
3 | Projektumsetzung/Vorgehensweise hinsichtlich der |
3.1 | Begleitung vor der Ausbildung (ausbildungsvorbereitende Phase I) |
3.2 | Begleitung während der Ausbildung (ausbildungsbegleitende Phase II) |
4 | Darstellung der Akquise und Netzwerkarbeit |
5 | Arbeits- und Zeitplan, Projektcontrolling/Qualitätssicherung |
Die Gliederungspunkte dienen als Grundlage für die Bewertung der Förderwürdigkeit (prozentuale Gewichtung in Klammern).
Nummer | Kriterium | Maximal zu vergebende Punkte | Gewichtung in Prozent | Maximale Punktzahl nach Gewichtung |
1 | Zielsetzung und Reichweite | 30 | 10 | 3 |
2 | Darstellung des Trägers und Nachweis der geforderten Kompetenzen | 30 | 20 | 6 |
3 | Projektumsetzung/Vorgehensweise hinsichtlich der | |||
3.1 | Begleitung vor der Ausbildung (ausbildungsvorbereitende Phase I) | 30 | 20 | 6 |
3.2 | Begleitung während der Ausbildung (ausbildungsbegleitende Phase II) | 30 | 20 | 6 |
4 | Darstellung der Akquise und Netzwerkarbeit | 30 | 20 | 6 |
5 | Arbeits- und Zeitplan, Projektcontrolling/Qualitätssicherung | 30 | 10 | 3 |
Summe | 180 | 100 | 30 |
Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzeptes. Die Kriterien 1 bis 5 werden einzeln bewertet. Es sind maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben, die wie folgt klassifiziert werden:
Sehr gut | (30 - 25 Punkte) |
Gut | (24 - 20 Punkte) |
Befriedigend | (19 - 15 Punkte) |
Ausreichend | (14 - 10 Punkte) |
Mangelhaft | (9 - 5 Punkte) |
Ungenügend | (unter 5 Punkte) |
Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.
Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die nach der Gewichtung mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreichen und bei denen die Kriterien 3.1 und 3.2 mindestens mit „befriedigend“ (mindestens 15 bis 19 Punkte) bewertet wurden.
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