Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Förderung von Familienzentren im Land Brandenburg (Familienzentren-Förderrichtlinie)
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Förderung von Familienzentren im Land Brandenburg (Familienzentren-Förderrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Förderung von Familienzentren im Land Brandenburg (Familienzentren-Förderrichtlinie)
vom 10. Juli 2023 ( ABl./23, [Nr. 29] , S.691)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV und VVG) zu den §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Förderung von Familienzentren im Land Brandenburg.
1.2 Ziel der Förderung ist der Auf- und Ausbau von Familienzentren, um Familien in ihrer Vielfalt und generationsübergreifend zu beraten und zu unterstützen. Durch niedrigschwellige Hilfen beim Zugang zu staatlichen Leistungen soll Kinder-, Familien- und Altersarmut verhindert werden. Den Folgen sozialer Benachteiligung soll frühestmöglich durch psychosoziale und gesundheitsfördernde sowie weitere geeignete Angebote begegnet werden. Es sollen die Selbsthilfekräfte aktiviert, der Zusammenhalt der Generationen unterstützt und die Chancen auf Bildung, Gesundheit, soziale Integration und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben befördert werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Bezuschussung von Personal- und Sachausgaben, die zur Umsetzung folgender Maßnahmen erforderlich sind:
Weiterentwicklung von Familienzentren an beste­henden Mehrgenerationenhäusern, insbesondere die Vorhaltung von qualitativen und nachhaltigen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten; dabei können bestehende Angebote ausgebaut und neue Angebote aufgebaut werden,
Aufbau neuer Familienzentren an geeigneten, gemeinnützig tätigen Einrichtungen, die nachweislich in regionale Netzwerke eingebunden und vorrangig in bisher unterversorgten Regionen aktiv sind,
Modell- und Innovationsprojekte zur Erprobung neuer Ansätze im Bereich der Familienzentren,
Unterstützungsstrukturen in Form von Servicestellen zur fachlichen Koordinierung und Begleitung des Landesprogramms insbesondere für die Vernetzung der Familienzentren, Fachkräftesicherung, Qualitäts­sicherung und Prozessbegleitung (insbesondere Be- gleitung der Monatsstatistiken, Erarbeitung von Qualifizierungsmaßnahmen, Organisation von Veranstaltun­gen) sowie Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Sammlung und Verbreitung von Beispielen guter Praxis).
2.2 Familienzentren sind Begegnungs-, Bildungs-, Unterstützungs- und Erfahrungsorte, die im sozialen Umfeld der Familie bedarfsgerechte unterstützende und bildungsfördernde Angebote bereithalten, vermitteln oder bündeln. Die Angebote sollen sich an alle Familien in den unterschiedlichsten Lebenslagen richten, wobei ein Schwerpunkt bei denjenigen Angeboten liegen soll, von denen Familien mit geringen Einkommen besonders profitieren. Dazu gehören die Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von staatlichen familienbezogenen Leistungen wie des Kinderzuschlags, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes oder des Wohngelds sowie der Grundsicherung im Alter und psychosoziale und gesundheitsfördernde Angebote insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Familienzentren sind offen für Menschen aller Generationen und Kulturen - für Familien, Alleinerziehende, Paare,
Patchwork
-, Pflege- und Regenbogenfamilien, Kinder, Jugendliche, Eltern, Frauen und Männer, Seniorinnen und Senioren,
queere
Menschen, Menschen mit Behin­derungen sowie Menschen mit Migrationshintergrund und unterstützen deren Integration und soziale Teilhabe. Sie helfen frühzeitig, ganzheitlich, niedrigschwel­lig, partizipativ, sozialräumlich und wohnortnah sowie frei von Stigmatisierungen bei der Gestaltung des Familienalltags und haben grundsätzlich die Daten der Sozialraumanalyse der zuständigen Kommune zugrunde zu legen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Gemeinden und Gemeindeverbände, eingetragene gemeinnützige Verbände, Vereine und sonstige gemeinnützige Träger mit Sitz im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung in den Fällen der Nummer 2.1 Buchstabe a und b erfolgt unter der Maßgabe, dass das Familienzentrum
die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 erfüllt; die Angebote haben als Kurse, offene Treffs, Veranstaltungen, Informations-, Beratungs- und Kinderbetreuungsange­bote sowie Freizeit- und Ferienangebote stattzufinden; sie sollen zu familienfreundlichen Zeiten stattfinden; im Vorfeld der Entwicklung von Angeboten im Familienzentrum sollen die Betroffenen, soweit möglich, beteiligt werden; dabei soll eine Kultur der Partizipation von Familien angestrebt und entwickelt werden,
durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft geleitet wird, die entweder über einen pädagogischen oder sozialen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt; eine vergleichbare Qualifikation ist bei ausreichender praktischer Erfahrung in Einrichtungen der Kinder- und Familienpolitik von in der Regel drei Jahren gegeben,
mit Akteurinnen und Akteuren im Sozialraum koope­riert und seine eigenen Angebote mit denen der Koope­rationspartner abstimmt; die Einrichtung des Familienzentrums soll nicht zu Doppelstrukturen und Konkurrenzen insbesondere mit Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Altenhilfe vor Ort führen,
mit den Trägern von familienbezogenen staatlichen Leis­tungen kooperiert; hierzu sind nach Möglichkeit Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen zu treffen, die Aussagen zu Art und Umfang der Kooperation beinhalten,
dem Zuwendungsantrag ein Konzept und eine kommunale Stellungnahme beifügt.
