Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“
vom 14. Mai 2024 ( ABl./24, [Nr. 25] , S.491)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Multifonds-Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 ( EFRE
-/ JTF
-Programm BB 21|27) in der Förderperiode 2021 - 2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60),
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
der delegierten Verordnung (EU) 2023/674 der Kommission vom 26. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge der Verordnung ( EG
) Nr.
1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 87 vom 24.3.2023, S. 1)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Anspruch.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen für Unternehmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach den Artikeln 36, 36a, 38 und 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( EU
) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO
) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.4 Die Förderung zielt auf die Integration der erneuerbaren Energien in Brandenburg durch den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen ab.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung und Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.
Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projekttragenden eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die Bewilligungsbehörde (ILB) bereitgestellt wird.
1.6 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind
CO
2
-Einsparungen
Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie in CO
2
-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.
Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 2 Nummer 39 AGVO)
Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.
Erneuerbarer Wasserstoff (Artikel 2 Nummer 102c AGVO)
Wasserstoff wird aus erneuerbaren Energien gewonnen. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11).
Gewerbliche Wirtschaft
Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne dieser Richtlinie gehören die Wirtschaftszweige C und D (Klassifikation, Ausgabe 2008 [WZ 2008]) C: Verarbeitendes Gewerbe; D: Energieversorgung. Hierbei sind die Ausschlüsse nach Nummer 4.4 der Richtlinie zu beachten.
Gewidmete Infrastruktur (Artikel 2 Nummer 33 AGVO)
Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist.
Investitionskosten
Kosten für eine Investition in materielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zu den Fördertatbeständen (FTB) entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie stehen.
Investitionsmehrkosten
Kosten, die anhand eines Kostenvergleichs zwischen der geplanten Investition und dem kontraktfaktischen Szenario (Szenario ohne Beihilfe) ermittelt werden. Gemäß dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen. KMU sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Als kleine Unternehmen (KU) werden Unternehmen definiert, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen für folgende Fördertatbestände:
Fördertatbestand 1 (FTB 1) - Artikel 36, 36a, 38, 41 AGVO Anlagen zur Erzeugung und Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff
Fördertatbestand 2 (FTB 2) - Artikel 36, 36a, 38, 41 AGVO Errichtung und Umrüstung von Transport-, Verteilungs- und Speicherinfrastrukturen für erneuerbaren Wasserstoff Die Förderung bezieht Umrüstungen von bestehenden Gasinfrastrukturen, Errichtung von Wasserstoff-Basisinfrastrukturen, Anlagen zur Abgabe von Wasserstoff auf den jeweils benötigten Druckstufen sowie damit in Verbindung stehende Speicheranlagen mit ein.
Fördertatbestand 3 (FTB 3) - Artikel 41 AGVO Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie und zur Nutzung der gespeicherten Energie in Kombination mit der entsprechenden Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien
2.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind
juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
Stadtwerke beziehungsweise Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
3.3 Ausgenommen von der Förderung sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der ILB über den Antragseingang noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen für Baumaßnahmen können vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange die Ausführung der Baumaßnahme noch nicht vertraglich gebunden ist (das heißt, das Vorhaben ist noch nicht unumkehrbar).
Das Vorhaben muss nach Erlass des Zuwendungsbescheides binnen 18 Monaten fertiggestellt sein. In begründeten Fällen kann die ILB auf Antrag der oder des Zuwendungsempfangenden Ausnahmen von dieser Frist zulassen.
4.2 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
4.4 Ausgenommen von der Förderung sind
Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
Maßnahmen, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
Maßnahmen, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
Maßnahmen für Anlagen und Bauten, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme) fallen,
Maßnahmen für Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
bereits begonnene Maßnahmen,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Maßnahmen, die in Eigenleistungen erbracht werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage - zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 36 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sa AGVO maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 20 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.
5.5.2 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 36a AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sb AGVO maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 15 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.
5.5.3 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 38 Nummer 3 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.
5.5.4 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 38 Nummer 8 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 27,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.
5.5.5 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 41 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt. Für Investitionsbeihilfen Stromspeichervorhaben (FTB 3) gelten alle Bestandteile einer Investition (Erzeugung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens.
5.5.6 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 200 000 Euro pro Vorhaben betragen.
5.6 Nicht gefördert werden:
die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
Grundstücke,
Tiere,
Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und
Leasing
verträge,
Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
Investitionen in das Nebengewerbe,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung (Architekt/Architektin, Statiker/Statikerin, Ingenieur/Ingenieurin und Sachverständige), Projektleitung, Ausgaben für behördliche Gebühren, anfallende Nebenkosten (Telefongebühren, Kopiergebühren usw.
), Bauversicherungen sowie anfallende Finanzierungskosten wie Zinsen, Disagio usw. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung vorliegen.
6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Projektförderung:
aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), dem EFRE, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
aus Mitteln des „
Important Project of Common European Interest
“ (IPCEI) oder
aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder
aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck oder
aus dem
Just Transition Fund
(JTF) und den entsprechenden Richtlinien
beantragt oder bewilligt wurde.
6.4 Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
6.5 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.6 Wird eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Anspruch genommen, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.7 Pflichten zur Transparenz
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ).
6.8 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Die Anforderungen zur Transparenz und Kommunikation gemäß Artikel 49 und Artikel 50 der ESI-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/1060), Anhang IX derselben Verordnung und Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ sind zu beachten. Dazu zählen entsprechende Kommunikationsmaßnahmen, die die finanzielle Unterstützung des Vorhabens durch die EU hervorheben, unter anderem auf
Websites
und
Social
-
Media
-Auftritten, A3-Plakaten sowie langlebigen Tafeln oder Schildern (Gesamtkosten über 500 000 Euro).
Ausführliche Merkblätter und Vorlagen werden den Antragstellenden zur Verfügung gestellt.
6.9 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 und Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (förderfähige Gesamtkosten über 500 000 Euro). Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der
Website
efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.10 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/ Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsmittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgebenden zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren und Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die ILB.
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter der
Homepage
: www.ilb.de ). Der schriftliche Antrag ist zusätzlich ausgedruckt und unterzeichnet an die ILB zu senden.
Die erforderlichen einzureichenden Unterlagen werden von der ILB bekannt gegeben. Erläuterungen sind den Merkblättern zu entnehmen.
Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.
Der schriftliche Antrag auf Förderung ist vor Vorhabenbeginn zu stellen.
Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann der oder die Antragstellende bei komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses von der Bewilligungsbehörde beraten werden, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB als Bewilligungsbehörde.
Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Die Antragstellenden dürfen erst nach von der ILB bestätigtem Eingang des schriftlichen Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 ( ANBest-EU
21) - ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds - im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-EU 21 vollständig geprüft worden ist.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Inbetriebnahme), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Der Nachweis ist
online
über das Kundenportal der ILB einzureichen.
Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung durch die ILB zu treffen.
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.
Die ILB gibt bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in der Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten für Projekte die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §
88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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