Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2003<br> I. Übernahme von Beamten nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)<br> II. Ernennung und Einst...
DE - Landesrecht Brandenburg

Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2003 I. Übernahme von Beamten nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) II. Ernennung und Einstufung neu gewählter hauptamtlicher Bürgermeister

Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2003 I. Übernahme von Beamten nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) II. Ernennung und Einstufung neu gewählter hauptamtlicher Bürgermeister
vom 29. August 2003
Nachfolgend gebe ich Hinweise zur Anwendung des §§ 128 ff BRRG sowie den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der bevorstehenden Gemeindeneugliederung. Als Anlage sind diesem Runderlass zudem Formulierungsvorschläge für die den betroffenen Beamten auszuhändigenden Schreiben beigefügt.

I. Übernahme von Beamten nach § 128 bis 133 BRRG

Die gesetzlich geregelte Überleitung des Personals der von Gemeindeneugliederungen und -umbildungen betroffenen Ämter und Gemeinden zur nächsten landesweiten Kommunalwahl im Land Brandenburg ist Anlass für die nachstehenden Hinweise zum Übergang der Beamten bei Körperschaftsumbildungen.
1. Allgemein
Körperschaften im Sinne der §§ 128 ff BRRG sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit ( vgl.
§ 133 BRRG). Mithin sind alle Umbildungen im Rahmen der Gemeindegebietsreform von den §§ 128 bis 133 BRRG erfasst. Es ist hierbei unerheblich, ob die Zusammenschlüsse vertraglich oder durch Gesetz erfolgen.
Bei den §§ 128 bis 133 BRRG handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Die in den einzelnen Neugliederungsgesetzen enthaltene Verweisung auf das BRRG ist insoweit rein deklaratorisch.
Ich weise bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Anwendung des § 90 LBG
im Rahmen der Gemeindegebietsreform ausgeschlossen ist. Anders als die §§ 128 bis 133 BRRG erfasst § 90 LBG ausschließlich Auflösungen und Umbildungen von Behörden selbst ( z. B.
Stadtverwaltung), nicht jedoch der sie tragenden Körperschaft. Für die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Körperschaftsumbildungen - und nur um solche handelt es sich bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform - verweist § 91 LBG auf die einschlägigen Vorschriften des BRRG.
2. Anwendung der §§ 128 bis 132 BRRG
2.1 Übernahme/Übertritt der Beamten in den Dienst der neuen Körperschaft
Hinsichtlich der Verfahrensweise muss zwischen der vollständigen und der teilweisen Eingliederung von Körperschaften in eine oder mehrere neue/andere Körperschaft unterschieden werden.
2.1.1 Vollständige Eingliederung in eine Körperschaft
Gem.
§ 128 Abs.
1 BRRG treten die Beamten der aufgenommenen Körperschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Umbildung (hier: 26.10.2003) kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden/neuen Körperschaft. Den Beamten ist die Übernahme von der aufnehmenden/neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.
2.1.2 Eingliederung in mehrere andere Körperschaften
Werden Körperschaften in mehrere andere Körperschaften eingegliedert (§ 128 Abs. 2 BRRG), sind die Beamten anteilig zu übernehmen. Hierbei müssen sich die beteiligten (neuen) Körperschaften innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach
Wirksamwerden der Umbildung einigen, welche Beamten von welcher Körperschaft übernommen werden.
Für den Fall einer Nichteinigung der neuen Körperschaften innerhalb der Sechs-Monatsfrist bestehen keine bundesgesetzlichen Vorgaben über das weitere Vorgehen. Der Landesgesetzgeber hat daher bestimmt, dass in diesen Fällen die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde abschließend entscheidet, welcher Beamte von welcher Körperschaft zu übernehmen ist.
Ebenfalls nicht bundesrechtlich geregelt ist die Frage der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn während des Zeitraumes zwischen dem Wirksamwerden der Umbildung und der Entscheidung nach § 128 Abs. 2 BRRG. Hier hat der Landesgesetzgeber in den einzelnen Gemeindegebietsreformgesetzen daher bestimmt, dass jeweils „bis zur Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des Dienstherrn“ wahrnimmt (vgl. § 28 Abs. 1 letzter Satz 4. GemGebRefGBbg
; § 39 Abs. 1 letzter Satz 5. GemGebRefGBbg
; § 38 Abs. 1 letzter Satz 6. GemGebRefGBbg
).
Es kommt damit nicht darauf an, welche Körperschaft die meisten Einwohner der aufgelösten Körperschaft übernimmt. Maßgeblich ist allein die Einwohnerzahl der neuen Körperschaft nach der Umbildung. Diese Körperschaft tritt damit in alle Rechte und Pflichten des Dienstherrn für die Beamten der aufgelösten Körperschaft bis zur Übernahme der Beamten durch die neue Körperschaft ein. Damit richtet sich auch der Anspruch des Beamten auf Besoldung gegen diese Körperschaft, die jedoch wegen der gesamtschuldnerischen Haftung einen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten gegen die übrigen aufnehmenden Körperschaften hat.
