Erbschaft- und Schenkungsteuer<br> Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))<br> Bewertung einer Pflegelast
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)) Bewertung einer Pflegelast

    Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)) Bewertung einer Pflegelast
    vom 25. Juli 2002
    Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter haben die Problematik der Bewertung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, in ihrer letzten Sitzung erörtert und vertraten hierzu die folgende Auffassung:
    Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI
    vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs.
    3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
    Pflegestufe 1 384 € (bis 31.12.2001 750 DM)
    Pflegestufe 2 921 € (bis 31.12.2001 1.800 DM)
    Pflegestufe 3 1.432 € (bis 31.12.2001 2.800 DM)
    Die Beträge sind zu kürzen, soweit
    Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden
    oder
    die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr.
    9 a ErbStG
    steu­erfrei.
    Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibe­trags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
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