Runderlass zur Durchführung des Landesaufnahmegesetzes zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und jüdischen Emigranten vom 1.7.1998
Runderlass zur Durchführung des Landesaufnahmegesetzes zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und jüdischen Emigranten vom 1.7.1998
vom 1. Juli 1998
Gemäß § 1 Abs.
2 LAufnG
haben die Landkreise, kreisfreien Städte sowie Ämter und amtsfreien Gemeinden auf eine zügige Versorgung mit Wohnraum für die ihnen gemäß VertV
zugewiesenen Personen nach § 2 Nr.
1 und 2 LAufnG hinzuwirken. Die Unterbringung zugewiesener Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist gemäß § 4 Abs. 1 LAufnG als vorübergehende Maßnahme nur dann vorgesehen, wenn die Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist. Die vorläufige Unterbringung ist somit eine Maßnahme, die ausschließlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit dient. Danach liegen in den Fällen, in denen in kommunalen Gebietskörperschaften Wohnraum vorhanden ist, der für die Unterbringung aufzunehmender Personen zu angemessenen Bedingungen genutzt werden kann, die Voraussetzungen für die Unterbringung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte und Übergangswohnungen) und damit der Kostenerstattung nach § 6 Nr. 1 LAufnG nicht vor.
Im Interesse einer einheitlichen und den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Rechtsanwendung bitte ich zukünftig wie folgt zu verfahren:
In Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden mit verfügbarem und geeignetem Wohnraum sind zugewiesene Personen unverzüglich mit der Zuweisung angemessen in Wohnungen unterzubringen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen fehlenden Wohnraumes ist erstmals mit der Beantragung der Abschlagszahlung für das 3. Quartal durch eine vom Landrat bzw. Oberbürgermeister zu unterzeichnende begründete Erklärung glaubhaft zu machen.
Die Herrichtung, Einrichtung und Nutzung von Übergangswohnungen ist zur Sicherstellung der notwendigen Aufnahmekapazitäten dem weiteren Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich vorzuziehen.
Gemeinschaftsunterkünfte für Spätaussiedler (und jüdische Emigranten), welche aus einer Vielzahl in sich abgeschlossener Wohnungen bestehen, sind künftig als Übergangswohnungen zu nutzen. Personalkosten werden in diesen Fällen ab 01.07.1998 nicht mehr erstattet.
In den Fällen, in denen Gemeinschaftsunterkünfte/Übergangswohnheime für Spätaussiedler entbehrlich werden, sind die Betreiberverträge zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
Soweit Gemeinschaftsunterkünfte für Spätaussiedler zu schließen sind, deren Errichtung mit Mitteln des Landes gefördert wurden und die einer beauflagten Zweckbindung unterliegen, ist der zeitanteilige Wert der Zuwendung aus den Erlösen einer wirtschaftlichen Verwertung der Liegenschaft dem Land zu erstatten. Ist eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich, kann das Land auf Antrag des Zuwendungsnehmers bei Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Bedingungen oder Voraussetzungen von einer Rückforderung der gewährten Fördermittel absehen.
Verlagerung, Verkleinerung/Anpassung des Bedarfs an Heimplätzen durch
Umschichtung
Die beauflagte Zweckbindung kann auf zu schaffende Ersatzplätze auch in Übergangswohnungen umgeschichtet werden. Die zu schaffende Ersatzkapazität bedarf der Bestätigung, die Kosten für die Errichtung des Ersatzes trägt die kommunale Gebietskörperschaft, der zeitanteilige Wert der Zuwendung ist um den die Kosten des Ersatzes übersteigenden Wert zu erstatten. Die Inanspruchnahme der Investitionskostenpauschale gemäß § 6 Abs. 3 LAufnG für den zu schaffenden Ersatz ist ausgeschlossen, die Mindestregelungen gemäß Anlage 3 ErstV
verbindlich.
Umwidmung
für einen anderen sozialen Bedarf Für die zukünftige soziale Nutzung sind der Bedarf sowie die Eignung nachzuweisen. Die Nutzung als Übergangswohnungen - wie beschrieben - ist vorrangig, soweit hierfür Bedarf besteht. Die Inanspruchnahme von Investitionspauschalen und Modernisierungs- und Einrichtungspauschalen gemäß § 6 Abs. 3 LAufnG sind ausgeschlossen (Doppelförderung).
Vorzeitige
Schließung Sollten die Voraussetzungen einer Umschichtung, Umwidmung und Verwertung nachweislich nicht realisiert werden können und wurde das Heim mindestens fünf Jahre entsprechend der beauflagten Zweckbindung genutzt, kann eine Schließung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist aktenkundig nachzuweisen ( z. B.
Einsparung öffentlicher Mittel für den Betrieb, Betreuungskosten, Personalkosten). Soll mangels Bedarf ein Übergangswohnheim für Aussiedler/jüdische Emigranten zu schließen sein, sich jedoch auf Grund der Lage, des sozialen Umfeldes für die Unterbringung von Asylbewerbern besser eignen als das bisher dafür genutzte Heim, wäre ein Belegungswechsel der Schließung vorzuziehen. Darauf kann auf den Betrieb eines anderen Heimes für Asylbewerber verzichtet werden, wenn die unter c) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ein Vorgehen gemäß a) - c) bedarf der Bestätigung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung und berührt nicht die Aufnahmepflichten gemäß LAufnG. Bestätigungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung nach vorstehendem Erlass sind hinsichtlich der Nichterhebung möglicher Erstattungsansprüche des Landes bis zum Vorliegen einer Stellungnahme des Landesrechnungshofes vorläufig.
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