Bsp.
: Die amtsangehörigen Gemeinden A bis D (ges. 2.000 Einwohner) des Amtes X werden in die amtsfreie Gemeinde Y und die amtsangehörigen Gemeinden E bis G (ges. 2.500 Einwohner) des Amtes X in die amtsfreie Gemeinde Z eingegliedert. Die (neue) Gemeinde Y hat 12.700 Einwohner und die (neue) Gemeinde Z 10.000 Einwohner. Bis zur Übernahme der Beamten durch die neue Körperschaft nimmt die (neue) Gemeinde Y die Aufgaben des Dienstherrn für
alle
Beamten des bisherigen Amtes X wahr.
3. Anwendungsbereich der §§ 128 ff. BRRG
Die Regelungen der §§ 128 bis 132 BRRG finden ausschließlich für die
übernommenen bzw.
übergetretenen
Beamten Anwendung. Beamte, die bei ihrem bisherigen Dienstherrn verbleiben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 128 ff BRRG. Es kommt also nicht darauf an, ob sich die Körperschaft - einwohner- oder flächenmäßig - ändert, sondern allein darauf, ob der Beamte in den Dienst einer neuen Körperschaft tritt. Dies ist immer dann der Fall, wenn z. B. eine Gemeinde - also der bisherige Dienstherr - in eine andere eingegliedert wird oder wenn ein Amt aufgelöst und dessen Beamte auf verschiedene Gemeinden/Ämter aufgeteilt werden. Für die Beamten der aufnehmenden, in ihrer Identität bestehen bleibenden Körperschaft ergeben sich zunächst allein wegen der Neugliederung keine Auswirkungen.
Bsp.:
Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde X und das Nachbaramt Y werden zur neuen amtsfreien Gemeinde Z zusammengeschlossen. Es sind alle Beamten der Gemeinde X und des Amtes Y von §§ 128 bis 132 BRRG erfasst, da sie in den Dienst der neuen Gemeinde Z nach § 128 Abs. 4 Satz1 BRRG i. V. m.
§ 128 Abs. 1 BRRG übergetreten sind.
Die Gemeinden des Amtes X, das aufgelöst wird, werden in die hauptamtlich verwaltete Gemeinde Y eingegliedert. Die Beamten des bisherigen Amtes X treten gem. § 128 Abs. 1 BRRG in den Dienst der Gemeinde Y über und werden damit von §§ 128 ff BRRG erfasst. Die bisherigen Beamten der Gemeinde Y hingegen verbleiben im Dienst der Gemeinde Y.
Das Amt X mit geschäftsführender Gemeinde Y wird aufgelöst und alle bisherigen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes X werden in die Gemeinde Y eingegliedert; die Gemeinde Y wird in der Folge amtsfrei. §§ 128 ff BRRG sind nicht anwendbar, da bislang die Gemeinde Y Dienstherr der Beamten war und sich hieran auch nichts ändert.
4. Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
4.1 Laufbahnbeamte
In den Fällen des § 128 Abs. 1 BRRG sind die Beamten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft übergetreten. Sie sind also mit dem Wirksamwerden der Umbildung mit ihrem bisherigen Status Beamte der neuen Körperschaft. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist dem Beamten gem. § 129 Abs. 2 BRRG schriftlich zu bestätigen.
In den Fällen des § 128 Abs. 2 BRRG muss die neue Körperschaft die Übernahme verfügen. Die Verfügung wird mit der Zustellung wirksam. Kommt der Beamte der Übernahmeverfügung nicht nach, ist er zu entlassen (vgl. § 129 Abs. 3 BRRG).
In beiden Fällen bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Einer Ernennung bedarf es nur, wenn im Zuge der Neubildung ein Ernennungsfall des § 7 Abs. 1 LBG vorläge, also z. B. ein anderes Amt als das bisherige Amt übertragen werden soll.
4.2 Beamte auf Zeit
Für die Beamten auf Zeit gelten §§ 128 ff BRRG entsprechend. In den Fällen der übernommenen/übergetretenen Beamten auf Zeit ist eine neue Ernennung unumgänglich, wenn sie als Beigeordnete weiterverwendet werden sollen. Hierbei ist die Ernennung nur bis zum Ende der laufenden Amtszeit des jeweiligen Beamten auf Zeit zulässig, da die Ernennung auf der der vorherigen Ernennung zugrunde liegenden Wahl beruht. Würde der Beamte hingegen von der neuen Vertretung zum Beigeordneten gewählt, müsste er für eine volle Amtszeit von acht Jahren ernannt werden.
5. Weitere Verwendung
Die Entscheidung über die weitere Verwendung des übergetretenen Beamten trifft die neue oder aufnehmende Körperschaft. Unabhängig von der Art des Wechsels in den Dienst der neuen Körperschaft - nach § 128 BRRG - soll dem Beamten ein seinem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Hierbei bleiben bisherige Dienststellung und Dienstalter unberücksichtigt. Ist die Übertragung eines gleichwertigen Amtes nicht möglich, kann der Beamte auch in ein niedriger bewertetes Amt versetzt werden (§ 130 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG).
Wird dem Beamten ein niedriger bewertetes Amt übertragen, ist er auch in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Seine Bezüge richten sich zukünftig nach dieser niedrigeren Besoldungsgruppe. Er erhält zusätzlich zu seinen geringeren Dienstbezügen eine nicht abbaubare Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG
in Höhe der Differenz zwischen seinen bisherigen Dienstbezügen und seinen neuen geringeren Dienstbezügen.

