Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
vom 18. November 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 79] )
Auf Grund der §§ 22, 23 und § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die
Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Saugberge“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 80 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Pritzwalk Schönhagen (P) 1;
Pritzwalk Steffenshagen 2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit
dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
‚Saugberge‘“ und in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel
„Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Saugberge‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22, des
Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 11. August 2010.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
naturnaher Wälder mit hohem Alt- und Totholzanteil wie
Stieleichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder
bodensaurer Standorte und reich strukturierter Waldränder, arten- und
blütenreicher Frischwiesen, Staudenfluren frischer bis trockener Standorte sowie
ruderaler Magerrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter
Arten, insbesondere Wald-Schlüsselblume (Primula elatior);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 7
Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng
geschützte Arten, insbesondere Fledermäuse und Amphibien;
die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes mit reich
strukturierten Wald- und Wiesenflächen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
,
insbesondere Baumfalke (Falco subbuteo), Neuntöter (Lanius collurio), Rotmilan (Milvus
milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Schwarzstorch (Ciconia nigra)
einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten, ausgenommen ist das
Betreten von Wegen zum Zwecke der Erholung und des Sammelns von Pilzen und
Waldfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 in der Zeit jeweils vom 1. August eines
jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den Grünlandflächen der Gemarkung
Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über
Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die
Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne
chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum
Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Der Einsatz von
Kartoffelfruchtwasser bleibt zulässig,
§ 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt, wobei bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres
unzulässig sind,
nur heimische und standortgerechte Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten eingebracht
werden, wobei die Entwicklung von Reinbeständen unzulässig ist und die in § 3
Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu
markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des
aktuellen Bestandesvorrates zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück
stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter
Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden,
zu erhalten sind,
eine Nutzung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Waldgesellschaften nur einzelstamm- bis
truppweise erfolgt; auf den übrigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf
einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats
reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
Horst- und Höhlenbäume nicht entfernt werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 21 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis 31.
August jeden Jahres unzulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet und die Anlage von Kirrungen in den geschützten Biotopen unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende
Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt
werden;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils vom
1. August eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus
sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie
des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen und Wege sollen zurückgebaut und geeignete Teile
dieser Anlagen baulich gesichert und als Winterquartier für Fledermäuse
eingerichtet werden;
die Offenflächen der Gemarkung Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 49 bis 52 sollen durch einschürige Mahd
gepflegt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im
Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen
über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (insbesondere §§ 31
bis 33 und § 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.

§ 11 Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 18. November 2010
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saugberge“
Landkreis: Prignitz
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Geteilt *
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 19 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 21/1 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 23/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 24/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 25/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 26/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 27/1 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 27/2 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 29/1 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 29/2 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 30 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 31 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 32/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 32/2 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 33 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 34 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 35 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 36 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 37 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 38 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 39 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 40 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 41 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 42/1 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 43 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 44 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 45 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 46 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 47 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 48 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 49 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 50 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 51 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 52 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 53 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 54 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 55 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 56 Nein
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 57 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 59/1 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 59/2 Ja
Pritzwalk Schönhagen (P) 1 60 Nein
Pritzwalk Steffenshagen 2 53/2 Ja
Pritzwalk Steffenshagen 2 53/4 Ja
* Flurstück liegt vollständig im NSG = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja
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