4.2 Die Förderung im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe c erfolgt unter der Maßgabe, dass es sich bei den Projekten um niedrigschwellige Angebote mit modellhaften, innovativen und experimentellen Ansätzen handelt, insbesondere als aufsuchende und mobile Dienste, „Kümmerer“-Projekte, psychosoziale und gesundheitsfördernde Unterstützungsangebote sowie Angebote zur Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Unterstützung ländlicher Räume und Vernetzung mit anderen Politikfeldern, beispielsweise der Gesundheitspolitik. Nummer 4.1 Buchstabe b und e gilt entsprechend.
4.3 Die Förderung im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe d erfolgt unter der Maßgabe, dass im Zuwendungsantrag Ansätze für Vernetzung, Fachkräftesicherung, Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit enthalten sind.
4.4 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung durch das Land soll sich der Zuwendungsempfangende in angemessener Höhe an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei soll der Eigenanteil zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht unterschreiten. Bei Verbänden, Vereinen und sonstigen Trägern mit wenigen Mitgliedern oder geringen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen kann hiervon abgewichen werden. Kann der Antragstellende keine Eigenmittel oder nur in geringerem Umfang beibringen, so hat er dies nachvollziehbar zu begründen.
4.5 Für Projekte in Trägerschaft einer Kommune ist grundsätzlich ein Eigenanteil in angemessener Höhe an den Gesamtkosten einzusetzen, der mindestens 40 Prozent betragen soll. Ausnahmen zum Eigenanteil kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) nach Maßgabe der Nummer 2.5 Satz 3 VVG zu §
44 LHO zulassen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung, Bewil­ligungszeitraum
5.4.1 Die jährliche Förderung beträgt im Fall der
Nummer 2.1 Buchstabe a bis zu 57 000 Euro pro Einrichtung,
Nummer 2.1 Buchstabe b bis zu 40 000 Euro pro Einrichtung,
Nummer 2.1 Buchstabe c in der Regel bis zu 20 000 Euro pro Projekt.
Für die Förderung nach Nummer 2.1 Buchstabe d stehen Fördermittel in Höhe von bis zu 60 000 Euro zur Verfügung. Mehrbedarfe können auf Antrag in begründeten Einzelfällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.
5.4.2 Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben für die Leitung, Koordinierung, Vernetzung und das
Management
des Familienzentrums, für die Durchführung der Angebote oder für Leistungen Dritter (zum Beispiel
Coaching
oder Finanzierung kooperativer Leistungen anderer Institutionen oder Einrichtungen) sowie für die Planung und Durchführung von Projekten nach Nummer 2.1 Buchstabe c.
5.4.3 Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen und für Europa festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung der Personalausgaben ist dabei bis zur Höhe der Entgeltgruppe 9b TV-L zuwendungsfähig.
Eine Förderung der Personalausgaben ist in der Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Personen nach dem TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Teilbetrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensfestlegungen zum Besserstellungsverbot für den Projektförderbereich außerhalb des Europäischen Sozialfonds.
