Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen - Änderung
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen - Änderung

Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen - Änderung
vom 28. April 1997
Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) ist durch das Jahressteuerge­setz 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden. Durch die Änderung ist u. a.
die Einteilung nach Rei­seko­sten­stu­fen (Auf­hebung des § 8 BRKG) sowie die Unterschei­dung von ein­tägigen und mehrtägigen Dienstreisen (§ 9 Abs.
1 und 2 BRKG) weggefal­len.
Gemäß Nummer 2 erster Absatz des Rundschreibens des MdF
- I - I/5.B - AME - VV-01/93 - vom 07. April 1993 (Ent­schä­digung für Aufwand) bestimmt sich die Höhe des Sitzungstage­gel­des nach dem Betrag des Tagegeldes für eine eintägige Dienst­reise, das einem Beamten in der Reisekostenstufe B zustehen wür­de. Aufgrund der Änderung des BRKG wird diese Richtlinie an die neuen rei­sekostenrechtlichen Regelungen wie folgt angepasst:
"Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalen­dertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagesgeld ver­mindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entspre­chend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage, bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag."
Ich bitte, bestehende Ent­schä­di­gung­sregelungen bis spä­te­stens 1. Juli 1997 entsprechend anzupassen und diese Richtlinie auch bei Neuregelungen zu beachten.
Klarstellend mache ich darauf aufmerksam, dass Entschädigungs­rege­lun­gen nach dieser Richtlinie entsprechende Rechtsgrundlagen vor­aus­setzen und nur nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Rege­lungen in diesen Rechtsgrundlagen (Gesetz, Verordnung) zu­lässig sind. Mit den Richtlinien soll lediglich eine möglichst einheit­liche Ver­fahrensweise sichergestellt werden, soweit die jeweili­gen Recht­sgrundlagen diese zulassen.
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