WahlDG
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz über die Durchführung der Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister am 5. Dezember 1993 (Wahldurchführungsgesetz 1993 - WahlDG)

Gesetz über die Durchführung der Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister am 5. Dezember 1993 (Wahldurchführungsgesetz 1993 - WahlDG)
vom 22. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 07], S.110, 135) geändert durch Gesetz vom 20. September 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlzeitpunkt

Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und
Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und
Oberbürgermeister finden am 5. Dezember 1993 statt.

§ 2 Geltungsbereich

Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in
den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen
Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes.

Abschnitt 2 Landkreise

§ 3 Wahlgebiet der Landkreise

Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist jeweils das Gebiet der
gemäß § 16 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes mit Ablauf
des Tages der landesweiten Kreistagswahl entstehenden Landkreise.

§ 4 Wahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden für das
Wahlgebiet durch die Arbeitsgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des
Kreisneugliederungsgesetzes (Arbeitsgruppe) binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen.
(2) Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so bestimmt der
Landeswahlleiter den Kreiswahlleiter.
(3) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
Arbeitsgruppe zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie üben ihr Amt bis zur
Wahl der Wahlorgane durch den neuen Kreistag, längstens bis zum Ablauf der
auf die Kommunalwahl folgenden Wahlperiode aus.

§ 5 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter fordert unverzüglich nach Amtsantritt die im
Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb von zwei
Wochen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende
Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Aufforderung kann als
öffentliche Bekanntmachung ergehen.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich
die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen
Stellvertreter.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die in
den Kreistagen des Wahlgebietes vertretenen Parteien und Wählergruppen
angemessen berücksichtigt werden. Aus jedem Kreis soll zumindest je ein
Beisitzer und ein Stellvertreter in den Wahlausschuß berufen werden.
(4) Werden von den Parteien und Wählergruppen keine oder nicht
genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer
vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre
Stellvertreter binnen einer weiteren Woche nach seinem Ermessen aus den Reihen
der Wahlberechtigten.

§ 6 Abgrenzung der Wahlkreise

(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten
Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen
Kreistage sollen gehört werden.
(2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung
getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der
Arbeitsgruppe die Wahlkreise.

Abschnitt 3 Gemeinden

§ 7 Wahlgebiet der von der Neugliederung betroffenen Gemeinden

Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom
Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten
Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.

§ 8 Wahlbehörden

(1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister
oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.
(2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
ist Wahlbehörde in dem durch
Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum
Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.
(3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.

§ 9 Wahlleiter

(1) In dem durch die §§ 2 und 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmten Wahlgebiet beruft die Gemeindevertretung
oder Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit den
Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Dies
gilt auch für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmte Gebiet, sofern die Gemeindevertretung der
aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit der Gemeindevertretung der aufzunehmenden
Gemeinde nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht.
(2) In den gemäß § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
bestimmten Wahlgebieten beruft
gemäß Absatz 1 Nr. 1 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
gemäß Absatz 1 Nr. 2 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Petershagen
im Benehmen mit den anderen Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der
Gemeindevertretung, so bestimmt der zuständige Kreiswahlleiter den
Wahlleiter.
(4) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
berufenden Gemeindevertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
(5) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue
Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum
Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode aus.

§ 10 Bildung der Wahlausschüsse

Für die Bildung der Wahlausschüsse in den Gemeinden gilt § 5
entsprechend.

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einem der im
Wahlgebiet befindlichen Kreistage ausreicht.
(2) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einer der im
Wahlgebiet befindlichen Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
ausreicht.
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