5.4.4 Als Sachkosten sind insbesondere förderfähig:
Honorarkosten, deren Förderfähigkeit nach den Bedingungen des Einzelfalls beurteilt wird. Die Höhe der Vergütung ist von der Leistung und der für die Durchführung erforderlichen Qualifikation der Hono­rarkraft abhängig. Dabei sollen Ausbildung, Erfahrung und Sachkenntnis sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung ausreichend zur Beurteilung dargestellt werden. Die Vergütung soll alle mit der Honorartätigkeit verbundenen Arbeiten und Aufwendungen einschließen. Honorarzahlungen an Mitglieder des Zuwendungsempfangenden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mandatsträger des Bundes, der Länder und Kommunen.
Miet- und Betriebskosten sind in vollem Umfang förderfähig, wenn sie ortsüblich sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Räumlichkeiten notwendig und angemessen sind.
Reisekosten, höchstens bis zur Höhe der Bestim­mungen des Bundesreisekostengesetzes.
Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft, soweit sie dem Grunde nach erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.
Kosten für Büro- und Verbrauchsmaterial einschließlich Fachliteratur, Porto-, Telefon- und Internetkosten sowie Kosten für Öffentlichkeitsarbeit im notwendigen Umfang.
Miet-, Wartungs- und Instandhaltungskosten für Geräte sowie Ersatzbeschaffungen, wenn der Antragstellende keine anderen Möglichkeiten der Finanzierung, des Zugriffs oder der Nutzung hat.
Kosten für Fortbildungen der Fachkraft sowie Kosten für Spiel- und Kursmaterialien.
Verwaltungsgemeinkosten, sofern die zugrunde liegenden Kosten förderfähig sind; die Ausgaben müssen durch Einzelbelege nachweisbar sein.
5.5 Ergänzend zur Förderung nach Nummer 5.4.1 können auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Jahr 2023 in den Fällen der Nummer 2.1 Buchstabe a und b notwendige Anschaffungen für die Familienzentren in Höhe von bis zu 5 000 Euro als förderfähige Sachkosten beantragt werden.
Satz 1 gilt im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe c bei einer Projektförderung in Höhe von mindestens 10 000 Euro im Jahr 2023.
5.6 Vorhaben mit einem Antragswert unter 2 500 Euro werden grundsätzlich nicht gefördert (Bagatellgrenze). Bei Zuwendungen für Veranstaltungen kann hiervon in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
6 Verfahren
6.1 Zuwendungsanträge sind schriftlich unter Anwendung der aktuellen Formulare bei der Bewilligungsbehörde zu stellen:
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-
Telefax: 0331 27548 4523
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Internet: www.lasv.brandenburg.de
6.2 Anträge für das Haushaltsjahr 2023 können jederzeit gestellt werden. Für das Haushaltsjahr 2024 sind die Anträge spätestens bis zum 30. September zu stellen.
6.3 Übersteigt das Antragsvolumen die verfügbaren Haushaltsmittel, legt die Bewilligungsbehörde dem MSGIV einen begründeten Entscheidungsvorschlag vor. Hauptkriterien für Förderfähigkeit der Maßnahmen sind in diesem Fall:
bedarfsgerechte Versorgung mit niedrigschwelligen Angeboten,
Versorgung ländlicher, strukturschwacher Regionen,
Aufbau nachhaltiger regionaler Vernetzungs- und Verweisstrukturen,
partizipative und sozialraumorientierte Arbeitsweise.
6.4 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV]).
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen­dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelas­sen sind.
6.6 Die Erfolgskontrolle wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durchgeführt. Dem Verwendungsnachweis ist ein ausführlicher Sachbericht beizufügen, der Angaben zu den Inhalten und Zielstellungen der durchgeführten Beratungen, Angebote und Veranstaltungen enthalten muss. Die Bewilligungsbehörde kann hierfür Musterformulare vorgeben.
Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung prüft die Bewilligungsbehörde den Grad der Zielerreichung anhand der Ausführungen im Sachbericht und legt dem MSGIV das Prüfergebnis zur Bestätigung vor.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind.
7.2 Die Zuwendungsempfangenden haben der Bewilligungsbehörde die mit den Projektmitarbeitenden geschlossenen Arbeitsverträge in Kopie spätestens vier Wochen nach Vertragsabschluss vorzulegen.
7.3 Die Zuwendungsempfangenden haben bei Förderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitzuwirken. Dazu gehören insbe­sondere die Beteiligung an der Monatsstatistik und die jährliche Teilnahme an fortbildenden und vernetzenden Regionalkonferenzen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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