6. Ruhestand

6.1 Einstweiliger Ruhestand
Gem. § 130 Abs. 2 BRRG kann ein Beamter auf Lebenszeit oder Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde und der entbehrlich ist, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Berührt wird ein Aufgabenbereich immer dann von der Umbildung, wenn es durch die Umbildung selbst entfällt oder in anderen Bereichen aufgeht. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kommt z. B. nicht in Betracht, wenn der Aufgabenbereich im Rahmen einer Organisationsänderung, z. B. aufgrund eines Beschlusses der Vertretung, entfällt.
Im Ergebnis kann die Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand überhaupt nur in Betracht kommen, wenn eine Körperschaft in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird. In Fällen einer Umbildung z. B. des gesamten Amtes in eine - neue - amtsfreie Gemeinde sind die Aufgabengebiete der Beamten auf Lebenszeit nicht betroffen.
Betroffen ist regelmäßig das Amt des Amtsdirektors, das bei der Bildung einer amtsfreien Gemeinde oder einer Auflösung des Amtes entfällt.
Bsp.:
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes W werden in die aus den Ämtern X, Y, Z neugebildeten amtsfreien Gemeinden eingegliedert; das Amt W wird aufgelöst. Es entfallen grundsätzlich die von den Beamten auf Lebenszeit des Amtes W bislang wahrgenommenen Aufgaben. Damit ist § 130 Abs. 2 BRRG grundsätzlich anwendbar.
Aus dem Amt A wird die amtsfreie Gemeinde B gebildet. Damit ändert sich an den vorhandenen Aufgaben für die bisherigen Beamten auf Lebenszeit des Amtes A grundsätzlich nichts. § 130 Abs. 2 BRRG ist nicht anwendbar.
Eine weitere Voraussetzung für die Entscheidung nach § 130 Abs. 2 BRRG ist zudem, dass der Beamte entbehrlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm keine andere Aufgabe übertragen werden kann. Bei der entsprechenden Einzelfallentscheidung ist auch die weitere Beschäftigung in einem geringerwertigen Amt zu prüfen (vgl. Nr. 5).
Die Feststellung der „Entbehrlichkeit“ setzt voraus, dass es keine
Aufgaben
gibt, die dem Beamten übertragen werden können. Sollte es nach einer Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand wieder entsprechende Aufgaben und mithin einen Bedarf für den Beamten geben, soll dieser reaktiviert werden (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 20 BRRG). Der Reaktivierung geht damit grundsätzlich einer Neueinstellung vor. Gleiches gilt auch für Beamte auf Zeit. Wird zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf für einen Beigeordneten gesehen, ist zunächst der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit zu reaktivieren, da der für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand maßgebende Grund - Entbehrlichkeit aus Mangel an entsprechenden Aufgaben - entfallen ist. Die Besetzung eines Dienstpostens mit einem neuen Amtsinhaber ist in diesen Fällen immer erst im Ergebnis einer Neuwahl nach der Abwahl des übernommenen Beamten möglich.
6.2 Dauerhafter Ruhestand der Beamten auf Zeit
