Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
vom 14. Dezember 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 23], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2020 ( GVBl.I/20, [Nr. 4] , S.2)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anordnung von Beschränkungen
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs.
1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern.
(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr.
2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
(3) Die Anordnung von Beschränkungen ist durch den Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter zu unterzeichnen.
§ 2
G 10-Kommission
(1) Der Landtag wählt eine Kommission, die die vom Ministerium des Innern angeordneten Beschränkungsmaßnahmen überprüft. Sie ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Diplomjurist sein muß, und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter gewählt; der Vertreter des Vorsitzenden muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Diplomjurist sein. Jede Fraktion hat das Recht, ein Kommissionsmitglied sowie dessen Vertreter vorzuschlagen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Kommission erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl der Mitglieder, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich.
(4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach Anhörung der Landesregierung der Bestätigung durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 ( GVBl. I
S.
78) bedarf.
(5) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekanntgeworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(6) Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreter erhalten eine Entschädigung für Aufwand, die vom Präsidium des Landtages festgesetzt wird. Daneben werden als Kosten für Reisen die notwendigen Fahrkosten nach den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen erstattet.
(7) Die Sitzungen der Kommission werden inhaltlich und organisatorisch von der oder dem gemäß § 25b Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannten Ständigen Bevollmächtigten und dem gemäß § 25b Absatz 9 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes der Parlamentarischen Kontrollkommission zugeordneten Personal der Landtagsverwaltung betreut. Der G 10-Kommission wird die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachausstattung zur Verfügung gestellt.
§ 3
Überprüfung angeordneter Beschränkungsmaßnahmen
(1) Das Ministerium des Innern unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat dann unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Anordnung zu erfolgen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten. Die Kommission kann dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Die Kommission kann den gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannten Ständigen Bevollmächtigten oder die gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannte Ständige Bevollmächtigte ersuchen, eine fachliche Stellungnahme zu einer Beschränkungsmaßnahme abzugeben.
(2) Das Ministerium des Innern unterrichtet nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb von drei Monaten, die Kommission über das Ergebnis der Maßnahme und die von ihm nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommene Mitteilung an betroffene Personen oder über die Gründe, die einer Mitteilung an die betroffene Person entgegenstehen. Kann zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht abschließend über die Mitteilung entschieden werden, unterrichtet es die Kommission auf ihr Verlangen weiterhin, spätestens alle drei Jahre. Hält die Kommission eine Mitteilung an die betroffene Person für geboten, hat das Ministerium des Innern diese unverzüglich zu veranlassen. Betroffenen Personen steht nachträglich der Rechtsweg offen.
§ 4
Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission
Das Ministerium des Innern unterrichtet auf Anforderung, mindestens jedoch im Abstand von drei Monaten, die Parlamentarische Kontrollkommission in allgemeiner und anonymisierter Form über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie über die Ergebnisse der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Der Bericht wird in geheimer Sitzung behandelt.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Dezember 1995
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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