Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förde...
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Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)

Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)
vom 27. Mai 2024 ( ABl./24, [Nr. 24] , S.463)
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1 Zuwendungszweck
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte, die insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle dienen.
2 Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Regelungen für die Gewährung der Zuwendungen sind:
das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020 ( BGBl. I
S.
1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 1 des Strukturstärkungsgesetzes,
die Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020 ( https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bund-laender-vereinbarung-invkg.html ),
das Lausitzprogramm 2038 in der jeweils geltenden Fassung (https://lausitz-brandenburg.de/service/) und
die Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG), insbesondere zu den §§
23, 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
3 Beihilferecht
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L
187 vom 26.6.2014, S. 1) (im Folgenden: AGVO
, siehe Anlage 1 dieser Richtlinie),
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
De-minims-Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie),
DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie).
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Abschnitt V. dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
4 Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Im Übrigen sind die in Anlage 1 dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben zu beachten. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist Bewilligungsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
touristische Infrastruktur,
Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmens nach Bergrecht bleiben unberührt.
III. Fördergebiet und Zuwendungsempfangende
1 Fördergebiet ist das Lausitzer Revier mit den Landkreisen Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und der kreisfreien Stadt Cottbus.
2 Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, soweit sie öffentliche Aufgaben zu einem der unter Abschnitt II. dieser Richtlinie genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfangenden können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1 Das Projekt muss einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten.
2 Außerdem soll das Projekt zu mindestens einem der folgenden Kriterien einen positiven Beitrag leisten:
Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschafts- und Lebensraums Lausitz.
3 Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
4 Das Projekt muss zusätzlich nach § 4 Absatz 4 InvKG sein, das heißt, die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen sein.
5 Für die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist eine Erklärung zur Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist vorzulegen.
6 Nicht gefördert werden Projekte, die einen voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 25 000 Euro unterschreiten.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1 Zuwendungsart und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar als Zuschuss oder Zuweisung gewährt.
2 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
In begründeten Einzelfällen und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung kann eine Aufstockung des Fördersatzes erfolgen.
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition. Mindestens 10 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils sind vom Land und/oder der Kommune zu erbringen.
Handelt es sich bei den Zuwendungsempfangenden weder um eine Gebietskörperschaft noch um ein Unternehmen, welches sich im vollen Eigentum des Landes oder einer seiner Gebietskörperschaften befindet, so darf der Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden nicht dem nach §
7 Absatz 1 InvKG vorgeschriebenen Eigenanteil des Landes in Höhe von mindestens 10 Prozent zugerechnet werden. Stattdessen ergibt sich das Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils aus den förderfähigen Kosten der Investition abzüglich des Eigenanteils der Zuwendungsempfangenden. Von diesem öffentlichen Finanzierungsanteil hat das Land einschließlich seiner Gebietskörperschaften mindestens 10 Prozent selbst zu tragen, für den Restbetrag können Finanzhilfen des Bundes gewährt werden.
3 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Ausgaben für Grunderwerb sind bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig, soweit dieser in unmittelbarem Bezug zu einer nach Abschnitt II. dieser Richtlinie geförderten Maßnahme steht.
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (zum Beispiel mit der Maßnahme verbundene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Abschnitt II. stehen.
Zuwendungsfähig sind ferner anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien. Sofern diese Kosten nicht in Verbindung mit einer Hauptmaßnahme beantragt werden, müssen diese plausibel und angemessen im Kontext einer in Aussicht stehenden Gesamtinvestition stehen und begründet werden.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Personal- und Sachausgaben der Zuwendungempfangenden;
Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit
Leasing
oder Mietkauf;
Preisaufschläge für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1 Nach dieser Richtlinie geförderte Investitionen dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.
2 Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
3 Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden, soweit die Beteiligung der Zuwendungsempfangenden beziehungsweise des Landes Brandenburg gemäß § 7 Absatz 1 InvKG gewährleistet ist und das so geförderte Projekt einem der Förderbereiche nach Abschnitt II. dieser Richtlinie zuzuordnen ist. Es gelten in diesen Fällen die Regelwerke der jeweiligen EU-Programme.
4 Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (beispielsweise hinsichtlich technischer Auflagen und der Berichterstattung über das Projekt, die ein Monitoring gegenüber dem Bund und/oder spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht). Der Durchführungszeitraum soll vier Jahre nicht überschreiten und hinsichtlich der Hauptmaßnahme längstens bis zum 31. Dezember 2038 laufen.
5 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Prüfrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg bleiben unberührt.
