Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten (Runderlass III Nr. 78/1994)
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten (Runderlass III Nr. 78/1994)

    Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten (Runderlass III Nr. 78/1994)
    vom 8. November 1994 geändert durch Runderlass vom 4. Oktober 1999
    Im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
    Ausgehend von dem Ereignis am 15. September 1994 in Berlin (Bombenexplosion) und den bisherigen Erkenntnissen über Kampfmittelbelastungen in verschiedenen Regionen des Landes Brandenburg sind bei Planung und vorgesehener Durchführung von Bauvorhaben folgende Hinweise zu beachten:

    1. Verfahren bei der Bauleitplanung

    Bei der Aufstellung von Bauleitplanungen entsprechend § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist der Staatliche Munitionsbergungsdienst (StMBD) des Landes Brandenburg als einer der Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Runderlass vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr.
    1/1994 über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist entsprechend anzuwenden (veröffentlicht Amtsblatt Brandenburg Nr. 4 vom 20. Januar 1994).
    Anschrift: Staatlicher Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg Michendorfer Chaussee 114 Haus 6 14473 Potsdam Telefon: (0331) 271990 (Verm.) Telefax: (0331) 2719999.

    2. Verfahren bei Baugenehmigungen

    Die unteren Bauaufsichtsbehörden erteilen eine Baugenehmigung für mit Kampfmittel belastete Gebiete erst nach Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung. Die Kampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg (StMBD) oder durch einen Nachweis der Kampfmittelfreiheit einer vom Grundstückeigentümer /Antragsteller beauftragten Fachfirma beigebracht werden.
    Die Fachfirma hat dem Nachweis der Kampfmittelfreiheit folgende Unterlagen beizufügen:
    Abschlussprotokoll
    Angaben der Suchmethode(n)
    Auflistung der geborgenen Kampfmittel
    Lageplan, auf dem die Fläche des Grundstücks mit Angabe der Fläche des künftigen Bauvorhabens eingezeichnet ist
    eine topografische Karte ( Maßst.
    1 : 10000 oder kleiner) bzw.
    ein Auszug aus dem Stadtplan mit Kennzeichnung der Lage des Bauvorhabens
    die Aussage, ob Ergebnisse einer Luftbildauswertung genutzt wurden
    die notwendigen sprengstoffrechtlichen Zulassungen (§§ 7 und 20 Sprengstoffgesetz)
    Der Grundstückseigentümer/Antragsteller übersendet den durch die Fachfirma erstellten Nachweis der Kampfmittelfreiheit mit den vorgenannten Unterlagen dem StMBD zur Kenntnis und zur Austragung aus dem Belastungskataster. Den Nachweis der Kampfmittelfreiheit erhält der Grundstückseigner/Antragsteller zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde mit einem Kenntnisnahmevermerk des StMBD zurück.
    Soweit Kampfmittel gefunden werden, ist der StMBD unverzüglich zu informieren.
    Der Staatliche Munitionsbergungsdienst übergibt den unteren Bauaufsichtsbehörden bis Januar 1995 Kartenmaterial mit Informationen über die mit Kampfmitteln belasteten Regionen. Dieses Kartenmaterial wird durch den Staatlichen Munitionsbergungsdienst unter Einbeziehung der Luftbildauswertung schrittweise aktualisiert und voraussichtlich Ende 1996 abschließend bearbeitet sein.
    gez.
    Dr.
    Muth

    Verfahren bei Baugenehmigungen in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten

    Vom 4. Oktober 1999
    Runderlass III Nr. 78/1994 des Ministeriums des Innern vom 08. Novemver 1994 sowie Ergänzungserlass vom 26. August 1997
    Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg weise ich unter Bezugnahme auf o. a.
    Erlasse auf Folgendes hin :
    Gemäß Erlass erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden eine Baugenehmigung erst nach Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung, die von einer Fachfirma nach erfolgter Suche ausgestellt wird.
    Kann in dem für ein Bauvorhaben vorgesehenen Bereich die Suche nach Kampfmitteln mittels Sondierung bzw.
    Bohrung auf Grund gestörter Bodenverhältnisse (Schutt, Mauerreste etc.
    ) nicht erfolgen, ist ersatzweise eine baubegleitende Maßnahme durchzuführen.
    Unter baubegleitender Maßnahme ist die ständige Anwesenheit eines Befähigungsscheininhabers einer Fachfirma auf dem Grundstück während des Bodenaushubs der Baugrube zu verstehen.
    Ist eine baubegleitende Maßnahme durchzuführen, wird dieses dem Grundstückseigentümer/Antragsteller durch die Fachfirma, die mit der Durchführung der baubegleitenden Maßnahme beauftragt ist, zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigt.
    Diese Bestätigung ersetzt die Kampfmittelfreiheitsbescheinigung.
    gez.
    Niehörster
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