Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
vom 22. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 35] , S.730) zuletzt geändert durch Artikel 133 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.50)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Dahme-Spreewald werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Urstromtal bei Golßen“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 433 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Golßen Golßen 2, 10 bis 14;
Kasel-Golzig Kasel-Golzig 1, 2;
Bersteland Reichwalde 1, 2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das typische Waldgesellschaften und Grünlandbereiche einer grundwasserbeeinflussten Urstromtallage mit Abschnitten der Dahme und der Berste umfasst, ist:
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Stieleichen-Hainbuchen-Wäldern, Erlen-Eschenw
äldern sowie von Frisch- und Feuchtwiesen, Flüssen, H
ochstaudenfluren und Röhrichten;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Prachtnelke (Dianthus superbus), Leberblümchen (Hepatica nobilis) und Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus) und Neuntöter (Lanius collurio);
die Erhaltung des Gebietes auf Grund seiner Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit der Landschaft mit einem Mosaik aus verschiedenartigen Waldbeständen, Wiesen, Alleen, Hecken und Wasserläufen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil eines regionalen Biotopverbundes von naturnahen Feucht- und Waldgebieten zwischen Dahme und Berste.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Urstromtal bei Golßen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu machen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten außerhalb von Röhrichten und Feuchtwiesen zum Zwecke der Erholung jeweils nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzen- und Holzschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger, wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle, einzusetzen. Das Verbot des Einsatzes von Gülle gilt nicht für die Flurstücke 756, 760, 762, 764, 768, 769, 773, 774 der Flur 1, Gemarkung Kasel-Golzig. Die Fläche ist in der in § 2 Absatz 2 benannten topografischen Karte mit der Blatt-Nummer 3 und in der Liegenschaftskarte mit der Blatt-Nummer 5 gekennzeichnet,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt; bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur gebietsheimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
eine Nutzung der in § 3 Absatz 2 genannten Waldgesellschaften einzelstamm- bis horstweise durchgeführt wird. In den übrigen Wäldern und Forsten sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,
bis zu fünf Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit einem Brust-höhendurchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindes-tens zwei Stück je Hektar mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;
mindestens fünf Stück Altbäume je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 40 Zentimetern ohne Rinde nicht gefällt werden. Als Altbäume gelten über 80 Jahre alte Nadelbäume sowie über 120 Jahre alte Laubbäume,
§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei Fischbesatz in der Dahme ausschließlich Arten der Salmonidenregion eingebracht werden,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an der Berste und an der Dahme mit der Maßgabe, dass
das Angeln an der Dahme nach den für Salmonidengewässer gültigen Regeln erfolgt, wobei das Angeln innerhalb des in der topografischen Karte gemäß Anlage 3 Nummer 1 gekennzeichneten Abschnitts nur im Zeitraum vom 15. September eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres zulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;
das Befahren des Flusslaufs der Dahme, mit Ausnahme der Nebenarme, mit Kajaks und Kanadiern mit der Maßgabe, dass das Befahren nur in der Zeit vom 15. September eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgt; Gruppenfahrten ab zehn Booten sind der unteren Naturschutzbehörde schriftlich
oder elektronisch
anzuzeigen; die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt in begründeten Einzelfällen untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) keine Fallenjagd in einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer erfolgt und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,
cc) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Errichtung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen ist zulässig,
die Anlage von Kirrungen und Wildwiesen außerhalb geschützter Biotope.
Im Übrigen ist die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen
jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutz
behörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
12.
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungs
maßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
13. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur
Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen.
Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
durch Maßnahmen wie die Schließung von Gräben oder den Einbau von Sohlschwellen soll ein naturnaher Wasserhaushalt wiederhergestellt und naturnahe, feuchte- und nässeabhängige Wald- und Grünlandbiotope erhalten und entwickelt werden;
naturferne Waldbestände sollen mittel- bis langfristig in naturnahe und reich strukturierte Laubmischwälder überführt werden;
die Walderneuerung soll vorrangig durch Naturverjüngung erfolgen und die Reh- und Rotwildpopulation soll auf eine darauf angepasste Bestandsdichte reduziert werden;
es sollen strukturreiche Waldsäume entwickelt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geld-buße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie fü
r Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Untersc
hutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. September 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstomtal bei Golßen“
Landkreis: Dahme-Spreewald
Stadt/Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Golßen Golßen 2 106;
Golßen Golßen 10 8, 9, 11 bis 15, 16 anteilig, 17/1, 19 bis 31, 32 anteilig, 84, 85/1, 87 bis 91, 99, 103 anteilig, 106, 147 bis 170, 190, 191, 196;
Golßen Golßen 11 90/1, 90/2, 91/3 anteilig, 92/3, 93, 94/3, 96/1;
Golßen Golßen 12 3, 4, 138 anteilig, 142, 150 anteilig;
Golßen Golßen 13 18/1 anteilig;
Golßen Golßen 14 1 anteilig, 2 anteilig, 39 anteilig, 52 anteilig, 53/1 anteilig, 77/1 anteilig, 80 anteilig, 81 anteilig;
Kasel-Golzig Kasel-Golzig 1 289 anteilig, 376/1, 376/3, 377 anteilig, 378/1, 380/1, 384 bis 389, 390/1, 390/2, 391, 392, 393 anteilig, 394 anteilig, 395 anteilig, 439 anteilig, 446 anteilig, 447 anteilig, 448 bis 453, 454/1, 454/2, 455, 456, 457 anteilig, 458 bis 462, 464/1, 465 bis 467, 468 anteilig, 469 bis 502, 503 anteilig, 504 anteilig, 505 anteilig, 506 anteilig, 507 anteilig, 508 anteilig, 521 anteilig, 524 anteilig, 545, 559 bis 583, 584/1, 586 bis 626, 627/1, 628 bis 631, 632/1 anteilig, 635 anteilig, 636 anteilig, 637 anteilig, 638 anteilig, 641 anteilig, 743 anteilig, 750 anteilig, 752, 756 bis 762, 763/1, 764, 766, 767 anteilig, 768 bis 770, 771/1, 772 bis 777, 778 anteilig, 779, 780, 789 anteilig;
Kasel-Golzig Kasel-Golzig 2 50 anteilig, 56, 79, 80, 81 anteilig, 101 anteilig, 102 anteilig, 107/1 anteilig, 108 anteilig, 111/1, 113 anteilig, 114 anteilig, 115 anteilig, 116 anteilig, 123, 125, 129 bis 138, 139 anteilig, 140 anteilig, 141, 142 anteilig, 143, 144 anteilig, 145 anteilig;
Bersteland Reichwalde 1 46 bis 49, 50 anteilig, 51 anteilig, 52 anteilig, 53 anteilig, 54 anteilig, 55, 56 anteilig, 57 bis 63, 64 anteilig, 65 bis 68, 71 anteilig, 72, 77 anteilig, 83/2 anteilig, 84 anteilig, 104, 105, 106 anteilig, 107, 108, 111, 112, 116, 117, 120, 121, 125 anteilig, 126;
Bersteland Reichwalde 2 1 teilweise.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
Blatt-Nummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 3. September 2009
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
2. Flurkarten/Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
Blatt- Nummer Gemarkung Flur Maßstab Unterzeichnung
1 Golßen 2, 10, 14 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
2 Golßen 10, 13, 14 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
3 Golßen 10, 11, 12 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
4 Kasel-Golzig 1 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
Reichwalde 1 am 3. September 2009
5 Kasel-Golzig 1, 2 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
Reichwalde 1 a am 3. September 2009
6 Kasel-Golzig 1, 2 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 3. September 2009
7 Reichwalde 1, 2 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV,
Kasel-Golzig 2 am 3. September 2009
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