Technische Abnahme von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und funktions- und sicherheitstechnische Prüfung durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide/Ausschreibungsunterlagen für die Beschaffung von Einsatztechnik
Technische Abnahme von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und funktions- und sicherheitstechnische Prüfung durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide/Ausschreibungsunterlagen für die Beschaffung von Einsatztechnik
vom 6. Mai 1997
Runderlass III Nr. 15/95 vom 12. Juni 1995 VwV über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung vom 15. Februar 1993
Aus gegebener Veranlassung und um finanzielle Schäden für die Träger des Brandschutzes auszuschließen, möchte ich Sie auf folgendes hinweisen:
Gemäß Ziffer 4 (Meldepflicht) der Verwaltungsvorschrift des MI über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung von Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes vom 15.02.1993 sind der Landesprüfstelle alle Zu- und Abgänge der prüfpflichtigen Fahrzeuge zu melden. Vermehrt wird festgestellt, dass diese vorgegebene Meldepflicht nicht eingehalten wird und der Prüfdienst der Landesprüfstelle Fahrzeuge vorfindet, die nicht gemeldet und mit erheblichen sicherheitstechnischen Mängeln behaftet sind.
Nach den Festlegungen des Runderlasses III Nr.
15/1995 vom 12.06.1995 sind
alle
Neufahrzeuge und Vorführfahrzeuge - unabhängig von der Finanzierungsform (über Investitionspauschale nach GFG bzw.
Eigenmittel der Träger) - vor Übergabe an die Träger durch die Landesprüfstelle technisch abzunehmen.Aus gegebener Veranlassung empfehle ich, diese Praxis auch auf den
Kauf von „Gebrauchtfahrzeugen“
auszudehnen. So können finanzielle Schäden (Nachbesserungen, Nachausstattung, überzogene Kaufpreise, u. a.
) für die Träger des Brandschutzes eingeschränkt bzw. verhindert werden.
Vermehrt wurden von Seiten der Industrie Hinweise über fehlerhafte und missverständliche Ausschreibungstexte bei Fahrzeugbeschaffungen an mich herangetragen, die eine korrekte Angebotsabgabe erschwerten. Teilweise kam es dadurch - sicherlich ungewollt - zu Benachteiligungen einiger Anbieter. Auch hier empfehle ich dringend, das Angebot der Landesprüfstelle zur fachlichen Hilfe und Unterstützung bei der Erarbeitung der entsprechenden Unterlagen anzunehmen.
Es ist auch festzustellen, dass neubeschaffte Fahrzeuge nach der technischen Abnahme durch die Feuerwehren teilweise umgebaut und mit zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen beladen werden. Ich weise darauf hin, dass dadurch zulässige Achslasten sowie das Gesamtgewicht der Fahrzeuge überschritten werden können und somit erhebliche Unfallrisiken entstehen.
Insofern bitte ich, Ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 26 Brandschutzgesetz nachzukommen und die Träger des Brandschutzes zur Einhaltung der Vorschriften anzuhalten.
gez.
Zoschke
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