Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen - Änderung
Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen - Änderung
vom 28. April 1997
Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) ist durch das Jahressteuergesetz 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden. Durch die Änderung ist u. a.
die Einteilung nach Reisekostenstufen (Aufhebung des § 8 BRKG) sowie die Unterscheidung von eintägigen und mehrtägigen Dienstreisen (§ 9 Abs.
1 und 2 BRKG) weggefallen.
Gemäß Nummer 2 erster Absatz des Rundschreibens des MdF
- I - I/5.B - AME - VV-01/93 - vom 07. April 1993 (Entschädigung für Aufwand) bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach dem Betrag des Tagegeldes für eine eintägige Dienstreise, das einem Beamten in der Reisekostenstufe B zustehen würde. Aufgrund der Änderung des BRKG wird diese Richtlinie an die neuen reisekostenrechtlichen Regelungen wie folgt angepasst:
"Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagesgeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage, bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag."
Ich bitte, bestehende Entschädigungsregelungen bis spätestens 1. Juli 1997 entsprechend anzupassen und diese Richtlinie auch bei Neuregelungen zu beachten.
Klarstellend mache ich darauf aufmerksam, dass Entschädigungsregelungen nach dieser Richtlinie entsprechende Rechtsgrundlagen voraussetzen und nur nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Regelungen in diesen Rechtsgrundlagen (Gesetz, Verordnung) zulässig sind. Mit den Richtlinien soll lediglich eine möglichst einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden, soweit die jeweiligen Rechtsgrundlagen diese zulassen.
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