Richtlinie über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung und von Tarifbeschäftigten für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben F...
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung und von Tarifbeschäftigten für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung ab 2011 (Richtlinie zum Regelaufstieg)

Richtlinie über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung und von Tarifbeschäftigten für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung ab 2011 (Richtlinie zum Regelaufstieg)
vom 5. Mai 2011
Der Regelaufstieg richtet sich insbesondere nach § 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG), §§ 22, 30 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) i. V. m.
den Ausbildungsrichtlinien für die Steuerbeamtinnen und -beamten (StBAR).

1. Zulassungsquote

Die Anzahl, der für den Regelaufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg wird vom Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Belange und der stellenmäßigen Voraussetzungen sowie der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) jährlich festgelegt und in einer Ausschreibung bekannt gegeben.

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführung

2.1 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind,
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben,
ein Beförderungsamt innehaben,
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.2 Tarifbeschäftigte können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie
geeignet sind
sich in einer Dienstzeit von acht Jahren bewährt haben
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.3 Das Ministerium der Finanzen kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen bzw.
Anlassbeurteilungen eine Vorauswahl treffen.

3. Bestellung der Auswahlkommission und Durchführung des Auswahlverfahrens

3.1 Der Entscheidung über die Zulassung zur Einführung in den gehobenen Dienst geht ein Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission voraus, in dem die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist.
3.2 Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen:
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministeriums der Finanzen (jeweils aus der Abteilung Steuern und aus dem Personalreferat),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg,
zwei Finanzamtsvorsteherinnen bzw. Finanzamtsvorsteher.
3.3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden durch das Ministerium der Finanzen bestellt. § 12 LGG ist zu beachten. Den Vorsitz der Auswahlkommission führt die Vertreterin bzw. der Vertreter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie verfügen zu gleichen Teilen über Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Ein Mitglied des Hauptpersonalrats und die Gleichstellungsbeauftragte können mit beratender Stimme am Auswahlverfahren teilnehmen. Soweit die Bewerbung einer Schwerbehinderten oder eines Schwerbehinderten vorliegt, kann auf dessen Verlangen die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens halten die Bewerberinnen und Bewerber einen Vortrag und stellen sich einem strukturierten Interview vor der Auswahlkommission.
3.4 Auf Antrag sind schwer behinderten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren.
Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Tz. 14 - 16 der Schwerbehindertenrichtlinien gelten entsprechend.
3.5 Über die Zulassung zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes entscheidet das Ministerium der Finanzen auf Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission.
3.6 Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufstiegseignung nicht festgestellt werden konnte, dürfen am nächsten Auswahlverfahren erneut teilnehmen. Danach ist eine weitere Teilnahme frühestens nach drei weiteren Jahren möglich. Zum Zeitpunkt der Wiederholung oder der weiteren Teilnahme müssen die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt sein.
3.7 Bewerberinnen und Bewerber, die aber keinen Aufstiegsplatz erhalten haben, obwohl ihnen nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Aufstiegseignung zuerkannt wurde, können sich in den Folgejahren erneut für den Aufstieg bewerben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllen. Bewerben sie sich innerhalb eines Jahres nach dem Auswahlverfahren, müssen sie nicht erneut an dem Auswahlverfahren teilnehmen. Sie können die Verwendung der Gesamtpunktzahl des Vorjahrs beantragen.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung ab 2006 vom 06.03.2006.
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