Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“
vom 29. Mai 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 18] , S.398) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 21] , S.422)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Jackel“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 348 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Bad Wilsnack | Groß Lüben | 4, 5, 6, 7 und 8. |
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist
dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung
zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als
Anlage 2 beigefügt.
(2)
Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 3 dieser Verordnung
aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze
gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung
aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen
Einordnung des Naturschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in
Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000.
Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in
den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten fünf Flurkarten.
Innerhalb des Naturschutzgebietes ist auf rund 162 Hektar ein Totalreservat (Zone 1) mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Bad Wilsnack | Groß Lüben | 5, 6. |
Die Grenze des Totalreservats ist in den in
Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und
in den in Anlage 3 Nr. 3 unter den laufenden Nummern 2 und 3 aufgeführten
Flurkarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der
innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Totalreservats ist
die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 unter den laufenden Nummern 2 und 3
aufgeführten Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes „Jackel“ als größtes, zusammenhängendes, naturnahes Moorgebiet der Perleberger Heide einschließlich des von Laub- und Laubmischwäldern geprägten Übergangbereiches in die angrenzenden Talsande;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenrieder, Röhrichte und andere Pflanzengesellschaften gehölzfreier, flach überstauter Moore, der Wälder und kleinen Fließgewässer;
die Erhaltung und Entwicklung naturnah strukturierter Wälder, vor allem der Bruchwälder und Laub- beziehungsweise Laubmischwälder, deren Artenzusammensetzung sich an der potenziell natürlichen Vegetation orientiert;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie beispielsweise Sumpf-Porst (Ledum palustre), Wasserfeder (Hottonia palustris), Königsfarn (Osmunda regalis) und Torfmoose;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie beispielsweise Fledermäuse, Krickente, Zwergtaucher, Bekassine, Pirol, Waldschnepfe und Großvogelarten, Laubfrosch, Libellen und Schmetterlinge;
die Erhaltung und Wiederherstellung des moortypischen Wasserhaushaltes einschließlich des für die Ausprägung der Lebensgemeinschaften bedeutsamen kleinflächigen Wechsels der Wasser- und Nährstoffverhältnisse;
die Erhaltung des Gebietes als wichtiges Element im überregionalen Biotopverbund, insbesondere zu anderen Feuchtgebieten und Wäldern;
die Erhaltung der besonderen Eigenart eines großen, überwiegend von Bruchwäldern geprägten Moores inmitten der ausgedehnten Wälder der Perleberger Heide und der hervorragenden landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit seinem ursprünglichen Charakter.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie -, in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Rotmilan, Rohrweihe, Kranich, Schwarzspecht, Mittelspecht und Neuntöter;
von Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur auf Sandebenen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Birken-Moorwäldern, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck für die Zone 1 (Totalreservat)
eine von menschlichen Einwirkungen unbeeinflusste Entwicklung eines Moores einschließlich der Rand- und Übergangsbereiche mit den charakteristischen Wasserverhältnissen und seiner typischen Flora und Fauna zu ermöglichen;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für Untersuchungen von Sukzessionsabläufen sowie für Untersuchungen zur Entwicklung eines durch Grundwasserabsenkung gestörten Moores und seiner Vegetation nach einer Wiedervernässung;
die Erhaltung eines wichtigen Rückzugsgebietes für störungsempfindliche Tierarten, insbesondere eines ungestörten Brut- und Nahrungsgebietes für Großvogelarten.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Perleberger Weges (Groß Lüben, Flur 5, Flurstück 33 und Flur 7, Flurstück 42) zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Wasservögel und Fische zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel sowie chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1 (Totalreservat)
(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in dem Totalreservat verboten:
das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
das Totalreservat zu betreten, ausgenommen ist in der Zeit zwischen 1. August und 31. Januar die so genannte „Kleine Wildbahn“ (Gemarkung Groß Lüben, Flur 5, Flurstück 29).
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
Grünland nicht vor dem 16. Juli eines Jahres beweidet oder gemäht werden darf,
§ 4 Abs. 2 Nr. 15, 21 und 22 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
naturferne Bestände in an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Wälder, vor allem unter Einbringung und Förderung von Laubholz, umgebaut werden sollen,
keine Kahlhiebe über 0,5 Hektar vorgenommen werden,
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1: Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Haarwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch maximal drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. November eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd mit der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Die Anlage von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern und die Prüfung von Hunden bleiben unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils außerhalb der Zone 1 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Zone 1 nach § 7 dieser Verordnung und in der Zone 2, soweit sie von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in den §§ 4 und 5 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
für die Zone 1 als ersteinrichtende Maßnahmen innerhalb der ersten zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung:
die Verbesserung des moortypischen Wasserhaushaltes mit ganzjährig hohem Wasserstand durch Anstau oder Schließen der Gräben,
die Herausnahme von Fichten und anderen nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzarten;
für das übrige Naturschutzgebiet:
das Mähen nicht genutzten Grünlandes nach dem 15. Juli eines Jahres,
das Belassen von anfallendem Totholz sowie alter waldbildprägender Bäume im Wald und die Verjüngung der naturnahen Wälder soweit möglich über Naturverjüngung,
die Entwicklung der naturfernen Forsten zu naturnahen und strukturreichen Wäldern.
§ 8 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 10 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Mai 2002
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karte im
Maßstab 1 : 50 000
Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“ | |
Kartenblatt | Unterzeichnung |
L 3136 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), am 29. Mai 2002 |
2. Topografische Karten im
Maßstab 1 : 10 000
Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“ | |
Kartenblatt | Unterzeichnung |
3037-NO | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
3037-NW | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
3. Flurkarten
Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“ | ||||
lfd. Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab 1 : | Unterzeichnung |
1 | Groß Lüben | 4 | 3 000 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
2 | Groß Lüben | 5 | 2 500 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
3 | Groß Lüben | 6 | 2 500 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
4 | Groß Lüben | 7 | 2 500 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
5 | Groß Lüben | 8 | 2 500 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 29. Mai 2002 |
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