Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
vom (GVBl.I/69, S.34) zuletzt geändert durch Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz vom 3. September 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 09], S.104)
Erster Abschnitt Voraussetzungen und Umfang der Haftung
§ 1 Voraussetzungen der Haftung
(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder
einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte
durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in
Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden,
haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den
Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen
Einrichtung ist ausgeschlossen.
(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und
staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich
nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer
natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres
Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung
rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze
oder anderen Rechtsvorschriften.
§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens
Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu
verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die
Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt
oder ausgeschlossen.
§ 3 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das
ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den
Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall
bestanden hat, ausgleichen.
(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den
zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein
Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.
§ 4 Verjährung
(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines
Jahres.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der
Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden
von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer
staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
(3) Durch die Stellung des Antrages auf Schadensersatz wird
die Verjährung unterbrochen. Für den Lauf, die Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen
Vorschriften des Zivilrechts.
Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 5 Zuständigkeit der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen
(1) Der Schadensersatz ist bei dem staatlichen Organ oder der
staatlichen Einrichtung zu beantragen, durch deren Mitarbeiter oder
Beauftragten der Schaden verursacht wurde.
(2) Wird der Schadensersatzantrag bei einem anderen
staatlichen Organ oder einer anderen staatlichen Einrichtung gestellt, so hat
dieses staatliche Organ oder diese staatliche Einrichtung den Antrag
unverzüglich an das zuständige staatliche Organ oder die
zuständige staatliche Einrichtung weiterzuleiten und den Antragsteller
hiervon zu unterrichten.
(3) Der Leiter des nach Abs. 1 zuständigen staatlichen
Organs oder der zuständigen staatlichen Einrichtung hat über Grund
und Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden, sofern nicht die
Zuständigkeit des Leiters eines übergeordneten Organs für diese
Entscheidung festgelegt ist. Über den Antrag soll innerhalb eines Monats
nach seinem Eingang entschieden werden. Kann die Frist aus besonderen
Gründen nicht eingehalten werden, sind diese in den Akten zu vermerken;
dem Bürger ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
Erforderlichenfalls ist sie dem Bürger mündlich bekanntzugeben und zu
erläutern.
§ 6 (aufgehoben)
§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges
Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des
Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und
juristischen Personen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht
zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen
Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den
finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu
leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht
haben.
Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 9 Materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen
(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder
kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und
schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über
die Haftung der Arbeitnehmer.
(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder
kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und
vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der
Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen
werden.
§ 10 Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines
ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
§ 11 Durchführungsverordnungen
Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz
erläßt der Ministerrat.
§ 12 (Inkrafttreten)
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