Verordnung über Fischereibeiräte
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über Fischereibeiräte

Verordnung über Fischereibeiräte
vom 14. Juli 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 52], S.666) zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.47)
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Bildung der Fischereibeiräte

(1) Zur Bildung des Landesfischereibeirates beruft die oberste Fischereibehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren
zwei Vertreter der Fischereiberechtigten,
einen Teichwirt und einen Seen- und Flußfischer als Vertreter der Erwerbsfischer,
zwei Vertreter der Angelfischer,
einen Vertreter der Landwirtschaft,
einen Vertreter der Forstwirtschaft,
einen Vertreter des Veterinärwesens,
einen Vertreter der Wasserwirtschaft,
einen Vertreter der Fischereiwissenschaft,
einen Vertreter einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist.
(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c und i können nach Ablauf eines Jahres auf Veranlassung der vorschlagenden Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen nach dem Rotationsprinzip wechseln.
(3) Für die Bildung von Fischereibeiräten bei den unteren Fischereibehörden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2 Vorschlagsrecht der Verbände

(1) Die Interessenverbände und rechtsfähigen Vereinigungen der Erwerbs- und Angelfischer, der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft und die anerkannten Naturschutzvereinigungen schlagen der berufenden Fischereibehörde ihre Vertreter schriftlich
oder elektronisch
und mit fachlicher Begründung vor. Die Fischereibehörde ist an die Vorschläge nicht gebunden.
(2) Berufen werden dürfen nur Personen, die sachkundig sind. Die Sachkunde gilt als gegeben, wenn besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Biologie oder des Naturschutzes nachgewiesen werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Fischereibeiräten ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Fischereibeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

§ 3 Die Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Berufung kann widerrufen werden, wenn
das Mitglied mehr als zweimal einer Sitzung des Beirates unentschuldigt ferngeblieben ist,
das Mitglied ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt,
das Mitglied dieses beantragt.
(2) Scheidet ein Mitglied eines Fischereibeirates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die §§ 1 und 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 4 Einberufung, Sitzungsablauf

(1) Die zuständige Fischereibehörde beruft den Fischereibeirat ein.
(2) Die Einberufung zur Sitzung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
oder elektronisch
und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind nicht öffentlich.
(4) Die berufende Fischereibehörde muß bei Sitzung des Fischereibeirates vertreten sein.
(5) Beschlüsse des Fischereibeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Fischereibeirates ist Protokoll zu führen.

§ 5 Geschäftsordnung

Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Fischereibehörde bedarf.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Juli 1994
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Günther Wegge
Markierungen
Leseansicht