An den Voraussetzungen für den Eintritt in den dauerhaften Ruhestand wird durch die Gemeindegebietsreform nichts geändert. Der Beamte tritt also in den Ruhestand, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Alternativen des § 146 LBG erfüllt. Nach der - insoweit nachrangigen - Sonderregelung des § 146 Satz 3 LBG für Gemeindeumbildungen ist Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand, dass der Beamte die Mindestwartezeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (fünf berücksichtigungsfähige ruhegehaltfähige Dienstjahre) erfüllt und ihm trotz Bereitschaft ein vergleichbares Amt in der neuen Körperschaft nicht übertragen wird.
7. Besondere Versorgungsregelungen
Ein Versorgungsanspruch nach § 146 LBG besteht grundsätzlich erst am Ende der regulären Amtszeit. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Amtszeit vorzeitig, z. B. durch eine neue Berufung zum Beamten auf Zeit, abgebrochen wurde. Die aufnehmende Körperschaft sollte daher darauf verzichten, übernommene Beamte auf Zeit, die als Beigeordnete verwendet werden, neu zu wählen. Sie sollten vielmehr ihre bisherige Amtszeit zunächst vollständig ableisten. Werden sie nämlich auf Grund einer erneuten Wahl für acht Jahre in ein neues Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Beigeordneten ernannt, wurde die erste Amtszeit vorzeitig beendet und der Versorgungsanspruch nach § 146 Satz 3 LBG kommt nicht zum Tragen.
Bsp.: Ernennung zum Amtsdirektor am 01.06.2000 und Umbildung der Körperschaft mit Wirkung vom 26.10.2003. Ernennung zum Beigeordneten für den Rest der Amtszeit bis zum 31.05.2008. Es besteht ein Versorgungsanspruch nach § 146 Satz 3 LBG, da die Amtszeit und das Beamtenverhältnis regulär enden.
Ernennung zum Amtsdirektor am 01.06.2000 und Umbildung der Körperschaft mit Wirkung vom 26.10.2003. Ernennung zum Beigeordneten für eine neue Amtszeit vom 01.02.2004 bis zum 31.01.2012. Es besteht kein Versorgungsanspruch nach § 146 Satz 3 LBG, da die Amtszeit und das Beamtenverhältnis, welche zum Zeitpunkt der Umbildung bestanden durch die neue Berufung mit Wirkung vom 01.02.2004 vorzeitig beendet wurden.
Eine besondere Situation stellt sich jedoch bei den Amtsdirektoren, die sich um das Amt des Bürgermeisters der neuen Gemeinde bewerben. Diese müssen sich um das Amt des Bürgermeisters bewerben, um den Anspruch auf eine Versorgung nach der Sonderregelung des § 146 Satz 3 LBG nicht zu verlieren. In diesen Fällen wird wegen - der letztlich aufgrund des § 146 Satz 3 LBG verkürzten ersten Amtszeit bei erfolgreicher Wahlbewerbung - des Ausschlusses des § 146 Satz 3 LBG die angefangene, gesetzlich verkürzte Amtszeit als Amtsdirektor als erste Amtszeit im Sinne des § 146 Satz 1 1. Alternative LBG gewertet. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei erfolgloser Wahl ein Versorgungsanspruch nach § 146 Satz 3 LBG am Ende der laufenden Amtszeit bestanden hätte und damit anderenfalls im Fall einer erfolgreichen Bewerbung eine Schlechterstellung erfolgen würde.

