Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)
vom 4. Februar 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 08], S.61)
Auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 bis 11 sowie § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UkVO) vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
der Präsident des Landtages und der Präsident des Landesrechnungshofes bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden;
der Ministerpräsident und die Landesminister bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 3 bis 8 etwas anderes bestimmt ist;
die Präsidenten der Bezirksgerichte und der Präsident des Landesarbeitsgerichtes bei Wehrpflichtigen ihrer und ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte;
der Generalstaatsanwalt sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege;
die Oberfinanzdirektion bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes;
die Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt;
bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. Bbg. S. 148) oder danach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichteten Landesoberbehörden;
bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden die Polizeipräsidien, das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Landesbauämter, die Grundstücks- und Vermögensämter, die Ämter für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, die Immissionsschutzämter, die Straßenbauämter und das Autobahnamt als untere Landesbehörden;
bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen:
bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Rechtsaufsichtsbehörde,
im übrigen die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und die Bürgermeister der Gemeinden, denen die Wehrpflichtigen angehören;
bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen, der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen:
bei Wehrpflichtigen der Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörde,
im übrigen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 sind vorschlagsberechtigt:
für die Präsidenten der Bezirksgerichte und den Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten die Dienstaufsichtsbehörde,
für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Rektoren, Direktoren und Kanzler der Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Schulen
die Dienstaufsichtsbehörde,
für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und für die Bürgermeister der Gemeinden die Rechtsaufsichtsbehörde,
für Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde,
für Lehrkräfte an Schulen in der Trägerschaft der Gemeinden oder der Kreise die staatlichen Schulämter für die in ihrem Gebiet liegenden Schulen.
§ 2
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs.5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation angehören die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergämter unterstehen die Bergämter;
bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei, bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei Wehrpflichtigen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahnen und Obusunternehmen tätig sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.
§ 3
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
bei Rechtsanwälten, die bei einem Bezirksgericht zugelassen sind und bei Notaren die Präsidenten der Bezirksgerichte;
bei Rechtsanwälten, die beim Landesarbeitsgericht zugelassen sind der Präsident des Landesarbeitsgerichtes;
bei Lehrkräften an Ersatzschulen die oberste Schulaufsichtsbehörde;
bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e. V. die Dienstaufsichtsbehörde;
bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Kreises hinausgeht die Dienstaufsichtsbehörde;
bei Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag stehenden Hygieneinstituten die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Krankenkassen;
im übrigen die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.
§ 4
Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unterhaltung oder Instandsetzung von Straßen tätig sind, das Landesamt für Verkehr und Straßenbau zuständig.
§ 5
Zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten bei der Unabkömmlichstellung sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Beisitzer zu benennen:
für den Ausschuß bei den Kreiswehrersatzämtern, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, durch die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise und
für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg durch den Minister des Innern.
§ 6
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. Februar 1992
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
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