6 Die Zweckbindungsfrist beträgt für unbewegliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel bauliche Anlagen und Grundstücke) mindestens 15 Jahre, bei beweglichen Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Ausstattungen und Geräte) fünf Jahre und für Informations- und Kommunikationstechnologien (Digitalisierung, Breitband- und Mobilinfrastruktur,
Hardware
) drei Jahre und beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Durchführungszeitraums.
7 Die Zuwendungsempfangenden weisen während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft in geeigneter Form (zum Beispiel durch Bauschilder oder Informationstafeln) auf die Förderung durch die Finanzhilfen des Bundes und des Landes Brandenburg hin. Das gilt ebenso für alle öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen. Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid mitgeteilt.
VII. Verfahren
1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Projektideen werden bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH (WRL) ( www.wirtschaftsregion-lausitz.de ) eingereicht.
Die WRL entwickelt und qualifiziert Projekte in Bezug auf die Förderwürdigkeit.
Die Interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) Lausitz prüft die Übereinstimmung mit den strategischen Programmzielen sowie der Einhaltung der Programmprioritäten und bestätigt die Förderwürdigkeit der Projekte.
Die als förderwürdig bestätigten Projekte sind bei der Bewilligungsbehörde (ILB) vor Beginn des Projektes
online
zu beantragen.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann beantragt werden.
Die Antragstellenden tragen bis zur endgültigen Bewilligung der Zuwendung das volle finanzielle Risiko, sollte die Förderung nicht zustande kommen.
2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Mittelanforderung gemäß dem im Bescheid festgelegten Fördersatz bezogen auf die Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen. Abweichend von den VV/VVG zu § 44 LHO wird bestimmt, dass die Auszahlung eines Restbetrages in Höhe von 5 Prozent der gesamten Zuwendung erst nach Vorlage eines prüffähigen Verwendungsnachweises erfolgt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die (anteilige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
3 Besondere Regelungen
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Baumaßnahmen sind die „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ (Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) ab einem Zuwendungsvolumen von 1 000 000 Euro netto zur verpflichtenden baufachlichen Prüfung anzuwenden.
VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Die Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen - Strukturentwicklung Lausitz (Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg) vom 24. November 2020 ( ABl.
S. 1239) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.
Anlage 1 (AGVO)
Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregion - Strukturentwicklung Lausitz Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, die als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung ( EU
) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1. Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung muss auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Ausgenommen von der Förderung sind:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4. Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen oder Zuweisungen.
5. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Die Beihilfeempfangenden müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
Standort des Vorhabens
Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (Zuschuss oder Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Nach der Definition in Artikel 2 Nummer 23 AGVO ist unter „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung zu verstehen, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf mindestens 25 000 Euro pro Vorhaben begrenzt.
Die Förderung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Sind die Zuwendungsempfangenden vorsteuerabzugsberechtigt, wird die auf die beihilfefähigen Ausgaben erhobene Umsatz-/Mehrwertsteuer bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben nicht berücksichtigt.
7. Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO (siehe Anlage 3 dieser Richtlinie).
8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Die Zuwendung darf den nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
9. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lnag=de.&lang=de ).
Anlage 2 (De-minimis)
Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregion - Strukturentwicklung Lausitz als staatliche Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur tätig sind;
Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen. Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Jahren 750 000 Euro nicht übersteigen. ¹
Die De-minimis-Förderung darf erst gewährt werden, nachdem der Zuwendungsgebende von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der alle anderen gewährten De-minimis-Beihilfen angegeben sind, die in einem Zeitraum von drei Jahren nach einer dieser De-minimis-Verordnungen beantragt wurden.