II. Ernennung und Einstufung der neugewählten Bürgermeister

1. Ernennung der gewählten Bewerber
Gleichzeitig mit der Wahl der Vertretungen und dem Wirksamwerden der neuen Gemeindestrukturen am 26.10.2003 werden vielfach auch die Bürgermeister neu gewählt. Die Ernennungsurkunde des Bürgermeisters ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einem weiteren Gemeindevertreter zu unterzeichnen (vgl. § 73 Abs. 4 Gemeindeordnung).
Nach der z. Zt.
geltenden Rechtslage darf dem gewählten Bewerber die Ernennungsurkunde frühestens einen Monat nach der Wahl ausgehändigt werden (§ 74 Abs. 1 BbgKWahlG
i. V. m. § 145 Abs. 3 Landesbeamtengesetz). Insoweit ergeben sich auch bei neugebildeten Gemeinden keine Probleme, da sich auch die Vertretung innerhalb von 30 Tagen nach der Kommunalwahl konstituieren muss (§ 42 Abs. 1 Gemeindeordnung).
2. Einstufung der Bürgermeister
2.1 Einwohner
Mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ernennung hat der Ernannte Anspruch auf die Einstufung in die von § 2 Abs. 1 der Einstufungsverordnung vom 03.02.1992 ( GVBl. II
S.
76), zuletzt geändert durch die Zweite Einstufungs-Änderungsverordnung vom 09.12.1995 (GVBl. II S. 735) vorgegebene Besoldungsgruppe und die Gewährung der entsprechenden Bezüge (vgl. § 3 Abs. 1 BBesG). Maßgebende Einwohnerzahl für die Einstufung ist gem. § 3 Abs. 1 Einstufungsverordnung i. V. m. § 4 der Bundeskommunalbesoldungsverordnung vom 07.04.1978 ( BGBl. I
S. 468), geändert durch die 1. KomBesVÄndV vom 19.10.2001 (BGBl. I S. 2697), die vom Statistischen Landesamt auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Für die Einstufung sind damit die Einwohnerzahlen des 30.06.2002 maßgebend. Soweit Gemeinden zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden und deshalb keine entsprechenden Einwohnerzahlen vorliegen, ist - in sinngemäßer Anwendung des § 4 der BeKomBesV - zum selben Stichtag die Su mme aus den Einwohnerzahlen der Gemeinden maßgebend, die zu der neuen Gemeinde zusammengeschlossen wurden.
2.2 Planstellen
Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes ist gem. § 3 Abs. 1 Brandenburgisches Besoldungsgesetz i. V. m. § 49 der Landeshaushaltsordnung eine freie besetzbare Planstelle, in die der Beamte eingewiesen werden kann. Die Wahl und/oder Ernennung neuer Beigeordneter und neuer Laufbahnbeamter ist daher erst zulässig, wenn ein wirksamer Haushaltsplan mit entsprechenden Planstellen im Stellenplan vorliegt. Der Übertritt und die Übernahme von Beamten aufgrund des § 128 ff BRRG sind keine neuen Ernennungen in diesem Sinne, es sei denn, den übergetretenen/übernommenen Beamten soll im Zuge der Neugliederung ein höherwertiges Amt verliehen werden.
Die Landräte werden gebeten, diesen Runderlass den hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Ämtern sowie den am 26.10.2003 neugebildeten Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs bekanntzugeben.
Im Auftrag
Hoffmann

Anlage

Formulierungsvorschläge für die Bestätigung des Übertritts und der Übernahmeverfügung

1. Übertritt kraft gesetzlicher Vorschrift

1.1 Tritt eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn kraft gesetzlicher Vorschrift unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst einer neuen Körperschaft über (§ 128 Abs. 1 und 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes), erhält sie oder er durch die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis eine schriftliche Bestätigung die folgenden Wortlaut haben könnte:
“Aufgrund § ...... Gemeindegebietsreformgesetzes i. V. m. § 128 Abs. ..... Beamtenrechtsrahmengesetzes sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf
Widerruf/Probe/Lebenszeit/Zeit
mit Wir­kung vom 26.10.2003 in den Dienst
des Amtes/der Gemeinde/der Stadt
..... übergetreten. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt
einer/eines
...
bei ...
(neue Dienststelle)
und weise Sie mit Wirkung vom 26.10.2003
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.”
1.2 Wird der Beamtin oder dem Beamten dabei ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen und behält sie oder er aufgrund gesetzlicher Vorschrift seine bisherigen besoldungsrechtlichen Ansprüche, erhält die Bestätigung nach Nr. 1.1 folgenden Zusatz:
“Ihre Dienstbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe ... Sie erhalten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundes­besoldungsgesetzes. Hierüber geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.”
1.3 Beim Übertritt von noch nicht angestellten Beamtinnen oder Beamten - also Beamten mit dem Zusatz „z. A.“ - wird anstelle des Satzes 2 der Bestätigung nach Nr. 1.1 folgende Formulierung verwendet :
“Sie führen die Dienstbezeichnung ... ”

2. Übernahme durch Übernahmeverfügung

2.1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter eines Dienstherrn unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen (§ 128 Abs. 2 bis 4 BRRG), erhält sie oder er durch die Stelle des neuen Dienstherrn, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis einen schriftlichen Bescheid mit folgendem möglichem Wortlaut:
“Aufgrund § ... Gemeindegebietsreformgesetz i. V. m. § 128 Abs. ... des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf
Widerruf/Probe/Lebenszeit/Zeit
in den Dienst des Amtes/der Gemeinde/der Stadt ... übernommen. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ...
(Amtsbezeichnung)
bei ...
(neue Dienststelle)
und weise Sie mit Wirkung vom ...
(Datum der Übernahme)
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein.”
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2.2 Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Soll die Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Zustellung wirksam werden, sind in die Mitteilung die Worte “mit Wirkung vom ...” einzufügen.
Markierungen
Leseansicht