Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“
vom 30. April 2013 ( GVBl.II/13, [Nr. 35] )
Auf Grund des § 22 Absatz 1
und 2, des § 23 und des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 21
Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die Ministerin für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete
Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schwemmpfuhl“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von rund 126 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
Gerswalde | Gerswalde | 1; |
Gerswalde | Kaakstedt | 1, 2. |
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im
Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den
Blattnummern 01 bis 03 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des
Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit weiter gehenden Regelungen der
Grünlandnutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst rund 37 Hektar und liegt in
folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
Gerswalde | Gerswalde | 1; |
Gerswalde | Kaakstedt | 1. |
Die Grenze der Zone 1 ist in
der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte sowie in den in Anlage 2
Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit
Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes, das ein Mosaik verschiedener Offenlandbiotope mit
eingestreuten Kleingewässern und Gehölzstrukturen in einer reliefreichen
jungpleistozänen Grund- und Endmoränenlandschaft umfasst, ist
die Erhaltung,
Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Trocken- und Halbtrockenrasen, des
frischen bis feuchten Grünlandes, der feuchten und trockenwarmen
Hochstaudenfluren, der Kleingewässer, der Schwimmblattfluren, der Röhrichte, der
Feldgehölze, der Laubgebüsche und der naturnahen Wälder;
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte
Arten, insbesondere Wiesenschlüsselblume (Primula veris), Kartäusernelke
(Dianthus carthusianorum), Ähriger Blauweiderich (Veronica spicata), Gemeine
Grasnelke (Armeria maritima ssp. elongata), Sandstrohblume (Helichrysum
arenarium), Körnchensteinbrech (Saxifraga granulata) und Wasserschwertlilie
(Iris pseudacorus) sowie Strauchflechten der Gattung Cladonia;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere,
Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische und Insekten, darunter im Sinne von § 7
Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten, insbesondere Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Neuntöter
(Lanius collurio), Bekassine (Gallinago gallinago), Rothalstaucher (Podiceps
griseigena), Ringelnatter (Natrix natrix), Laubfrosch (Hyla arborea),
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Schwalbenschwanz
(Papilio machaon);
die Erhaltung der unter Nummer 1 aufgeführten Lebensräume zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung ökologischer Zusammenhänge;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der von vielfältigen Grünlandflächen, gliedernden Hecken und Feldgehölzen, Lesesteinhaufen sowie unterschiedlich ausgebildeten Kleingewässern geprägten Hügellandschaft;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Trittstein im regionalen Biotopverbund der Trockenrasen westlich der Uckerseen.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwemmpfuhl“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppentrockenrasen (Festucetalia vallesiacae) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kamm-Molch (Triturus cristatus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach
§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere
verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten außerhalb von Gewässerufern und Röhrichtflächen zum Zweck der Erholung sowie des nichtgewerblichen Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres sowie das Betreten während winterlicher Frostperioden für Freizeitaktivitäten wie das Schlittenfahren;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht
motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder
Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
Modellsport oder
ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu
lassen;
Be- und
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und aus Bioabfällen) zum Zwecke
der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder
auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder
Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder
Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen
oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel
jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder
sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen, wobei bei
Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den
Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür
genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland außerhalb der
Zone 1 als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter
verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und
§ 4 Absatz 2 Nummer 15 gilt,
Grünland in der Zone 1
als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an
Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren
je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent
des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV)
entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und
Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle
einzusetzen,
die Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 vor dem 16. Juni eines Jahres unzulässig ist,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;
die dem in § 5
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der
potenziell natürlichen Buchenwaldgesellschaften mittlerer bis armer Standorte
(Perlgras-, Flattergras- und Hainrispengras-Hainbuchen-Buchenwald) eingebracht
werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen
unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
mindestens fünf Stämme
je Hektar mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe
über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall aus der Nutzung
genommen sein müssen,
stehendes Totholz mit
mehr als 35 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß
nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
das Befahren des
Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,
§ 4 Absatz 2 Nummer 21
gilt;
die den in § 5
Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit
dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 2 Nummer 17
gilt,
der Fischbesatz nur
mit gebietsheimischen Arten erfolgt; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung
bleibt unberührt,
Fanggeräte und
Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von
Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige
Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt
und die Angelfischerei vom Ufer aus nur außerhalb des Röhrichtgürtels betrieben
wird;
für den Bereich der
Jagd:
die rechtmäßige
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) | die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, |
bb) | die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt, |
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.
Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des
Brandenburgischen Jagdgesetzes bleiben unberührt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter Nummer 8 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige
Vereinbarungen hergestellt werden;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils nach
dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
bei der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-,
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie
des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen
freigestellt;
Maßnahmen, die der
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das
Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-,
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Trocken- und
Halbtrockenrasen sollen nach Möglichkeit mit Schafen und Ziegen beweidet werden;
die Beweidung soll entsprechend einem regelmäßig fortzuschreibenden, mit der
unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplan durchgeführt werden;
Kleingewässer sollen
in ihrer Habitatfunktion für Rotbauchunke, Kamm-Molch und Laubfrosch erhalten
und verbessert werden; dazu sollen unter anderem besonnte Wasserflächen erhalten
oder wiederhergestellt werden;
der Erhalt der
Kleingewässer und die Regeneration der Moorstandorte soll durch abflussmindernde
Maßnahmen gesichert werden;
die Nutzung des
Grünlandes soll mosaikartig erfolgen;
bei erforderlichen
Nachsaaten von Grünland soll nach Möglichkeit Saatgut standorttypischer, im
Naturraum heimischer Arten und Sorten verwendet werden;
bei der Anpflanzung
von Flurgehölzen und Hecken sollen landschaftstypische und gebietsheimische
Arten wie Stiel- und Trauben-Eiche, Rotbuche, Hainbuche, Winter-Linde,
Eberesche, Schlehe, Eingriffeliger Weißdorn, Kreuzdorn, Hunds- und Weinrose, an
Feuchtstandorten auch Schwarz-Erle, Bruch- und Grau-Weide verwendet werden;
es sollen geeignete
Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser
Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis
zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich
sind, richtet sich nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften
dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im
Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese
Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen
über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (insbesondere die
§§ 31 bis 33 und § 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes), über das Netz „Natura 2000“ (§§ 33 und 34 des
Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.
§ 11
Inkrafttreten
§ 5 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. April 2013
Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karte im
Maßstab 1 : 10 000
Titel: | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“ |
Blattnummer | Unterzeichnung |
1 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 2. April 2013 |
2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500
Titel: | Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“ | ||
Blattnummer | Gemarkung | Flur | Unterzeichnung |
01 | Gerswalde Kaakstedt | 1 1, 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. April 2013 |
02 | Kaakstedt | 1, 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. April 2013 |
03 | Gerswalde Kaakstedt | 1 2 | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. April 2013 |
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Flurstücksliste zur
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“
Landkreis: Uckermark | |||
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück |
Gerswalde | Gerswalde | 1 | 1 anteilig, 2 bis 11, 12 anteilig, 14 anteilig, 15 anteilig, 16 bis 19, 20 anteilig, 21, 22 anteilig, 23 anteilig, 24 bis 26, 27 anteilig, 28/1 anteilig, 28/2 anteilig, 28/3, 29, 30 anteilig, 31 anteilig, 34 anteilig, 37 bis 40 jeweils anteilig, 82 anteilig, 83 anteilig, 84 bis 86, 87 anteilig, 88 anteilig, 89, 90/1, 90/2, 91 bis 93, 95 bis 105, 106 anteilig, 112/2 anteilig, 113, 114 bis 118 jeweils anteilig, 153 anteilig, 268 bis 270, 271 anteilig; |
Gerswalde | Kaakstedt | 1 | 19, 20 bis 22 jeweils anteilig, 23, 24 anteilig; |
Gerswalde | Kaakstedt | 2 | 2 bis 6 jeweils anteilig, 8 bis 9 jeweils anteilig. |
Flächen der Zone 1:
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück |
Gerswalde | Gerswalde | 1 | 4 anteilig, 5 bis 9, 11 anteilig, 12 anteilig, 104 anteilig, 106 anteilig, 113 bis 115 jeweils anteilig, 270; |
Gerswalde | Kaakstedt | 1 | 19, 20 bis 22 jeweils anteilig, 24 anteilig. |
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