Sofern Zuwendungsempfangenden eine De-minimis-Förderung bewilligt wird, erteilt die Bewilligungsbehörde diesem Unternehmen schriftlich eine Bestätigung der Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) (De-minimis-Bescheinigung) und weist unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die Zuwendung darf dabei nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union die maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
Anlage 3 (AGVO)
Allgemeine Gruppenfreistellungs- verordnung Beihilfefähige Ausgaben Maximale Beihilfeintensität/ maximaler Beihilfebetrag
Artikel 25 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien
Artikel 26 Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen Bau oder Ausbau von Forschungseinrichtungen 50 % der beihilfefähigen Kosten
Artikel 26a Investitionsbeihilfen bei Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte 25 % der beihilfefähigen Kosten
Artikel 27 Beihilfen für Innovationscluster Der Person mit Eigentum des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Beihilfefähig sind Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 50 % der beihilfefähigen Kosten Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich
Artikel 36 Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen Investitionen in Ausrüstung und Maschinen, die Wasserstoff nutzen Investitionen in Infrastruktur für den Wasserstofftransport, soweit der genutzte beziehungsweise transportierte Wasserstoff als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist Investitionen in Ausrüstungen und Maschinen, die aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe nutzen Investitionen in Anlagen, Ausrüstungen und Maschinen, die strombasierten Wasserstoff, der nicht als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist, herstellen oder nutzen 40 % der beihilfefähigen Kosten Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100%igen Verringerung der direkten Treibhausgasemission, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % betragen. Kann bis zu 100 % der Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich
Artikel 36a Investitionsbeihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur Lade- und Tankinfrastrukturen, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom oder Wasserstoff versorgen Die Beihilfeempfangenden müssen bis zum 31.12.2035 erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen. Bau, Installation, Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankstellinfrastruktur und dazugehörige technische Ausrüstung, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen Grünflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für die Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff Kann bis zu 100 % der Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird 20 % der beihilfefähigen Kosten ohne wettbewerbliche Ausschreibung Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich
Artikel 36b Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie die Nachrüstung von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Luftfahrzeugen) Wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird: 100 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing von emissionsfreien Fahrzeugen oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können 80 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als saubere Fahrzeuge eingestuft werden können 20 % der beihilfefähigen Kosten ohne wettbewerbliche Ausschreibung
Artikel 38 Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die Kosten werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios ermittelt. Keine Beihilfe für Kraft-Wärme-Kopplung und für Fernwärme und/oder Fernkälte 30 % der beihilfefähigen Kosten Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich Kann bis zu 100 % der Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird Verringerung der beihilfefähigen Kosten um 50 %, ohne kontrafaktisches Szenario und wettbewerbliche Ausschreibung
Artikel 38a Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Vorgelegt werden muss ein detaillierter Renovierungs- und Zeitplan, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Investitionskosten sind beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. Keine Beihilfe für Kraft-Wärme-Kopplung und für Fernwärme und/oder Fernkälte 30 % der beihilfefähigen Kosten Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich In Fällen, in denen die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, höchstens 25 % Bei Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Beihilfe - gemessen am Primärenergiebedarf - zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 40 % gegenüber dem Stand vor der Investition führt.
Artikel 41 Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung 30 % der beihilfefähigen Kosten 45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Wärmepumpen Wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird: 100 % der beihilfefähigen Kosten
Artikel 45 Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz Sanierung von Umweltschäden, einschließlich Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers oder der Meeresumwelt Rehabilitierung von geschädigten natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen Schutz beziehungsweise Wiederherstellung von Biodiversität oder Ökosystemen Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz Keine Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten 100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen 70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz
Artikel 46 Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte Bau, Erweiterung oder Modernisierung von Fernwärme- und/oder Fernkältesystemen (dazu zählen auch der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen und/oder Wärmespeicherlösungen und/oder des Verteilernetzes) 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten für den Bau oder die Modernisierung eines energieeffizienten Fernwärme- und/oder Fernkältesystems Erhöhung um 15 Prozentpunkte möglich bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen
Artikel 47 Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung zu einer Kreislaufwirtschaft Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz bei Nettoverringerung des Ressourcenverbrauchs und/oder Ersetzung primärer Roh- und Ausgangsstoffe Investitionen bei Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens Investition in die Sammlung, Sortierung, Dekontamination, Vorbehandlung und Behandlung anderer Produkte Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall 40 % der beihilfefähigen Kosten Zuschlag von 5 % in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV möglich
Artikel 48 Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen Bau oder die Modernisierung von Energieinfrastrukturen Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. 100 % der Finanzierungslücke Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 AGVO entspricht.
Artikel 52 Beihilfen für feste Breitbandnetze Alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes Beihilfefähig sind die folgenden alternativen Arten von Investitionen: Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz unter Spitzenbelastungszeiten eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bietet und in denen auch glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb eines relevanten Zeithorizonts auszubauen; Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen nur ein Netz unter Spitzenbelastungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber weniger als 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bietet und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde beziehungsweise die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Artikel 52a Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb der passiven und aktiven Komponenten eines Mobilfunknetzes. Der Ausbau von 5G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Der Ausbau von 4G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 3G- noch ein 4G- oder 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde beziehungsweise die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Artikel 52d Beihilfen für Backhaul-Netze Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines Backhaul-Netzes. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Backhaul-Netz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde beziehungsweise die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Artikel 53 Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Kulturinfrastruktur Beihilfefähig sind unter anderem: die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden; die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe; die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung; die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher; die Kosten für Kulturprojekte und kulturelle Aktivitäten, Kooperations- und Austauschprogramme sowie Stipendien, einschließlich der Kosten für das Auswahlverfahren und für Werbemaßnahmen sowie der unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Millionen Euro kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
Artikel 55 Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sind beihilfefähig. Bei Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Millionen Euro kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 10 und 11 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
Artikel 56 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforde- rungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
¹ Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L vom 26.4.2012, S. 8).
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